Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2014

BFH Beschluss vom 03.04.2014 – IX B 131/13

9. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-04-03/ix-b-131-13#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.