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BGH Entscheidung vom 28.11.1950 – 4 StR 24/50

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Beglaubiete Abschrift. 228 0 052

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache

gegen

‚den Oberschrankenwärter Friedrich B Cm, geboren am GEB 1695 in Tun u

wegen vers. Totschlags

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe in der Sitzung vom 28. November 1950, an der ‚teilgenommen haben: u

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hülle | Bundesrichter Prof.Dr.Busch . als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. m . als Vertreter: der Bundesansaltsöhaft, Justizsekretär uw u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

auf die Revision des Angeklagten für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in ‚Hildesbeim vom 27. März 1950 im

Strafausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und d’e Sache in diesen Im-

fang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. |

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Geründ:e :'

Das Schwurgerickt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte setzte seiner Trau eine Tasse Kaffee vor, in den er Rattengift (Thallium-Sulfat) geschüttet hatte.

Die shefrau merkte jedoch noch rechtzeitig, dass das Getränk vergiftet war, als sie es an den Mund #ührte.

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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte ‚Revision ein-+ gelegt; er rügt Verletzung sachlichen Rechtes. Zwar hat er es verabsäumt, rechtzeitig einen Revisionsamtrag nach 9% 344 Abs. 1 StPO. zu stellen. Da aber das nit dem Rechtsmittel verfolgte Ziel - erneute Verhandlung und Entschei-

dung der Schuld- und der Straffrage in der Tatsacheninstanz - aus der Begründung erkennbar ist, erwachsen aus dieser Säumnis dem Angeklagten keine Rechtsnachteile. . E (RG. 56, 8. 225). | Bu “-

, .] + .-“ H: Mi dt r q, .n F or E Bi

Die Sachbeschwerde nötigt den Senat, die Rechtsanwendung durch das Schwurgericht in vollem Umfang nachguprüfen.

Die Ausführungen der Revision zur Schuldfrage des § 2l2 StGB. bewegen sich im wesentlichen auf tatsächlichem rebiet, so dass der Senat ihnen nicht nachgehen kann (§ 337 StPO.);. Insoweit ist lediglich zu bemerken, dass

auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach allgemeiner

Lebenserfahrung nur möglich sind, die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen vermögen; denn es gibt | keine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter bei 5 einem bestimmten objektiven Bewei sergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe. Deshalb konnte das Schwurgericht die Angaben über das Mi schungsverhältnie von Kaffee und Gift (3/4 : 1/4), die der Angeklagte bei selner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen SB gemacht hatte, seiner tatsächlichen Feststellung zu

Grunde legen, mochte er auch über die bei der Tat benutzte Flasche einem Irrtum unterlegen sein, als er die Tat bei der Polizei durch sine Vorführung anschaulich machte. Auch der Grundsatz, dass der Richter in Zweifelsfällen

zu Gunsten des Angeklagten entscheiden solle, ist bei der ürmittlung des Tatvorsatzes nicht verletzt. Ein in der Revieionsinstanz zu beachtender Verstoss gegen diesen Grundsats läge nur vor, wenn das Urteil erkennen lisese, dass das Gericht von den latsachen, die der Schuldspruch nach dem Gesetz voraussetzt, -nicht dic volle Überzeugung ihrer Richtigkeit gewonnen hätte. Das Schwurgsricht hat aber aus der eigenen Derstollung des Angeklagten vor der Polizei ale Gewiss-

heit erlangt, dass er seine Frau durch den vergifteten Kaffoe

‚hat töten wollen, und ihn deshalb wegen. eines Versuches aus 8% 212, 43 StGB. verurteilt. |

Die Peststellungen des Schwurgorichte zur inneren Tatseite sind nicht unbedenklich. Bei der Erörterung der Krage, ob dem Angeklagten die Rechtswohltat des § 51 Abe, 1 StGB. oder die des § 51 Abs. 2 StGB. zu Gute zu halten sei, führt das. Schwurgericht aus, indem es den gutachtlichen Ausführungen. - des Psychlaters folet:

"Ohne eine akute Geisteskrankheit oder auch. nur eine Bewusstseinstrübung im Augenblick der Tat bei dem Angeklagten feststellen zu können, ist der Sachverständige, Nervenarzt Dr. med. Stan nach Untersuchung des Ange- | klagten. und. der näheren Tatumstände zu Gem Ergebnie ge- | kommen, dem Angeklagten den Schutz des $% 51 Abs. 2 zuzubilligen. Zwer hat .der Angeklagte auch nach Ansieht Dr, StB Ss im Augenbli ck der Tat das Unrecht, welches er. beging, einsehen können. Er hat sich aber. durch.die dauernden Sticheleien seiner Ehefrau und die nervenzerrüttende. Überbelastung wit. Arbeit in einem Zustande so schwerer seelischer Niedergeschlagenheit befunden, dass er unter Hinzutritt seiner angeborenen Schwerfälligkeit und Einfalt keinen vernünftigen Ausweg. mehr fand und. sei-

nen Willen seiner besseren Einsicht nicht. ‚mehr anpassen konnte." | 5

Zunächst wird nicht deutlich, welche der drei ‘biologischen Voraussetzungen das Schwurgericht für die Anwendung des § 51

StGB. hat bejaben wollen. Eine Bewusstseirisstörung, die ausnahmsweise auch durch einen hochgradigen Affekt ausgelöst sein

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kann (vgl. OGHSt. 3 S. i9) ‚ oder eine gel stige Erkrankung

des Angeklagten zur Tatzeit hat es ausdrücklich verneint. Danach kann vermutet werden, dass es den seelischen Ausnahmezustard des Angeklagten als Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes gewertet hat. Dagegen würden keine rechtlichen Bedenken bestehen; die Geistesschwäche unterscheidet sich nur dem Grade. nach von den "krankhaften Störungen" und kann '' sowohl auf die Verstandestätigkeit wie das Willens- Gefühls-

oder Triebleben wirken (RG. 73 S. 121). Eine eindeutige | Feststellung in dieser Richtung fehlt jedoch; sie wäre "aber unerlässlich gewesen, weil das Gesetz die Rechtswohltat des

§ 51 StGB. in beiden Absätzen von einem der genannten Be= funde ‚abhängig macht. Jedoch wird der Angeklagte durch diese

Säumnis nicht beschwert.

Sodann stellt das Schwurgericht' fest, dass jener Zustand des Angeklagten sein Vermögen, das Unrecht, das er beging,’ einzusehen, nicht beeinträchtigt habe. Dann aber ‚scheint cs bei wörtlicher Auslezung des Urteils im nächsten Batz zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Täter wegen: seiner seelischen Niedergeschlagenheit in Verbindung mit seiner angeborenen Schwerfälligkeit und seiner Einfalt den Anreiz

zur lat und die ihr entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen

nicht mehr gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss. zu bilden vermocht hätte. Wäre es die wirkliche Überzeugung des. Schwurgerichts gewesen, dass der:plützliche Durchbruch der gestauten Afiekte das Willensvermögen des Angeklagten völlig ausgeschaltet hätte, dann lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. vor und der Angeklagte bätte: bei Annahme einer Geistesschwäche freigesprochen werden müssen. War dagegen diese Seite seines Seelenlebens nur _ erheblich beeinträchtigt, jedoch nicht ausgeschaltet, (§ 51 Abs. 2 SteB), dann konnte der Angeklagte strafrechtlich zur

Verantwortung gezogen werden.

Der Urteilszusammenhang lässt jedoch erkennen, dass das Schwurgericht nur eine erhebliche. Verminderung des Willensvermögens hat anzehmen wollen; dafür spricht besonders der: an anderer Stelle des Urteils verwandte Ausdruck "Gewissens-

auseinandersetzung", der mit genügender Sicherheit darauf hindeutet, dass der Angeklagte noch fähig war, Anreiz und _ Hemmungen gegeneinander abzuwägen, dass aber in diesen Kanpf "sein besseres Selbst unterlag". Der Senat frägt.

. daber keine Bedenken, die Urteilsgründe, die wie jede ‚sprachliche Äusserung der Auslegung fähig und hier auch

bedürftig sind, nur im Sinze einer für erwiesen srachteten

erheblichen „Verminderung des Willensvermögens auszulegen (§ 51 Abs, 2 StGB.).

Im übrigen lässt die Nachprüfung des Schuldspruchs keine Fehler erkennen, die dem Angeklagten zum Nachteil. gereicht hätten; insoweit war seine Revision zu verwerfTen.

Bedenken bestehen jedoch im Strafausspruch; denn das Schwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der Zornesreizung.im Sinne des § 213 StGB. verkamnt.

Es wird daher erneut zu prüfen haben, ob nicht der

Angeklagte ohne eigens Schuld durch eine ihm widerfahrene dich e Beleidigung von seiner Frau zum Zorne ‚gaereigt und hier. nn der’ Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Der latrichter hat die zeitliche Voraussetzung "auf der Stelle" mit . dem Einwels verneint, der Angeklagte sei erst noch in den Keller ‘gegangen und habe dort Vorbereitungen getroffen, ehe er seiner Frau den Kaffee vorsetzte. Das Schwurgericht stellt jedoch selbst fest,:dass der Angeklagte durch die beleidigende Bemerkung seiner Frau "in innere Wut" geraten sei, ohne länge zu überlegen, zum Rattengift gegriffen, "in seiner Wut" keinen Augenblick überlegt habe, welche Dosis Gift zur Durchführung seines Tötungsvorsatses erforderlich sei, und "mit vor Erregung zitternden Händen" eine eewisse Menge Gift in den Kaffee gegossen habe. Danach hat anscheinend der durch die unverschuldete Beleidigung hervorgerufene Erregungszustand beim Angeklagten den Entschluss zur Tat ausgelöst und bei der Ausführung auch noch obgewaltet;, Voraussetzung für die Strafermässigung ist aber keidass nat der Beleidigung unmittelbar folge, ein gewisser zeitlicher Zwischenraum steht der Anwendung des. § 21% St@B. nicht entgegen (RG. 69, S. 314). Das Schwurhope zwar die mildernden Umstände des § 213 StGB.

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als vorliegend erachtet und deshalb auf Gefängnis erkannt; es könnte Jedoch für die Bemessung der Strafhöhe von Bedeutung sein, wenn der erste Fall’ oder gar beide Yälle des § 213 StGB. vorlägen. Der Strafausspruch war daher mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Das Schwurgericht wird Gelegenheit haben, zugleich die. biologischen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB.

in der neuen Hauptverhandlung mit dem Sachverständigen zu .erörtern; dieser hatte sich in seinem schriftlichen Gutachten für Geistesschwäche entschieden.

| za den weiteren Angriffen der Verteidigung auf die -Strafzumessung sei bemerkt:

Die Strafzumessung ist eine Aufgabe. tatrichterlicher

Ermessensfreiheit. Auf die Sachbeschwerde kann der Revi=

sionsrichter lediglich prüfen, ob dem Tatrichter bei „seinen Zumessungserwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen ist; solche sind jedoch nicht ersichtlich. Die Strafe kann auch nicht als übermässig hoch im Sinne des Gesetzes der filitärregierungen Nr. 1 Art. IV Nr. 8 angesehen werden; sie steht in keinem unerträglichen Miesverhältnis zur Schuld des Angeklagten und der Gefährlichkeit seiner Tat. Der Senat kann nicht nachprüfen, ob die Strafe mehr oder weniger niedriger hätte sein müssen, sondern nur, ob das

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‚Schwurgericht die Grenze zulässigen Strafens überschrit.-.

.... ten hat, wie die Revision anzunehmen scheint. Das ist jJe-

doch zu verneinen,

gez. Dr,.Kirchner gez, Dr.Geier gez. Werner Bez. Dr .Hülle gez. Dr.Busoh

Foslaubigt:

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Bundesgerichtshofs

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