Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 23.01.1951 – 1 StR 37/50
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2295 026 7
Beglaubigte Abschrift.
„ı2_StR 37/50 I - 17/50
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache
gegen
den Schneider Theodor , geboren am
2.28% Landesgefäng
suchungshaft,
1903 4 n in Untar-
wegen
schweren Diebstahls im Rückfalle
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 23. Januar 1951, an der toilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Beamter der Bumlesanwältschaft,
Justizassistent > als Urkundst r der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urtuil des Landgerichts in Mannheim vom 17. OkW®ober 1950 wird verworfen.
‘Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe§
Der wegen Sachhehlerei in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle verurteilte Angeklagte greift mit der Revision nur seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfalle an
. und erhebt zur Begründung nur die Verfahrensbeschwer-
"de. Ihr liegen nach dem Vorbringen der Revision in
Verbindung mit den Darlegungen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift folgende Vorgänge zugrunde:
Der Angeklagte wurde am 2, Mai 1950 wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle und wegen Hohlerei in einem Falle verurteilt. Dieses Urteil wurde, 30- weit es die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und die Bildung einer Gesamtstrafe betraf, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und fie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgaricht zurückverwiesen. . Einige Zeit vor der neuen Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte seinem Verteidiger, er sei mit der Verlesung der Aussage des im Termin am 2, Mai 1950 als Zeugen vernommenen früheren Mittäters PD einverstanden. Der Verteidiger teilt das dem Gericht mit, und dieses sah deshalb davon ab, DEEEED für die neue Hauptverhandlung als Zeugen zu laden. In ihr erklärten sich alle Beteiligten mit der Verlesung der Aussage ÜEEEEEEEED sus der Sitzungsniederschrift vom 2, Mai 1950 eirvesstenden, und sie wurde daraufhin gemäss § 251 Abs.1 Nr.4A StPO verlesen.
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Erst danach erklärte der Angeklagte, die Aussage sei falsch, Er sei daher mit ihrer Verwertung nicht einverstanden und beantrage, seinen ehemaligen Mittäter PM» nochmals als Zeugen zu laden, Der Verteidiger des Angeklagten trat diesem Antrage nicht bei, wobei er zur Begründung seines Standpunktes die vorstehenden, die Vorgeschichte betreffenden Angaben machte, Die Strafkammer lehnte daraufhin den Antrag des Angeklagten gemäss § 244 Abs,3 StPO durch Beschluss ab, "da er offensichtlich nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei",
Die Revialon trägt weiter vor, der Angeklagte habe geltend gemacht, ihm habe nach dem Übersteigen des Zaunes das Gewissen geschlagen. Er habe deshalb umkehren wollen. Gerade wie er zu seinem Begleiter PO gesagt habe: "Komm, wir wllien gehen", habe dieser ihn darauf aufmerksam gemacht, dass jemand komme. Wenn der vom Angeklagten als Zeuge benannte PD - entgegen seiner früberen Darstellung - diese Einlassung bestätigt hätte, hätte das Gericht möglicherweise angenommen, dass der Angeklagte freiwillig und nicht wegen des Aufteuchens Dritter in der Nähe des Tatortes vom Versuch zurückgetreten sei, Die Hauptverhandlung hätte deshalb gmäss § 246 StPO ausgesetzt werden müssen. Diese Vorschrift sei daher verletzt. u
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Da das Landgericht den Antrag nickLt wegen vorspäteten Vorbringens abgelehnt hat, sordern weil er offeasichtlich zum Zwecke der Prozessvorschleppung gestellt worden sei, kommt als verletzte Vorschrift nicht der von der Revision angeführte § 246 StPO in Betracht, der die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Verspätung untersagt, sondern § 244 Abs,3 StPO, der die Ablehnung eines Beweisamtragoes gestattet, wenn er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. Mit der Rüge will die Revision daher ersichtlich geltend machen, dass sich das Landgericht bei der Ablehnung des Antrages zu Unrecht auf § 244 Abs.3 StPO berufen habe, weil die Voraussetzung - Absicht der Prozessverachleppung - nicht gegeben sei oder das Gericht sie verkannt habe. Die Rüge ist deshalb in diesem Sinne aufzufassen und trotz der unrichtigen Bezeichnung der verletzten Verfahrensvorschrift zulässig. Sie ist jedoch unbegründet,
Sie scheitert allerdings nicht sch:n daran, dass das vom Angeklagten in der Heuptverkandtiurg mündlich gestellte Verlangen nach Ladung und Vernchmung des Zeugen Pi» @ überhaupt nicht als Boweisamtrag anzı schen wäre. Zwar gehört zum Beweisamtrag nıcht zur dio Jezelcnnung des Beweismittels, sordern auch die Augasb. bsetTimuter Be=- weistatsachen, und an ülesen würde es Zehlen, wenn man nur den Wortlaut der Sitzungsniederschrift zugrunde legen wollte. Denn danach beantragte der Angcklagtc. die
Vernehmung Dr ) als Zsugen in der Eaup“verhandlung, weil seine im Protokvom 2. Ma:. 1959 enthaltenen
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Angaben falsch seien, Damit allein wurden noch keins bostimmten Tatsachen beumuptet und unter Beweis gestellt. Die Revision trägt jedoch vor, der Angeklagte habe geltend gemacht, er habe - entgegen der een im Protokoll - seinen Begleiter gerade zum Umkehren aufgefordert, als dieser ihn auf das Auftauchen von Dritten in der Nähe des Tatportes aufmerksam gemacht habe, Auch die Strafkammer hat den Antrag des Angeklagten als Boweisamtrag angesehen und dementsprechend behandelt. Es darf deshalb davon ausgegangen werden,
dass gich daraus für das Gericht erkennbar auch dio Behauptung bestimmter Beweistatsachen ergab,
Ein den Angeklagten beschwerender Verfahrensfehler liegt im vorliegenden Falle nicht schon darin, dass der den Beweisamtrag ablehnende Gerichtsbeschluss zur Begründung nur die Worte enthält: "da er offensichtlich zum Zwecke der #rozessrerschleppung g9- stellt ist", und nicht auch die Tatsachen anführt, aus denen die Strafkammer diese Auffassung gewonnen hat. Zwar hat die Rechtsprechung stets dahin entschieden, dass ein einen Boweisamtrag ablehnender Beschluss so Ausführlich bogründet sein müsse, dass der Antragsteller Über die zur Ablehnung führenden Gründe ausreichend unterrichtet und dadurch in die Lage versotzt werde, seine weitere Verteidigung danach einzurichten. An diesem Grundsatz hält auch der erkennende Senat fest, Womdet man ihn auf die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen der Absicht der Prozessverschleppung an, so bedautst das, dass
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der Beschluss grundsätzlich die Tatsachen angeben muss, aus denen die Absicht der Prozessverschleppung gefolgert wird, Sonst wäre auch das Revisionsgericht nicht in der lage, eine solche Entscheidung näher auf ihre Rechtmässigkeit nachzuprüfen, Die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Gerichtsbeschlüsse sind jedoch der Auslegung fähig und unter Umständen auoh bedürftig, und wenn die Auslegung auch vom Wortlaut auszugehen hat, so ist sie doch nicht darauf‘'beschränkt, ihn allein zu verwerten, sondern kann vor allem auch den Zusammenhang berücksichtigen. Wie sich schon für den Antrag des Angeklagten zu seinen Gunsten orst aus dem Zusammenhang ergab, dass es sioh um einen Beweisamtrag hamlelte, so bestehen auch keine Bedenken, für die Auslegung des Gerichtsbeschlusses diesen Zusammenhang zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich, dass nach der Sitzungsniederschrift der Verteidiger zunächst erklärte, er könne dem Antrag dos Angeklagten nicht beitreten, und zur Begründung seines Standpunktes die Vorgeschichte eingehend schilderte. Unmittalbar im Anschluss daran erging der Gerichtsbeschluss. Dessen Begründung hat also
- das lässt dieser Zusammenhang mit Sicherheit er- Y kennen - den Sinn, dass die Strafkammer die Verschleppungsabsicht des Angeklagten aus den unmittel-
bar vorher erörterten Tatsachen herleitet, In die-
sem Sinne ist die Begründung des Beschlusses aush
vom Angsaklagten und seinem Verteidiger verstanden
worden, Denn die Revision rügt nicht, dass die Be-
gründung se mangelhaft gewesen sci, dass für den
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Antragsteller nicht erkennbar gewesen wäre, aus welchen Tatsachen das Gericht die Verschleppungsabsicht gefolgert habe, sie ist vielmehr dahin zu verstehen, dass diese Umstände nicht ausreichten, die Verschleppungsabsicht zu bejahen.
Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, Dar Angeklagte hatte schon in der Hauptverhandlung vom
2, Mai 1950 selbst erlebt, welche Darstellung der Mittäter 0) als Zeuge von den Vixgängen kurs vor der Umkehr aus dem Garten des Krankenhauses gab. Er wusste, dass die Strafkammer auch im Hinblick darauf schon damals die Überzeugung von seiner Schuld gewonnen hatte, Trotzdem erklärte er sieh vor der neuen Hauptverhandlung damit einverstanden, dass die im Sitzungsprotokoll vom 2. Mai 1950 niedergelegte Aussage FED in der neuen Vermandlung verlesen werde und wiederholte dieses Einverständnis in der Hauptverhandlung,. Erst nach der Verlesung trat er plötzlich mit dem Verlangen auf mündliche Vernehmung in der Hauptverhandiung hervor, Ohne dass sich inzwischen irgend etwas Neues eraignet gehabt hätte, was diesen Sinneswandel hätte or» klären können; denn dag etwa die im Protakell vom
2, Mai 1950 festgehaltenen Angaben Ts nicht seiner mündlichen Darstellung in jener Hauptverhandlung entsprochen hätten, hat auch der Angeklagte bei Stellung des Antrages nicht behauptet, noch trägt die Revisi@n solches vor. Der Angeklagte stand alse vor einer Lage, die nichts Neuss oder Überraschenäses für ihn enthielt und die er verfahrensrechtlich durch seine mehrfachen Erklärungen, mit
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der. Verlesung einverstanden zu sein, selbst herbeigeführt hatte. Dass die Strafkammer auf Grund dieser in der Hauptverhandlung erörterten und dem Angeklagten bekannten Umstände die Auffassung gewonnen hat, für den- Antrag des Angeklagten fehle ein anderer verständlicher und einleuchtender Grund, es bleibe nur.die Annahme, dass er den Antrag zum Zwecke der Prozössverschleppung gestellt habe, dieser Zweck sei also "Offensichtlich", ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da hiernach der Beweisamtrag gemäss
8 244 Abs.3 StPO abgelehnt werden durfte, muss die allein erhobens Verfahrensrüge scheitern und die Revision verworfen werden,
gez. Richter gez. Krumme gez. Dr.Geier
gez. Mantel go2. Dr.Augustin
Justi hekretär als Urkundsbeaunter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes
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