Rechtsprechung / BFH / 6. Senat / 2019

BFH Urteil vom 03.04.2019 – VI R 19/17

6. Senat · ECLI:DE:BFH:2019:U.030419.VIR19.17.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen .

Tenor§

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Februar 2017 9 K 400/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (2013) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_2

Die am ... geborene Mutter (M) des Klägers schloss, vertreten durch den Kläger, mit der Seniorenresidenz ... (Seniorenresidenz) mit Wirkung vom ... 2013 einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte in der Seniorenresidenz ein Ein-Bett-Zimmer. Sie war im Streitjahr in die (damalige) "Pflegestufe null" eingestuft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_3

Die Seniorenresidenz buchte die Rechnungsbeträge für den Aufenthalt der M in der Einrichtung, die sich auf Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung bezogen, von einem Konto des Klägers ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_4

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Pflege und Verpflegung der M in der Seniorenresidenz gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigte. Unterhaltsleistungen an M erkannte das FA wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge der M ebenfalls nicht an.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger nur noch die (anteiligen) Aufwendungen für Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice nach § 35a EStG geltend gemacht hatten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1349 veröffentlichten Gründen ab.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_6

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_7

Sie beantragen sinngemäß,das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 13. Mai 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2016 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für die Seniorenresidenz in Höhe von insgesamt 1.967,20 € als haushaltsnahe Dienstleistungen in Ansatz gebracht werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_8

Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_9

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht erfüllt sind.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_10

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_11

Ebenso wie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von "eigenen" haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist mithin die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG hingegen nicht beanspruchen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_12

2. Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall ein Abzug der klägerseits geltend gemachten Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Aufwendungen handelt, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner dauernden Pflege erwachsen sind. Der Kläger kann die Steuerermäßigung nicht für Aufwendungen geltend machen, die --wie im Streitfall-- die Unterbringung oder Pflege der M betreffen, wie das FG zutreffend entschieden hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_13

Die Frage, ob M Aufwendungen des Klägers für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen könnte, muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-04-03/vi-r-19-17#rd_14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.