Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1950
BGH Entscheidung vom 12.12.1950 – 2 StR 12/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
«„D. 2302 054 Beglaubigte Abschrift
2 St.R,_ 12/5 RZ
In Namen des Volkes !
In der Strafsache zegen
1. die Pensionsinhaberin Johanna SCHE in
DUMM, sch. GEEm1291 ir CE,
2. die Geschäftsführerin Hildegard SCHE in
DAMM, 2cb. TEEN 1974 in u ,
wegen Kuppelei
hat der Strafsenat des Bundeszerichtshofes in der Sitzung vom 12. Dezember 1950, an der teilgenommen haben: u
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Zundesrichter Dr. Geier Eundesrichter Werner Bundesrichter Krauss Pundesrichter Dr, Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsarwalt (un
als Vertreter der Bundesanwel sschaft,
Justizsekretär un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für echt erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gezen das
Urteil des Tandgerichts Bremen vom 13, Mai 1950 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Gründe,
Die Angeklagten,Mutter und Tochter, sind Inhaberinnen einer Dension in BE. Ihnen liegt zur Tast, in Sommer 1949 Frauenspersonen und deren amerikanischen Iiebhabern Absteigequartiere in ihrer Pension gegen Bezahlung eingeräumt zu haben.
Die Strafkamner hat das Verfahren gegen die in einem Fall der gemeinschaftlichen Kuppelei mit ihrer Tochter für schuldig erkannte Johanna SD (= I.S.) auf ftrund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 eingestellt und die noch in weiteren Einzelfällen anrgeklagte Tochter Hildegard SEEN (= H.S.) wegen fortgesetzter Kuppelei zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Den Revisionen der An:eklagten segen das Urteil auss der Erfolg versagt bleiben.
1. Beide Angeklagten machen für den als gemeinschaftlich begangene Kuppelei beurteilten Fall, die Angeklagte H.S. ausserdem für zwei Einze]- fäl!e ihrer Verurteilung als Alleintäterin geltend, die von ihnen aufgenommenen Tiebespaare seien verlobt, deren Geschlechtsverkehr daher nicht unzüchtig gewesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch nur ir einem der in Betracht kommenden Fälle die Partner verlobt waren. Denn jedenfalls war ihr Geschlechtsverkehr unter den sittlich verwerflichen, auch den Angeklagten bewussten Umständen, unter denen er stattfand, unzüchtig.
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Ebensowenirz begründet ist die von der kevision für den Mittäterfa1l der Angeklagten und für einen weiteren, der Angeklagten H.S. allein zur last gelegten Fal] vertreiene Meinung, sig hätten nach $ '30 Abs, 3 StFE. straffrei bleiben müssen.
Nach den Urteilsfestsiellungen blieb. die Zeugin POEEEED, die ursprünglich nur einmal mit ihren Soldaten in der Pension übernachten wollte, nit ihm noch ein psar Taze und, nachdem er etwas über eine "oche zu Manöverübungen einrücken mmsete, auch während dieser Zeit und zwar zusammen mit der fünfzehnjährigcen Ko dort wohnen. Eine andere Frauensperson (Pe) hielt sich 6 Tage lang auf Einladung eines Philippiners in einem Zimmer der Pension auf, das dieser als sein Absteigequartier gemietet hatte. In beiden Fällen war demnach der Aufenthalt der Frauenspersonen, ihrer von vornherein bestehenden und den Angeklagten bekannten Absicht gemäss, nur vorübergehend. Nur derjenige aber gewährt einem anderen Wohnung im Sinne des § 180 Abs. 3 StIB., der ihm den dauernden Aufenthalt darin ermöglicht (vergl. RGSt. 62,221).
Zum selben Ergebnis müsste auch. die rechtliche Bewertung des etwa einwöchigen Aufenthalts der fünfzehnjährigen Kaum führen, wenn hier nicht die Anwendung des § 180 Abs. 3 StGB. aa0. bereite am Alter der Ku, das den Angeklagten bekannt war, scheiterte.
Zu Unrecht vermisst die Revision der beiden Angeklagten den Nachweis dafür, dass sie die Tl aus Eigennutz in ihre Pension aufnahmen, Wie das Urteil feststellt, sollte der Soldat der Pin
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den Mietpreis auch für die KW, die in Zimmer der beiden mitnächtigte und tagsüber dort ihren Liebhaber empfing, mitbezahlen.
Auch der Ki haben die Angeklagten somit Aufnahme gewährt, um dafür durch die, wenn auch von einem anderen zu zahlende Miete einen Nutzen zu erzielen.
Den auch in diesem Fall mit Recht verurteilten Angeklagten durfte deshalb im Strafmass, entgegen der Auffassung der Revision, erschwerend angerechnet werden, dass sie sich der sittlichen Gefährdung eines so jungen Mädchens mitschuldig machten,
Bedenkenfrei ist ?erner die Annahme der Strafkammer, H.S. habe auch insoweit eigennützig gehandelt, als sie dem Philippiner für eirige Stunden ein Zimmer zum Aufenthalt mit der Zeugin M@B überliess. Wie das Urteil feststellt, hatte dieser Soldat ein anderes Zimmer der Pension für längere Zeit zum Tagespreis von
DM 20.-- als Absteigequartier gemietet und war auch sonst mit Kameraden und deren Freundinnnen häufiger Besucher der Pension. Daraus konnte
die Strafkammer ohne Rechtsverstoss schliessen, dass die kurzzeitige, wenn auch ohne Sondervergütung geschehene Überlassung eines anderen Zinmers an ihn in den Rahmen der übrigen Leistungen der Angeklagten fiel, für die sie einen Torteil erstrebte, und deshalb ebenfalls eigennützigen Beweggründen entsprang,
Die Angeklagten machen ausserdem geltend, die Strafkammer hätte ihnen wenigstens als strafmildernden Umstand im Sinne des § 180 Abs.1 Satz 2 StGB. anrechnen müssen, dass es in einigen Fällen
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Verlobte oder doch von ihnen ür verlobt g0- haltene Paare waren, denen sie Aufnahme gewährten. Diese auf vermeintliche Verletzung des
§ 267 Abs.3 S. 2 St2O. gestützte Rüge müsste als verfahrensrechtliche nach § 344 Abs.2 S. 2 aa0. die den angeblichen Mangel enthaltene Tatsache angeben. Als solche Tatsache käme ein von den Angeklagten in der Verhandlung gestell-
* ter Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände
in letracht, über den das Zericht eine aus den Urteilsgründen sich ergebende Entscheidung hätte treffen müssen, in Wirklichkeit aber nicht getroffen hat. Die Revision unterlässt jedoch bereits die Behauptung, dass ein solcher Antrag gestellt worden sei, Sie genügt daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs.2 S, 2 aa0., sodass das Revisionsgericht auch nicht von sich aus unter Heranziehung des Sitzungsprotokolls prüfen darf, ob die Angeklagten >inen Solchen Antrag in der Verhandlung gestellt haben.
Die Angeklagte J.S. konnte, da auch sie sich
der Kuppelei schuldig gewacht Latte, bestenfalls,
wie geschehen, auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 (36B1. 5. 37) für straffrei erklärt werden. Allerdings hätte das Gericht, als es die Einstellung. des Verfahrens in Erwägung zog, ihr zemäss § 6 aaO. Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Sie hätte damı, da sie ihre Unschuld .behauptete, die Durchführung des Verfahrens beantragen können. Auf diesem von der Revision gerügten Versäumnis des Gerichts beruht jedoch das
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Urteil nicht (§ 337 StPO). Das Gericht hat nänlich das Verfahren gegen die Angeklagte erst eingestel!t, nachdem es vollständig Über den Gegenstand der Anklage gegen sie verhandelt und sich nach durchgeführter Eeweisaufnahme von ihrer Schuld überzeugt hatte. Mehr aber als die Durchführung des Verfahrens hätte die Angeklagte auch nicht erreichen können, wenn das Gericht sie auf ihr Antragsrecht gem. § 6 aa0. hin:ewie- ‘sen und sie diesen Antrag gestellt hätte.
Die Behauptung der Revision der Angeklagten H.S., auch zu ihren Gunsten hätte mindestens die Bundesamnestie angewendet werden sollen, wendet sich in unzulässigerweise gegen die rechtlich fehlerfreie Strafzumessung des Tatrichters,
gez: Dr.xiirchner gez, Dr.Geier gez.Werner gez. Krauss gez. Dr. Sauer
Beglaubigt: 7? . — » ve pachmelh , Justizassistent
als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle des Bundes;,erichtshofes.