Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 20.02.1951 – 2 StR 252/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 252/51
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Boten Fritz Wilhelm 4 EEE , geboren an
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Untersuchungshaft, wegen liordes pp.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann . als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss. Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Henneka j Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär «>
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 20. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Am Dienstag, den 21. November 1950 begab sich der.
Angeklagte in Hamburg zu der in der Bahrenfelder Chaussee gelegenen Wohnung der 75-jährigen ledigen Tabakhändlerin SEM. in dort nit Gewalt gegen die alte Frau Geld weg-
zunehmen. Er plante, an.der ‚Nohmungstür zu klingeln, Fräulein ©) beim Öffnen eine Hand voll Pfeffer ins.
Gesicht zu streuen, damit sie ihn nicht ‚erkennen könne, ‚und sie darauf mit einem Faustschlag. zu betäuben, um
. ungestört nach Geld. suchen zu können. Diesem Plane ent-
sprechend ging er auch vor. Nachdem er: Fräulein sb “
" Pfeffer ins Gesicht gestreut hatte, wollte ‚die Angegriffe-. ". 'ne ‚davonlaufen. Der Angeklagte packte. sie aber, um sie .-
festzuhalten. Sie rutschte dabei aus und kam auf den Rücken zu liegen. Nun trat ihr der Angeklagte mit. sei-
‚nen schweren Schnürschuhen, die mit dicken Hartgumni- |
sohlen und Eisen an den. ‚Absätzen versehen. waren, ‚mehrfach gegen den Kopf und. das Gesicht. Sodann ‘208 er die...
blutende und röchelnde ‘Frau an den Füssen in das Schlaf- “ . zimmer. ihrer. Wohnung,- wo er’sie: liegen liess. Bis dahin
wollte er sie noch nicht töten. Er suchte nun nach Geld.
. Als er die misshandelte Frau röcheln hörte, nahm er- an, “
dass sie sterben werde. Er befürchtete abet nen könne
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sie noch lebend finden "und sie könne ihn dürch ihre Aus- = .
. sag überführen. Deshalb entschlöss er sich, sie sofort.
zu töten. Wit einer. Schere und mehreren Nessern ver-
‚setzte er ihr deher Stiche in die Brust, in den Hals und ins Gesicht, bis sie.kein Lebenszeichen mehr von
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"sich gab;.Unter Kitnahme von Geld, Zigareiten und einer
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.iangen Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, dass’
Willen zu töten ausgeführten Stiche den Tod des Opfers
‚Angeklagten hätte das Schwurgericht nach dem Grundsatz
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Aktentasche, die er daraufhin'an sich nahm, verliess . dann der ‘Angeklagte die \iohnung seines Opfers. Fräulein =
Das Schwurgericht in Hamburg hat durch Urteil vom 20. Februar 1951 auf Grund dieses Sachverhalts. den Angeklagten als Mörder und zugleich als Räuber zu lebens-
der Angeklagte das Fräulein S vor allem. aus dem .. Grunde getötet hat, weil er verhüten wollte, durch die befürchteten Aussagen des, ‚möglicherweise noch länger lebenden ?räuleins seines” "pis zur Tötung begangenen Verbrechens - nämlich des versuchten schweren Raubes - überführt zu werden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzungdes sachlichen Rechts. Sie führt aus, das Schwurgericht habe nicht genügend berücksichtigt, dass der Angeklagte schon zu Beginn des Überfails, ohne: töten zu wollen, eine Todesursache durch die verübte Wisshandlung gesetzt habe. Es sei. nicht festgestellt, ob die mit dem
herbeigeführt hätten. Das Gericht habe mehrere, gleich wirkungsvolle ‚und selbständige Todesursachen festge-. stellt. Es bestehe daher die Höglichkeit, dass der Tod die Folge eines Umstandes sei, den der. Angeklagte bewirkte, als er noch nicht töten wollte. Zu Gunsten des
in dubio pro reo diese Höglichkeit der rechtlichen Be-
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urteilung zu Grunde legen müssen. Dieser Grundsatz sei aber verletzt. a, j
Der kevision ist der Erfolg zu versagen. Das Schvurgericht hat festgestellt, dass drei verschiedene körperliche Vorgänge zum Tod von Fräulein sg geführt heben: 1. eine Massenblutung im Gehirn,
2. eine Fettembolie in der Lunge, 3. eine allgemeine Verblutung. Die Gehirnblutung ist die Folge einer Alterserscheinung. Sie ist nicht mit Bestimmiheit auf. eine äussere Gewalteinwirkung zurückzuführen, sondern -. kann durch einen infolge des erlebten. Überfalls hervorgerufenen seelischen Schreck ausgelöst worden sein. Wahrscheinlich, aber nicht sicher hätte sie den Tod zur Folge gehabt. Die Fettembolie und die allgemeine Verblutung sind nach der Feststellung des Schwurge-
Sea....richts die Folgen der von dem Angeklagten verübten
Gevalteinwirkung. Sie waren tödlich. Jedoch ist nicht ‚fFestgestellt, in welchem Umfange sie durch die von dem Angeklagten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Stiche hervorgerufen worden sind. Mit überzeugender Klarheit hat aber das Schwurgericht festgestellt, dass diese Stiche,
_ die der Angeklagte mit dem Willen zu töten seinem
Orfer beigebracht hat, genügt haben, um den Tod des Opfers herbeizuführen. Allein diese Stiche mit den liessern und .der Schere werden dem Angeklagten vom Schwurgericht als vorsätzliche Tötungshandlungen angerechnet. Das geschieht ohne Rechtsirrtum. Nach der Feststellung des Schwurgerichts hat nämlich Fräulein san
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noch gelebt, bevor der Angeklagte sich an sie herangemächt hat, um sie zu töten. \ur deshalb ist auf sie eingestochen worden, weil sie noch lebte, aber nach dem Willen des Angeklagten sterben sollte. Sie hat auch noch gelebt und Lebenszeichen von sich gegeben, während der Angeklagte ihr die tödlichen Stiche bei- : gebracht hat. Aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils kann daher mit Bestimmtheit die Überzeugung des Schnurgerichts entnommen werden, dass sie infolge der empfangenen Stiche früher gestorben ist, als sie sonst gestorben wäre, auch wenn sie ohne die Stichverletzungen schon eine Sterbende war. Das ist. entscheidend. Damit ergibt sich aus dem schwurgericht-
', lichen Urteil schlüssig, dass der Angeklagte den Tod der alten Frau vorsätzlich verursacht hat. Ein Rechtsirrtum liegt in dieser Feststellung nicht. Es ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt, dass auch an Sterbenden ein Tötungsverbrechen begangen werden -kann.
Im übrigen lässt die Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. lit zutreffen- ‘den Gründen ist ‘das Schwurgericht insbesondere zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte ein Mörder im Sinne des § 211 StGB ist, weil er die Tötung ausgeführt hat, um eine andere Straftat zu verdecken. Die verübte Tötung het daher eine besondere verwerfliche Gesinnung des Täters geoffenbart. Auch
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