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BGH Entscheidung vom 13.02.1951 – 2 StR 230/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Viehhändler Adolf R mm , geboren

am EEE 1922 in. Cm über EEE ,

wohnhaft daselbst, ür. &, wegen Licineides uU.2.

hat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter \Werner

Bundesrichter Dr. Sauer als ‚beisitzende Richter,

Bundesenwalt EEE | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ED “als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 13. Februar 1951 wird verworfen. ' Ya

Der Anzeklagte hat die Kosten des. ER 3%; mittsls zu tragen. : REN.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hatte als der für die Ägentur seines Vaters zu Vieheinkäufen bevollaüchtigte Vertreter von dem Viehhändler De fernmündlich Schlaclhtschweine zum Preise von 1.34 Dii pro Pfund Lebendgewicht gekauft. Da seinem Vater dieser Preis zu hoch wer, versuchte der Ingcoklaste den Kauf rückgängig zu machen. Dil hielt jeäoch daran fest und kündigte für den Fall, dass die Schweine nicht zum vereinbarten ?reis und Termin abgenomaen würden, eine SchaGensersatzforderung an. Der Vater des Angeklagten, In sen., bestand au? seiner vweigerung. DEREN verkaufte deshalb die Schweine anderweitig, löste aber nahezu 2000.- üDii weniger, als er nach dem Kaufvertrag von R sen. hätte verlangen können. Auf den Uuterschieäsbetrag nahm er diesen bei Gericht in Anspruch. Im Zivilprozess wurde der Anzeklagte als Zeuge sidlich dar-

über vernomnen, ob ein fester Kaufvertrag: von.ihmimit

DEE geschlossen worden sei. Er stellte dies in Abrede.

Er ist wegen lieineides und versuchten Betrugs verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des Strafrechts. Sie ist unbegründet.

I.) Zum Verfahrensrecht:

1.) Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ist zwar davon auszugehen, dass die Zeugen

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. könnte doch auf einem Verstoss gegen § 55 Abs 2 das Ur

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etwaiges Recht zur Verweigerung der Auskunft nicht,

wie es § 55 Abs 2 StPO vorschreibt, belehrt wurden.

Das kann jedoch das Urteil nicht gefährden. Der Bundesgerichtshof hat in Bd 1, 39 entschieden, dass der 3 Angeklagte auf eine Verletzung des § 55 Abs 2 seine Re vision nicht stützen kann. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Rechtstellung des Angeklagten durch das Unter bleiben der Belehrung der Zeugen über ihr etwaiges Aus-4 | sageverweigerungsrecht betroffen worden sein sollte, so® ne:

teil nicht beruhen. Denn nur eine falsche Aussage der %# Zeugen hätte es zum Nachteil des Angeklagten beeinflus# sen können. Das Gericht hat aber die Angaben der Zeugen für wahr gehalten. N

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2.) Fehl geht auch die weitere Rüge, die beiden 3 Zeugen seien der Tat, die den Gegenstand der Untersu- E chung bildete, verdächtig gewesen und hätten deshalb nach § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Die % den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat im Sinne dieser Vorschrift war zwar nicht nur der dem Angeklag- . ten zur last liegende lieineid und Betrugsversuch, vielmehr der ganze tatsächliche Vorgang, auf den sich nicht nur diese falsche Aussage, sondern auch die Angaben der beiden Zeugen im Zivilprozess bezogen, nämlich die Kauf verhandlungen zwischen dem Angeklagten und Dein 2 (vgl auch R6St 50, 163; Ioewe-Rosenberg StPO 19. Aufl % § 57 Anm 12a). Dass. die Bekundungen des Angeklagten und% die der Zeugen sich widersprachen und unabhängig voneinander beurteilt werden können, kann daran nichts ändern. Trotzdem bestand für die Strafkammer keine Verpflichtung, von der Vereidigung der Zeugen abzu-

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sehen. Denn sie hielt ihre Angaben im Zivilprozess für ebensowenig unglaubwürdig, wie die in der Hauptverhanälung gegen den Angeklagten.

3.) Einer Verlesung des Notizzettels, auf dem DD seiner Behauptung gemäss den Inhalt der

. fernmündlichen Abrede mit dem Ängeklagten unmittel-

bar danach festgehalten hatte, bedurfte es nicht. Er konnte vielnehr, wie geschehen, auch im Wege des Vorhalts an die Zeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Denn seine Verlesung war weder beantragt noch durch die allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs 2 StPO geboten " INGSt 35, 1985 BEISt 1, 95).

4.) Ebensowenig begegnet die Bescheidung der beiden hilfsweise gestellten Beweisamträge des Angeklagten irgendwelchen Bedenken, üit dem einen woll te er nicht etwa dartun,' dass die Telefonleitung in

‚der Nähe seiner Wohnung _ 2.2t. des Gesprächs mit Eu in einen Mass beschädigt war, dass eine : fernmüindliche Verbindung mit diesen ausgeschlossen -

gewesen wäre; dena dass er mit ihm fernmündlich verhandelt hatte, gab der Angeklagte selbst zu. vielmehr sollte nur bewiesen werden, dass die Leitung

. wiederholt schadhaft. war, und er sie selbst einige

Male notdürftig instand gesetzt hatte. Diese Behauptung aber hat die Strafkammer als wahr unterstellt.

. Trotzdem konnte, wovon die Strafkamer überzeugt ist, . die Fernleitung während des Gesprächs nit Due :

von Störungen frei gewesen sein. Auch den zweiten Hilfsamtrag hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei beschieden. Sie unterstellt seine Behauptung,

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"kundung fest, es sei kein Vertrag mit DeiiB zu- {

nelmen, dass der Angeklagte schon am Tage nach der

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es sei im Münsterland nicht üblich, Schweine ohne % vorherige Besichtigung zu kaufen, ebenfalls als rich tig. Treizdem konnte — und das nimmt die Strafkammer; an — der Kauf mit DuiiB ohne die sonst kbliche n Besichtigung zustande gekommen sein. 3

5.) Zu Unrecht wirft die Revision der Strafkan-W mer eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vor. Der von ihr ermittelte Sachverhalt weist keine Lücke auf] die ihr von Amts wegen zu weiteren ergänzenden Pest-; stellungen hätte Veranlassung geben müssen. 3

6.) Schliesslich gibt das Urteil entgegen der Keinung der Revision die Tatsachen an, die für die 4 Verurteilung des Angeklagten wegen lieineids und ver-$ suchten Prozessbetrugs erforderlich sind. :

Als seine unrichtige Aussage stellt sie die Be-2

stande gekommen. Diese Angabe enthielt nicht nur eine rechtliche Würdigung des Ergebnisses seines Gesprächs mit ibm, sondern zugleich die Behauptung der] Tatsache, dass er mit ihm zu keiner Einigung, insbe-$ sondere auch nicht über den Preis der. Schweine gekoma] men sei. Demgegenüber ist es bedeutungslos, dass die? Anklage ihn noch anderer Unwahrheiten beschuldigte, 2 . die das Urteil ihm nicht zur last legt. Auch die Restz ; stellungen zum inneren Tatbestand reichen trotz ihren, ; Kürze aus. Dem Zusammenhang des Urteils ist zu ent-

massgebenden Verhandlung mit DOEEEEEE von 5. Janustt

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1950 ihn anrief und ihm mitteilte, sein Vater wolle nur zu einem um 2 Pfennige niedrigeren Pfundpreis

am Kauf festhalten, dass ihm aber Po sofort erwider'te, er bestehe auf der Erfüllung des Vertrags. Schon 14 Tage später forderte dieser in einem Schreiben an RB sen. Ersatz seines Schadens. Nach weiteren 2 Wochen bereits verklagte er ihn vor Gericht. Die Vernehmung des Angeklagten als Zeuge fand auf-

® grund eines Beweisbeschlusses vom 15. März 1950 am

25. Kai 1950 und seine Vereidigung am 23. August 1950 statt. Die Möglichkeit, dass es bei seinem Gespräch mit Du infolge etwa ‚gestörter Verbindung zu einem Missverständnis gekommen sei, schliesst das Landgericht aufgrund der als glaubwürdig gewerteten Aussage des Zeugen aus. Dass die Strafkammer aus diesem Sachverhalt schliesst, der Angeklagte sei sich bei der Eidesleistung der Unrichtigkeit seiner Angabe bewusst gewesen, weil dies "die gesamten Tatbestände ergeben", "ist rechtlich bedenkenfrei,

II. Zum sachlichen Recht.

Mit den. Ausführungen unter I) 6.) ist bereits die sachlich-rechtliche Seite der Revision erörtert, mit dem Ergebnis, dass das Urteil auch insofern feh-

'lerfrei ist. Was die Revision zur Begründung ihres

sachlich-rechtlichen Angriffs noch anführt, richtet

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sich gegen die widerspruchsfreien Feststellungen und gegen die denkgesetzlich mögliche Beweiswür-Dr. Dotterweich

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