Rechtsprechung / BFH / 11. Senat / 2011

BFH Urteil vom 30.03.2011 – XI R 26/09

11. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Die Umsätze aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG .

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_1

I. Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für 2005, ob auf die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Pensionspferdehaltung die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angewandt werden kann.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_2

Die Klägerin betreibt auf eigenen und zugepachteten Flächen eine eigene Pferdezucht, deren Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegen. Daneben unterhält sie eine Pferdepension für Islandpferde. Im Rahmen der Pensionspferdehaltung erbrachte sie aufgrund eines mit den jeweiligen Einstellern abgeschlossenen Vertrags Einstellungs-, Fütterungs- und Betreuungsleistungen, die bei entsprechenden Witterungsverhältnissen auch den Auslauf auf der Weide umfassten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_3

Im Streitjahr 2005 betrug der durchschnittliche Pensionspreis 135 € pro Pferd und Monat. In dem Pensionspreis war die Möglichkeit der Nutzung einer 250-m-Ovalbahn, einer Reithalle und des Geländes enthalten. Die Pensionspferdehaltung erfolgte auf eigener Futtergrundlage, der Zukauf fremder Futtermittel beschränkte sich in erster Linie auf Mineralstoffe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_4

In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 2005 unterwarf die Klägerin die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am … Juli 2005 eine gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das erste Kalendervierteljahr 2005, in der er die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem seinerzeit geltenden Regelsteuersatz von 16 % unterwarf.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_6

Die Klägerin reichte am … Februar 2007 ihre Umsatzsteuererklärung für 2005 beim FA ein, in der sie für die streitbefangenen Umsätze aus der Pensionspferdehaltung den allgemeinen Steuersatz von 16 % anwandte. Das FA stimmte der Umsatzsteuererklärung für 2005 zu.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_7

Die Klägerin erhob beim Finanzgericht (FG) eine Sprungklage, mit der sie die Besteuerung der Umsätze aus der Pferdepension nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG begehrte. Das FA stimmte der Sprungklage zu. Das FG bejahte die Zulässigkeit der Sprungklage und wies sie ab. Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1979 veröffentlicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_8

Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Pferdepensionsleistungen auch ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei den Besitzern dieser Pferde um Landwirte mit landwirtschaftlicher Pferdezucht handele oder nicht, zur Bodenbewirtschaftung beitragen. Die vorliegende Pensionspferdehaltung stehe in direkter Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung; sie sei nicht vergleichbar mit der Pensionspferdehaltung in Boxen. Die Pferde hätten ganztägig Auslauf und würden auf der eigenen Futtergrundlage des Betriebes, insbesondere durch Weidegang und durch das im Betrieb selbst erzeugte Futter, gehalten. Insbesondere ein Vergleich des Futterzukaufs mit anderen Betrieben dieser Größenordnung führe dazu, dass die Versorgung der Pferde nur in Verbindung mit der eigenen Bodenbewirtschaftung des Betriebes gesehen werden könne. Daher sei auf die von ihr erbrachten Leistungen entgegen der Auffassung des FG die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_9

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 dahingehend zu ändern, dass für die Umsätze aus der Pferdehaltung die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_11

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_12

Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, für ihre Leistungen aus der Pensionspferdehaltung die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden. Die Umsätze der Klägerin unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_13

Zur Begründung verweist der Senat auf das Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 2011 V R 65/09.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-03-30/xi-r-26-09#rd_14

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.