Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2013

BFH Beschluss vom 17.01.2013 – IX B 23/12

9. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) .

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-01-17/ix-b-23-12#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-01-17/ix-b-23-12#rd_2

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), sondern betrifft mit der Eigenheimzulage ausgelaufenes Recht (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680). Nur ausnahmsweise sind noch grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011 IX B 171/10, BFH/NV 2012, 12, m.w.N.). Dies ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-01-17/ix-b-23-12#rd_3

Dass sich im Kontext von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetz u.U. vergleichbare Auslegungsfragen wie im Streitfall stellen könnten, führt nicht zu dessen grundsätzlicher Bedeutung, handelt es sich doch um durchaus unterschiedliche Rechtsnormen, deren notwendig parallele Auslegung nicht schlüssig dargelegt ist.