Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 27.01.1951 – 4 StR 245/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 245/51, | 2272 009
Zu Namen des V>1kes % In der Strafsacne gegen ‘die Blumentinderin Elfriede - aus HOEEEEND . geb: ren am ED 1927 in | bei A. wegen Abtreibung u.a. R hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit. zung vom 10. Jenuar 1952, an der teilgenommen haben: _ Bundesrichter Krumme % als Vorsitzender, j Bundesrichter Dr. Engels \ Bundesrichter Dr. Hülle Be Bundesrichter Dr. Augustin Es
Dundesrichter Dr. Jdugusen als beisitzende Richter, i Bundesanwal ti " ä als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD
als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle, |
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für Recht erkannts . Ri Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil j
des Lendgerichts in Bielefelä vom 27.Januar 1951. wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklegte zu tragen.
Von Rechts wegen
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Grändes
Die Angeklagte spritzte mit einer Ballspritze Seifen- "" lauge in die Gebärmutter der schwangeren Frau DEE auf unablüssiges Drängen der Eheleute. Wenige Tege später ‘ ging die Leibesfrucht ab. Dann starb Frau PO: eine eitrige Entzündung der Getärmutster hatte sich über. die Eileiter auf das Bauchfell fortgepflanzt., Die Angeklagte hat aus Gefälligkeit gehandelt; eine ihr in Aussicht gestellte Entlohnung lehnte sie eusdrücklich ab.
Des Landgericht hat die Angeklagte wegen einer. vollendeten “btreibung aus 8 218 Abs 3 StGB in Tateinheit mit fehrlässiger Tötung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
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Die Revision der Ängeklegten rügt mangelnde ..uf-. ‚klärung der Todesursache und behauptet Verletzung sachlichen Rechtes. A:
Die Sachteschwerde geren den Schuldapruch ist unbegründet. .. 1) Entgeren den Ausführungen der Revision hat die Stra?- : kemmer das Verhültnis der Absätze I und III des § 218
StGB nicht verkemnt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, S 139, 249 entschieden het, wird die Schwangere, selbst stets aus Abs 1, ein anderer, .der bei- der" "abtrei- T bung mitwirkt, immer aus ‚Abs. 3 der Vorschrift bestraft, mag er ailein abtöten. oder nur: an der Kbtötung teilnehmen ( $-47 StGB). Daren ist föstzuhelten:
2) Die Revision wendet sich welter gegen die Feststellung der Sträfkemmer, die Angeklagte habe die Abtreibung als eigene gewolltz sie ist der lleinung, die Be-
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schvrerdeführerin hätte nur als Gehilfin (§ 49 StGB) verurteilt werden können, da sie am Erfolg selbst kein Interesse gezeigt, vielmchr nur zus Mitleid und mengelnder Widerstandskraft gegenüber den Jhberredungskünsten | der Eheleute gehendelt habe. ”
Das Landgericht hat auf den Tätervorsatz der Beschwerdeführerin u.a. eus der Tatsache geschlossen, dess sie es vier, die die entscheidende Ausführunsshandlung des § 218 StGB vorgenomuen hai, nimlich dis Abtötung der Frucht mit Hilfe der Spritze und der Scifenleuge. Derin tritt kein Rechtsirrtum zutage. \enn sich jemand für ein fremdes Interesse eo weitgehend einge-.. setzt hat, dass er die Straftet in allen Einzelheiten ihres Tatbestendes - wenn euch aus uneigennützigen Beweggründen - voll verwirklicht hat, denn kenn der Richter eus diesem Verhalten schliessen, dess jener nicht bloß eins Zrlemdo:Tat';: unterstitzen, sondern sie als eigene vollbringen wollte. ..b das Beveisergehnis einen s.1lchen Schluss uuf die innere Binstellung dcs llendelnden rechtfertigt, ist eine Frage, die nur der Richter beantworten kann, der die Beweise erhoben hat; der Revisionsvichter darf sie nicht nachprüfen (§ 357 StPO). Das Landgericht het deher den Tütervoreatz der Angeklagten für den Senat verhindlich festgestellt.
3) Auch gezen den Schuldspruch aus § 222 StGB bestehen keine Bedenken. Als Todesurssche hat das Landgericht angenomuen, dass die eingespritzte Seife den Blutkreislauf der Schuengeren vergiftet. hat und ausserdem bei der Einführung der Spritze Bakterien in die Gebärmutter eingedrungen sind; kleinere Kratzungen en der Getärmutterwend lassen sich nach dem Befund nicht auf den späteren ärztlichen Eingriff zurückführen. Vergif-
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tung und Infektion heben zu einer eitriren Entz'iindung der Gebärmutter geführt, die über die Eileiter euch des Bauchlell ergriff. Andere Ursachen flir.den Tod der Frau SE 3 der Tatrichter mit Sicherheit susgeschlossen..-
Nun behauptet zwar die Revision unter Bezug auf 8 244 Abs 2 StPO , den anderen Köglichkeiten sei die Strafkammer nicht ‚genügend nachgegengen; sie verweist besonders zuf die Tabletten, die Frau Dun vor den Eingriff eingenommen hate, die aber auf ihre ijirkung nicht näher untersucht worden seien, cbwoh! sie dem Gericht vorgelegen hätten, und zuf die chronische Nondelentzindung, die Giftstcffe im Kürper hütte ausstreuen können. lie die Gründe des Urteils ausweisen, hat der Verteidiger diese köglichkciten schon in der Hauptverhandlung erörtert. Des Landgericht hat den Arzt, der Frau DB im Krenkenheus behandelt hat, und den, der die Leiche geöffnet hst, als Sachverstindige gehört; üicre haben cine Vergiftung wurcn die Mendelentz’indung oder die ihnen vorgelegten Tebletten verneint, Es ist nicht ersichilich, welche weitere Beweismittel der Tatrichter noch hätte benutzen können. Die Verfahrensbeschwerde mangelnder Sachaufklirung ist deher unbegründet,
Eine Fahrlässigkeit der Ingekiagten hat das Landgericht ohne erkennberen Rechtsirrtum bejaht. indem es eusführt, dess die Angeklagte den tödlichen Ausgang ihres laienheften Eingriffs hätte voraussehen müssen und können. |
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Auch im übrigen lässt das Urteil weder nach der äusseren noch ncch der inneren Tatscite einen Rechtsfeh.er erkemnen, der die Angeklagte beschweren künnte..
Krumne Engels Dr.Hülle
Bundesrichter Dr.Augustin ist pbeurleubl und an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krumme
Jagusch