Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.02.1951 – 3 StR 464/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9978 081
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Im Namen des Volkes
In der, Strafsache gegen
s 0 den Bollzeineuhinister Brich — |
' aus B tr. geboren I in
in dieser Sache in > @& :: Untersuchungshaft >.
wegen Sittlic keitsverbrechens
hat.der 2. Ferien-Strafsenat des Lundesgerichtshofs in der Sitzung von 2, August 1951, an der weilgenon- . men haben: —n Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender, EBundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, ‚Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent EEE
‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Re cht erkannt .
Die Revision des Angeklagten gegen | das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte het ı die Xosten des Rechtsmittels
za tragen,
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Auf die Strafe wird die seit dem 15. februar 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie die Dauer von drei konaten
übersteigt.
Von Rechts wegen
Ande:
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Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht nit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe: von drei Jahren und neun Konaten verurteilt worden. a Br
iiit seiner Revision macht er Verletzung von Ver. fahrensvorschrifien und.des sachlichen Rechts geltend, jedoch ohne Erfolg. ö
Er beanstandet zwar mit Recht, das Urteil sei von einem Richter unterschrieben worden, der an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt habe. Dieser Verstoss gegen § 275 StPO stellt indes keinen Revisionsgrund dar.
Der Mangel kann behoben werden.. Hier ist er durch Nach-
_ holung.der Unterzeichnung seitens des an der Verhand- ‚lung beteiligten Richters behoben worden. Dem Angeklag-
ten ist das ordnungsmässig unterfertigte Urteil neuerdings zugestellt worden. 2 2
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Der Umstand, dass die Revisionsbegründung vor der zweiten Zustellung eingereicht worden ist, ist. unschädlich. Das Rechtsmittel kann bereits vor Be-
ginn der hierfür gesetzten Frist wirksam begründet
werden.
Die wegen der allgemeinen Sachrüge erforderliche Wachvprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts ergeben. Die drei missbrauchten üädchen waren dem Angeklagten als leibliche Kinder zur üÜrziehung anvertraut. Die vom ärstrichter als erwiesen erachteten Eandlungen erfül- . len in den drei fällen nach der äusseren wie inneren . Natseite jeweils. den ‚Tatbestand, eines Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 174 Ar 1 in Tateinkeit „it einen Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StCD.
Da auch gegen die ütralzumessung keine Öedenken bestehen, musste das Rechtsmittel verwor!en werden. Dr. Kirchner. Krauss Koeniger
r. Dotterweich Baldus