Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2016

BFH Beschluss vom 19.02.2016 – IX B 26/16

9. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Auch bei der Rüge eines Verfahrensfehlers kann nur das FG, nicht der BFH, die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss zulassen .

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2015 4 V 890/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-19/ix-b-26-16#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-19/ix-b-26-16#rd_2

Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 FGO gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies gilt auch für einen Beschluss nach § 69 Abs. 6 FGO. Hier ist aber die Beschwerde vom FG nicht zugelassen worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-19/ix-b-26-16#rd_3

Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde die Verletzung eines Verfahrensfehlers gerügt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 14).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-02-19/ix-b-26-16#rd_4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.