Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.01.1951 – 2 StR 177/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2. StR _ 177/51
tm Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Martha Gertrud Ida D EB zer. Kup. sch. 198 in An KR e
wegen Kuppelei pp»
hat der 2. Strafsenat des Bunddsgerichtshofs in der Sitzung vom 5%. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
Nals Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka . Bundesrichter Werner Bundesrichter Ir. Seuer
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ]
ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil. des lendgerichts Hamburg vom 5. Januar 1951 nebst den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen insoweit eufgehoben, als die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
In diesen Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
. besonders jeweils 2 bis 3 WM. Als im Sommer 1949 ein Freier
auf ihre Bitte 1 Die
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zu.
ünde:
bie seit elf Jahren blinde Angeklagte Dip nahm im Som mer 1949 die Dirne Henriette Hl und ihren Liebhaber Karl-Heinz KB in ihr einziges Zimmer, in dem sie auch selbst schlief und wohnte, als Mieter auf. Sie erhielt von beiden für jede Nacht 4 Si Miete. üit Wissen der Angeklagten übte die HE den ausserehelichen Verkehr mit Ki und dreimal mit anderen liännern in dem von ihr mitbenutzten Zimmer aus, Für die Duldung des Verkehrs mit anderen Männern » zahlte sie der Angeklagten neben der täglichen Miete noch
der HM in die Vohnung der Angeklagten kan, um dort. mit der Hip zusammenzutreffen, veranlasste ihn die Angeklagte; mit ihrer 17-jährigen Nichte Ursula Dem, die als Fürsorgezögling entlaufen war, in ihrer. Wohnung den Geschlechts.- verkehr auszuüben. Die DOEEREREED erhielt: ‘für diesen Verkehr etwa 20 bis 30 ii, wovon die Angeklagte: 10 ix für sich forderte und erhielt. Im Herbst 1949 kam. wieder ein fremder kann in die Wohnung der Angeklagten, um dort ein Strassennädchen zu suchen, Die Angeklagte forderte bei dieser Gelegenheit diesen Mann und ihre, Nichte: U) auf, in ihrer Wohnung miteinander geschlechtlich" zu verkehren. Es kam jedoch zu! keinen. Unzuchtshandlungen zwischen den beiden, weil die De - ihre Tage hatte, Der fremde Mann gab jedoch ı der ‚Angeklagten
"Das ‚Landgericht Hanburg hat die Angeklagte, die im Sinne des § 51 Abs 2 StGB vernindert zurechnungsfähig ist, wegen: fortgesetzter Kuppelei zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
angeoränet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen . :. Strafrechts gerügt wird,
Die Sachbeschwerde ist nur zum Teil begründet.
Die Anwendung des § 1§ 0 StGB auf den vom Landgericht festgesteilten Sachverhalt ist unbedenklich. Danach hat die ‚ Angeklagte sowohl gevohnheitsmässig wie auch aus Eigennutz äurch Gewährung von Gelegenheit und durch Vermittlung der Unzucht Vorschub geleistet, Eine gewohnhei tsmässige Begehung im Sinne:-des § 1§ 0 StGB liegt vor, wenn infolge wiederholter Begehung gleichartiger Straftaten die Widerstandskraft des Täters gegen den verbrecherischen Anreiz gebrochen ist. Es muss also ein durch Übung ausgebildeter, selbständig fortwirkender Hang.der Beweggrund des Handelns gewesen: sein (RGSt 32, 394). Dabei genügt nicht‘ ein: "allgemeiner Hang zu unzüchtigem Treiben, vielmehr setzt. § 1§ 0 StGB einen Hang zur Unterstützung fremder Unzucht‘ voraus. Alle diese Nerkmale hat das Landgericht. ohne. Rechtsirrtum festgestellt, Auch die Überzeugung, dass die /ingeklagte aus Bigennutz gehandelt hat, begegnet keinen“ rechtlichen. Bedenken,. da sie für die . Überlassung ihres Zimmers, Geläliche Vorteile erstrebt und erhalten hat.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht engenommen, dass zwischen den Zeugen und U) kein ernstliches Verlöbnis bestanden habe. Die Fes ststellung des Landgerichts, Ep und Kup seien durch kein ernstgemeintes Verlöbnis verbunden gewesen, steht "nicht im Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen des Urteils. Auch die weitere Feststellung, die Angeklagte
habe den Mangel eines ernstlichen Verlöbnisses deutlich am Gewerbe der Hg erkannt, beruht nicht auf einem Verstoss gegen die Deniigesetze. Im übrigen ist dieses angebliche Verlötnis ohne jede rechtliche Bedeutung für die Strafbarkeit der Angeklagten; denn aus den Feststellungen des Land.- gerichts geht hervor, dass der im Zimmer der Angeklagten von der HB nit ihrem Liebhaber ausgeübte Geschlechtsver- _ kehr in Anbetracht der Umstände, unter denen er stattfand, unzüchtig war. Die Angeklagte hat diese Umstände selbst herbeigeführt und konnte nicht im Zweifel darüber sein, dass sie ‚die Unzucht förderte.
Okne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch angenommen, . dass die Angeklagte bewusst die EB zu Erwerbszwecken ausgenutzt, aus Geldgier zur Unzucht angetrieben und sie damit
ausgebeutet hat. Die Bestimmungen des § 180 Abs 3 StGB stehen daher der Strafbarkeit ‘des Verhaltens der Angeklagten nicht entgegen.
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‚Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind erschöpfend und weisen keine Rechtsfehler. auf.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist das Landgericht bei der rechtlichen Beurteilung zutref-Zend davon ausgegangen, dass die Kuppelei im Sinne des § 1§ 0 StGB keine Sammelstraftat ist, die als eine Handlungseinheit aufzufassen wäre (RGSt 12, 164). Es hat jedoch festgestellt, dass die von der Angeklagten verübten. ‚mehreren ®inzelhandlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen. und ‚daher eine fortgesetzte Tat bilden. Der Begriff. und die Voraussetzungen der fortgesetzten Tat sind dabei‘ nicht. verkannt. Insbesondere ist der Gesamtvorsatz hinreichend tatsächlich festgestellt
und begründet, 25 bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Innahme, dass mehrere gewohnheitsmässige Taten
der Kuppelei im Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 72, 286).
Nicht ausreichend begründet ist jedoch die Anordnung der Unterkringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die zwangsweise Unterbringung in einer solchen Anstalt stellt eine so schwere Beschränkung der Freiheit dar, dass die Notwendigkeit ihrer Anordnung sehr sorgfältig geprüft werden muss. Ihre Voraussetzungen sind nur dann ‚erfüllt, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird, und eine Abhilfe für die Zukunft zur Aufrechterhaltung des Bestandes der Rechts-
oränung geboten und nicht auf andere \leise als durch die je:
weils in Betracht kommenden Sicherheitsmassnahmen zu erreichen ist (RGSt 73, 303). Das angefochtene Urteil lässt -
Zweifel darüber zu, ob das Landgericht alle böglichkeiten ge.
prüft hat, die Angeklagte nach Verbüssung ihrer Strafe auf andere Weise von weiterer Förderung der Unzucht abzuhalten. Dazu gehört insbesondere ihre mögliche Betreuung durch die Blinden-. oder Trinkerfürsorge oder etwa ihre Unterbringung in einer Blindenanstalt mit ihrer eigenen Zustimmung. Die Straftat der Angeklagten ist im Jahre 1949 begangen. Seit-- her hat sie sich nicht mehr strafbar gemacht. . Der Einfluss ihrer Tochter kann demnach heilsam auf sie gewirkt haben, Sie ist noch verhältnismässig jung (43.Jahre). Aus früheren Zeiten sind keine strafbaren Handlungen von ihr bekannt. Ihr sittlicher Tiefstand allein lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, dass die erstmalige Verbüssung einer
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Freiheitsstrafe von neun Monaten keinen Eindruck auf sie machen wird. äs muss daher geprüft werden, ob nicht eine Betreuung dieser körperlich stark behinderten Frau und
eine ernsthafte Beschäftigung ihr den Anreiz zur Kuppelei nehmen werden, Diese Prüfung ist um so notwendiger, als sie offenbar durch ihre schlechte wirtschaftliche lage zur Tat veranlasst worden ist. Erst wenn diese Prüfung zu einem verneinenden ürgebnis führen sollte, kann die Frage bejaht werden, ob die öffentliche Sicherheit ihre Unterbringung erfordert. Die Unterbringung in einer Heil-oder Pflegeanstalt ist vom Gesetz als das letzte Mittel vorgesehen das zur Erreichung der notwendigen Wahrung der öffent lichen Sicherheit sich darbieten muss (Urteil ‚des 'erkennenden Senats vom 6. Kärz 1951 - 2 StR 28/51 -).
Dr. koericke Dr. Dotterweich - Henneka
‚Werner . Dr. Sauer