Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1950
BGH Entscheidung vom 12.12.1950 – 2 StR 40/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2308 035 Beglaubigte Abschrift. .
2 St.R. 40/50 „LI - 4/50 "
Im Numen des ‚Vel’ es!
In .er Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Gehilfen Heinz A ER
zus Cu, Kro. OHEEEEEED, geboren am EEREERLS5O ih VE, 2.23. in Untersuchungshaft in der Haft-
*.alstalt in OH, wegen Totschlags,
hat der Strafsen.t des Bundesgerichtshofes in der . Sitzung vom 12. Dezember 1950, an der teilgenommen haben: . Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier B:ndesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Krauss als beisitzende Richter, ° Erster Staatsanwalt ED als Beamter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revigien des Anseklagten gegen das Urteil des Sohwurgeriähte in Oldenburg von 20. März _ 1950 wird verworfen. Die vom Angeklagten seit dem 20. März 1950 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, 28- weit sie 3 Monate übersteigt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
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Die auf das Strafmass beschränkte Revisian macht geltend, dass das Schwurgericht zu Uneeoht4 den § 213 StGB. nicht angewendet habe. Sie ist jedeog nicht begründet.
. Der Fa.l der Reizung zum Zorn, der zur Anwendung des milderen Strefrahmens des § 213 StGB. zwin- ‚gen würde, liegt nach dem Sachverhalt nicht ver. Bei der Prüfung der Frade, eb adere mildernde Umstände „vorhanden seien, 'geht das Schwurgericht rechtlich davon aus, dass‘als mildernde Unstäinde im Sinne des § 215 StGB. alle Tatsachen anzusehen seien, die
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geeignet scien, die s+rafbare Handlung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tat und der Persönlichkeit des Täters in einem so milden Lichte erscheinen zu lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrabuens zu hart sein würde. Im Anschluss an die Entscheidun; des Reichsgerichts RGSt.BA.AB 5.310 führt es weiter aus, die Grundlage für die Versagung oder Zubilligung mildernder Umstände bilde die Höhe des Verschuldens und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechteordnung. Dabei seien zur Beantwortung der Frage, ob mildernde Umstände vorlägen, alle Umstände gogeneinander abzuwägen, die für die kertung der Tat und des Täters in Betracht kermen könnten, olnme Unterschied, ob rie der Tat selkst innewohnten und sie begleiteten oder ihr vorausgingen oder nachfolgten. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich einwandfrei. Auck die Revision bringt hiergegen nichts vor.
Unter Anwendung dieser Grundsätze erörtert das Schwurgericht zunächst den äusseren Tathergeng und kemmt dabei zu dem auch von der Revisien nicht »esonders angegriffenen Ergebnis, dass die Tat äusserlich das Bild einer im hohem Grade verwerflichen Handlung biete, legt aber anschliessend dar, dass das Mass der Schuld und damit die richtige Strafe
>. mur bestimmt werden könnten, wenn auch die Beweg-
_:ründe der Tat, die sonstig:n inneren Vorgänge bei der Tatausfihrung und andere besondere Umstände in Betracht gezogen würden. In dieser Beziehung misst
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das Schwurgericht dem Umstande besonderes Gewicht bei, dass die Tat des Angeklagten als f eine Affekthandlung ansusehen sei, die "ohne | verstandesmässiges Mötiv mehr unbewussten Antrieben "und einer einmaligen Situation enteprungen® sei,
' Es sei "mehr ein dumpfer Drang als ein klar duroh- " gestalteter Beweggrund gewesen", der den Angeklag- | ten zur Tat getrieben habe. Das Gericht erörtert "" "im diescm Zusammenhang weiter, dass der Angeklag- , te sur Zeit der Tat erst wenige Monate über 18 Jahi “ re alt war, -in seiner charakterlichen und geistigen Entwicklung zwar vom Sachverständigen nur einem 15 bis 16 jährigen Jungen gleichgestellt werde, aber doch von dem Durchschnitt eines 18Jjährigen CE Beuerujungen in seinem Reifegrade nicht atweiche, und dass er zur Zeit der Tat unter der enthemmenden Binwirkung von Alkohol gestanden habe, wenn auch diese Einwirkung selbst bei Berück- "siohtigung seiner Jugend und seiner noch nicht ab» "geschlossenen geistigen Entwicklung nicht gross genug gewesan sei, seine BEinsichts- oder Willensfähigkeit aufzuheben oder auch nur erheblich zu verzindern. Das Gericht verkennt nicht, dass alle diese Umstände die für die Beurteilung der Straffrage "entscheidende Schuld Yes Angeklagten zu einem grossen Teil mindern, misst ihnen aber nicht das Gewicht zu, dass sie die Zubilligung ‚ni ldernder ‚Umstände im Sinne des § 213 StGB. zu rechtfertigen
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vermöchten. Es hebt dabei hervor, dass sich der Angcklagte habe von seinen Affckten treiben lassen, ohne gegen sie anzukämpfen, wozu er auch bci Berücksichtigung seiner Jugend, seiner Unreife und der Alkoholeinwirkung im Hinblick auf die Art seiner Porsönlichkeit und die Bedingungen der Umwelt durchaus in der Lage gewcsen wäre: Es geht dabei von der Pordorung -BuU8, von jedem‘ verantwortungsfähisen Menschen könne und ‚müsse grundsätzlich verlangt werden, dass er in jeder .= . „ Janeren und Husseren Lage Herr suiner Einsichten und N . Entscheidungen gegen das Böse sul und o8 so vermcide, 2. + dass cine böse Tat aus umweltbedingten oder persönlichkeitsbedingten *Antrichsfaktoren® fast wie von selbst, hervorgehc.
In allın diesen Erwägungen, die nach den im .‘ Urteil enthaltenen Strafzumessungsgründen für dic Vor» u szıgung mildernder Umstände In erster Linie bestimmond waren, zeigt sich kein Reohtsfehler. Die Angriffe dor Revision richten sich daher auch nicht gegen den vorstehend wiedergegebenen Gedankengang im ganzen, sie greifen vielmehr einzelne Wendun-
- gen aus diesem Zusammenhange heraus und versuchen darzutun, dass sie im Widerspruch zu Darlegungen en anderer Stelle des Urteiles ständen. Solche Widersprüche, die den Strafausspruch gefährden könnten, sind jedoch in Wahrheit nicht vorbanden. So. steben die Bemerkungen, dass der Angeklagte ein junges wertvolles Menschenlehen vernich-
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tet habe, dass er nicht einmal Achtung.vor der werdenden Mutter gehabt hate, dass er den Angehörigen des Opfers, ie als Heimatvertriebene schon Schweres durchgemacht hätten, grosses Leid zugefügt habe, in den Erörterungen, mit denen das Schwurgericht das &ussere Tatbild und die äusseren Tätfolgen kennzeichnet. Dass alle das Kussere Tatbild als besonders verwerflich kennzeichnenden Umstände dem Angeklagten mur mit Einschränkung zum Schuldvorwurf gemacht werden können, weil scine Tat als Affekthandlung anzusehen ist, führt das Schwurgericht anschliessend selbst aus. Damit wird aber das äussere Tatbild nicht bedeutungslos. Es bleibt für die Schwere der Tat noch kennzeichnend und darf und muss bei der Strafzumessung auch dann berücksichtigt werden, wenn eich der Täter bei Begehung der Tat nicht aller dieser Umstände voll bewusst gewesen ist. Die Auffassung der Revision, dass nur solche Umstände bei er. Strafzumessung berücksichtigt werden dürften, über
die der Täter bei der Tat eine klare Vorstellung gehabt habe, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Von den Angriffen der Revision gegen die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat als gefühlsroh gekenngeichnet wird, gilt ähnliches. Auch insow.1# hat das Sohwurgericht zunächst den Husseren Tathergang im Auge und führt denn später aus, dass der Schuldvorwurf, der dem Angeklagten wegen der an den Tag gelegten Roheit
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zu nechen sei, möglicherweise geringer sei, weil er bei der Tat aus eincm *dumpfen Befreiungsdrang" gehandelt habe u«d sein Verhalten nach der Tat vielleicht &s verständliche Flucht vor der eigenen Tat gewertet werden müsse. In diesen Gedankengängen zeigt sich kein Widerspruch. Entgegen der Ansicht der Revisiun liegt auch darin keine Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Schwurgericht nur darlegt, das Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht könne als verständliche Flucht vor der eigenen Tat gewertet werden. Demit ArUückt das Schwurgericht nur aus, dass es von dieser Erklärungsmöglichkeit zwar nicht vr11 überzeugt
sei, von ihr aber gleichwohl als der dem Angeklagten günstigeren ausgehe. Das ist nicht nur nicht fehlerhaft, sondern das allein zulässige Verfahren.
Mit der Auffassung, dass die zuletz* erwähnten Umstände den Schulävorwurf gegenüber dem Angeklegtsn zwar erheblich minderten, aber trotzdem nicht die Zutilligung mildernder Urstände rechtfertigen könnten, weil der Angeklagte nichts geten habe, gegen die Affekte anzukämpfen, cbwohl er dazu sehr wohl imstande gewesen wäre, hält sich das Sckwurgericht im Rahmen des ihm bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessens., Soweit die Revision die tatsächlichen Grundlagen dieser Entscheidung als unrichtig bekämpft, greift sie nur in unzulägciger Weige die den Tartrichter vorbehaltene und in der Revisionsinstanz nicht
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nachprüfdbare Beweiswürdigung an, Mingel und Widersprüche, die den Bestand des Strafausspruchs gefährden künnton,liegen insbesondere auch nicht. in den Ausführungen des angegriffenen Urteils, die sich auf die Frage beziehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB gegcben seien. Zwar findct sich in den. Urteilsgründen die Bemerkung, der Angeklagte habe sich *en der Grenze der Zurechnungsfähigkeit® befunden und Unreife und Alkoholeinwirkung hätten die Einsichts- oder Willensfähigkeit nicht "ausgeschlossen". Unmittelbar vorher wird aber klar ausgesprochen, dass weder Unzurechnungsfähigkeit noch erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorlicge. Der Urteilszusammenhang lässt keinen Zweifel daran, dass die an sich bestehende Minderung der Zurechnungsfähigkeit nach der rechtlich bedenkenfrei zustendegekcmmenen Überzeugung des Schwurgerichts nicht jenen Grad erreichte, dass sie als erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB anzusehen war.
In der Beurteilung des für die Strafzumessung hauptsächlich entscheidenden Maßes der persönlichen Schuld des Angeklagten zeigt sich nach alledem kein Rechtsfehler. Auch soweit das Gericht in zulässiger und gebotener Weise die übrigen anerkannten Strafzwecke, vor allem den Abschreckungsund Besserungszweck, berücksichtigt, bringt es klar
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zum Ausdruck, dass es doch keine Entscheidung
in der Straffrage ir.ffen wolle, die sich nicht
im Rahmen dessen halte, was durch das Maß der persönlichen Schuld geboten und vertretbar sei. Insbesondere trifft die Ansicht der Revisicn
nicht zu, dass der Besserungsgedanke nicht ausreichend berücksichtigt sei. Dabei hendelte es
sich nur um einen von mehreren anerkannten Strafzwekken, hinter dem die anderen Strafzwecke nicht gurückzutreten brauchen, zum andern führt das Schwurgericht ausdrücklich aus, dass es bei der Schwere und Verwsrflichkeit der Tat die verhängte -- Strafe auch unter dem Gesichtspunkt des Besserungsgedankens für. erforderlich halte.
Die gegen das Strafmass, vor allem gegen die Versagung mildernder Umstände, gerichtsts Revision ist desha?+ unbegründet und muss verworfen wurden.
Auch die von der Revision bemängelte Kostenentscheidung ist r:c\iWjich nirk, zu besnstenden. Es trifft nicht zu, dass das Schwurgericht die Vorschrift des § 473 Ats. 1 S. 3 StPO. übersehen hätte. Die Darlogungen, dass der Angeklagte schon mit der ersten Rovision hauptsächlich die Zubilligung mil- :dernder Umstände uorstrebt habe, mit di..sem Begehren aber im Ergebnis nicht durchgcärungen sei, das Rechtsmittel also im wesenslichen zu keinem Frfolg geführt habe, sind erriclilich gerade auf diese Bestimmung zugeschwitteu. Ob das Gericht die Herat-
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setzung der im ersten Urteil verhängten Zuchthausstrafe zum Anlass nehmen wolltc:, die Gebühr für
das erste Revisionsverfahren zu ermässigen, stand in seinem pflichtgemässen Ermessıun. Dass es von dieser Möglichkeit keinen Get'rauch gemacht hat,
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Der Fall, dass die auf das Strafmass beschränkte erste Revision vollen Erfolg hatte, liegt nicht vor. Wenn auch die Strefe gegenüber dem ersten Urteil ermässigt worden ist, so ergibt sich aus dem Uunstande, dass der Angeklagte auch gegen das zweite Urtoil Revision eingelegt hat, doch mit genügender Deutlichkeit, dass erfehon mit der Kevision gegen das erste Urteil eine höhere Ermässigung erstrebte, als sie
vom Schwurgericht schliesslich ausgesprochen wurde. Die seit dem 20. März 1950 vom Angeklagten weiter erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe gem. § 60 StGR aus Biltigkeitsgründen teilweise augerechnet worden. Dass auch das Revisionsgericht dazu in der Lage ist, hat der Sonat schon mehrfach ausgesprochen.
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gez. Dr. Kirchner gez. Dr. Geier, gez. Werner e2. Krauss ', gez. Dr. Sauer
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pi . a.
| 7 VERPIYE; 27, Jusiizaesistent
als Urkuindst.anter der Geschäfisetbe le dus Bundesgerichtshorus.