Rechtsprechung / BFH / 4. Senat / 2013

BFH Beschluss vom 07.02.2013 – IV S 23/12

4. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Ein Antrag auf Entscheidung des BFH über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten oder der Erteilung von Auskünften nach § 86 Abs. 3 FGO kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt werden . 2. NV: Für den Antrag besteht Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO .

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-02-07/iv-s-23-12#rd_1

I. Die Antragstellerin hatte als ehemalige Gesellschafterin der X-GmbH i.Gr. (GmbH i.Gr.) gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 15. August 2007 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 1. März 2012 hat sie die Klage zurückgenommen, nachdem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) sich verpflichtet hatte, den Gewinn auf 0 DM festzustellen. Das Verfahren ist durch sogleich verkündeten Beschluss des FG eingestellt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-02-07/iv-s-23-12#rd_2

Mit von ihr persönlich verfasstem Schreiben vom 3. Dezember 2012 an den Bundesfinanzhof (BFH) über das FG macht die Antragstellerin einen Anspruch darauf geltend, vom Antragsgegner (FA) Auskünfte über die Person zu erhalten, die jenem gegenüber unwahre Tatsachen über Einnahmen der GmbH i.Gr. mitgeteilt und offensichtlich in Schädigungsabsicht gehandelt habe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-02-07/iv-s-23-12#rd_3

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, dass die Verweigerung der Erteilung von Auskünften über die Person des Informanten nicht rechtmäßig ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-02-07/iv-s-23-12#rd_4

Das FA hat zu dem Antrag nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-02-07/iv-s-23-12#rd_5

II. Der Antrag ist unzulässig und war deshalb abzulehnen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-02-07/iv-s-23-12#rd_6

a) Nach § 86 Abs. 3 FGO stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen des § 86 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des BFH hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-02-07/iv-s-23-12#rd_7

Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387). Die Entscheidung des BFH kann danach verfahrensrechtlich nur in einem Zwischenverfahren zu einem Hauptsacheverfahren ergehen. Daraus ergibt sich, dass der Antrag bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gestellt sein muss (BFH-Beschluss vom 3. April 2006 II E 1/06, juris).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-02-07/iv-s-23-12#rd_8

b) Die Antragstellerin hat den Antrag auf Feststellung nach § 86 Abs. 3 FGO erst nach Einstellung des Klageverfahrens gestellt. Ein selbständiges Zwischenverfahren war bei Antragstellung nicht mehr möglich, so dass der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr statthaft und deshalb abzulehnen war.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-02-07/iv-s-23-12#rd_9

c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil sich die Antragstellerin nicht --wie erforderlich (BFH-Beschluss vom 6. April 2011 IX S 15/10, BFH/NV 2011, 1177)-- von einem vor dem BFH nach § 62 Abs. 4 FGO zur Vertretung befugten Bevollmächtigten hat vertreten lassen.