Rechtsprechung / BFH / 5. Senat / 2010

BFH Beschluss vom 30.09.2010 – V B 10/09

5. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Die Umdeutung einer von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten erhobenen sofortigen Beschwerde in einen anderen Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht .

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-30/v-b-10-09#rd_1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit den "sofortigen Beschwerden" vom 5. Januar 2009 gegen die Nichteinhaltung der Wartepflicht nach § 47 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Bezug auf ihre Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (FG) A und den Richter am FG B, sowie gegen die "Nichtbescheidung des Antrages auf Durchführung des gesetzlichen Beteiligtenwechsels vom 02.12.2009" und die "Nichtbescheidung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens" in den Klageverfahren 1 K 1541/08 und 1 K 1542/08. Das FG hat den Beschwerden in dem unter dem Az. 1 AR 1010/09 zusammengefassten Beschluss vom 13. Januar 2009 nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-30/v-b-10-09#rd_2

II. 1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 FGO) Sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Die FGO kennt einen derartigen Rechtsbehelf nicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217; vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-30/v-b-10-09#rd_3

2. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten erhobenen "sofortigen Beschwerden" in einen anderen Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 400).