Rechtsprechung / BFH / 8. Senat / 2022

BFH Beschluss vom 27.04.2022 – VIII E 3/21

8. Senat · ECLI:DE:BFH:2022:B.270422.VIIIE3.21.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Die Höhe des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird, entspricht immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.

Tenor§

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_1

Mit Beschluss vom 28.04.2021 hat der Senat im Verfahren VIII B 122/20 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung einer vom Erinnerungsführer beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 10 K 519/19 F erhobenen Restitutionsklage (§ 134 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, §§ 578, 580 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Ziel dieser Restitutionsklage war die Wiederaufnahme des beim FG unter dem Aktenzeichen 10 K 4073/14 F geführten Klageverfahrens betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VIII B 122/20 hat nach dem Beschluss vom 28.04.2021 der Erinnerungsführer zu tragen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_2

Das FG hatte die Klage im Verfahren 10 K 4073/14 F durch Urteil vom 28.04.2017 abgewiesen. Die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.02.2018 - VIII B 135/17).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_3

Mit Schreiben vom 06.08.2021 erging die Schlusskostenrechnung des BFH zum Beschwerdeverfahren VIII B 122/20 (KostL 939/21). Dieser legte der Kostenbeamte einen Streitwert in Höhe von 3.293 € zugrunde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_4

Hiergegen richtet sich die vorliegende Erinnerung, in der der Erinnerungsführer ohne nähere Begründung den angesetzten Streitwert in Frage stellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_5

Er beantragt sinngemäß,die Kostenrechnung vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Erinnerung bis zur Entscheidung anzuordnen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_6

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt,die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_7

Die Erinnerung ist unbegründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_8

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_9

2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_10

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder --wie hier-- gegen den Streitwert richten. Im Hinblick auf den allein angegriffenen Streitwert weist die angegriffene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_11

a) Hat der Kostenschuldner bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist für das Beschwerdeverfahren von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (§ 47 Abs. 3 GKG, vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2007 - IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Nichtzulassungsbeschwerde").

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_12

b) Die Höhe des Streitwerts eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich --immer dann, wenn (wie hier) auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt,-- dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (BFH-Beschluss vom 06.04.2021 - X E 5/20, BFH/NV 2021, 770, Rz 6, m.w.N.). Dies ist im Streitfall das beim FG unter dem Aktenzeichen 10 K 4073/14 F geführte Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_13

c) Danach ist der der Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwert nicht zu beanstanden. Im Klageverfahren 10 K 4037/14 F waren ausweislich des Klageantrags in den Streitjahren 2007 bis 2011 Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 13.173,94 € streitig. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist der Streitwert grundsätzlich pauschal mit 25 % der streitigen Einkünfte anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21, juris, Rz 17, m.w.N.). Vorliegend führten 25 % von 13.173,94 € zu einem Streitwert in Höhe von 3.293 €.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_14

3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG wird vom Erinnerungsführer nicht behauptet und liegt auch nicht vor.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_15

4. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag des Erinnerungsführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-04-27/viii-e-3-21#rd_16

5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).