Rechtsprechung / BFH / 8. Senat / 2019

BFH Beschluss vom 20.11.2019 – VIII S 14/19 (PKH)

8. Senat · ECLI:DE:BFH:2019:B.201119.VIIIS14.19.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Bei einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde, die von einer zur Vertretung berechtigten Person eingelegt wurde, kann gleichzeitig auch ohne Verbindung der Verfahren über die Beschwerde und einen gestellten PKH-Antrag entschieden werden. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für die PKH ist die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig heranzuziehen, denn über beide Verfahren dürfte auch einheitlich in einem Beschluss entschieden werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch offensichtlich unzulässig in diesem Sinne, wenn sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden .

Tenor§

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-11-20/viii-s-14-19-pkh#rd_1

Der Antrag wird abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-11-20/viii-s-14-19-pkh#rd_2

1. Der Senat entscheidet mit Beschluss vom heutigen Tage sowohl über das Beschwerdevorbringen des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) und seiner Ehefrau im Verfahren VIII B 46/19 als auch über den vorliegenden Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-11-20/viii-s-14-19-pkh#rd_3

Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann. Kommt aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters --wie hier angesichts der Tatsache, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde bereits von einem Prozessbevollmächtigten gestellt und begründet worden sind-- nicht in Betracht, ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen (negativer) Entscheidung über das PKH-Begehren und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.08.2010 - X B 210/09, BFH/NV 2010, 2287, Rz 7; vom 20.09.2012 - III B 44/12, BFH/NV 2013, 65, Rz 5).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-11-20/viii-s-14-19-pkh#rd_4

2. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist im Streitfall nicht gegeben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-11-20/viii-s-14-19-pkh#rd_5

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im Streitfall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom rechtskundigen und zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim BFH angebracht. Der anschließend gemäß § 56 FGO gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht substantiiert begründet. Der Senat hat daher mit Beschluss vom heutigen Tage die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers und seiner Ehefrau als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten damit abzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-11-20/viii-s-14-19-pkh#rd_6

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.