Rechtsprechung / BFH / 11. Senat / 2010

BFH Urteil vom 08.09.2010 – XI R 16/08

11. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-08/xi-r-16-08#rd_1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist aufgrund mehrfacher Umwandlungen Rechtsnachfolgerin der X-GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH bezog in den Streitjahren 1997 und 1998 Werklieferungen der I, einer Kapitalgesellschaft polnischen Rechts. Ihre Geschäftsleitung und Sitz befanden sich in Polen. Generalbevollmächtigter der I in Deutschland war ein Herr F.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-08/xi-r-16-08#rd_2

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass I im Ausland ansässig sei. Er erließ unter dem Datum des 29. April 2002 gegenüber der Klägerin einen auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) in der in den Streitjahren geltenden Fassung gestützten Haftungsbescheid wegen von I geschuldeter Umsatzsteuer der Streitjahre 1997 und 1998.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-08/xi-r-16-08#rd_3

In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Haftungsschuld herab. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg. Das FA war der Ansicht, eine Zweigniederlassung i.S. des § 51 Abs. 3 UStDV liege mangels Eintragung im Handelsregister nicht vor. Es sei nicht einmal ein Antrag auf Eintragung gestellt worden. Darüber hinaus sei unklar, ob die von I angegebenen Örtlichkeiten ihr überhaupt zuzurechnen seien.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-08/xi-r-16-08#rd_4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es auf sein Urteil vom selben Tage in dem Verfahren 10 K 614/03, von dem es eine Ablichtung beifügte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-08/xi-r-16-08#rd_5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, I habe im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung seien erfüllt. Außerdem sei das beklagte FA nicht zuständig gewesen und der Erlass des im Ermessen des FA liegenden Haftungsbescheids damit unwirksam.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-08/xi-r-16-08#rd_6

Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Klägerin auf die --in Kopie beigefügte-- Revisionsbegründung in dem Revisionsverfahren XI R 15/08, das das Urteil des FG Köln in dem Verfahren 10 K 614/03 betrifft.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-08/xi-r-16-08#rd_7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil und den Haftungsbescheid aufzuheben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-08/xi-r-16-08#rd_8

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-08/xi-r-16-08#rd_9

II. 1. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat bei seiner Entscheidung, I habe keine Zweigstelle im Inland unterhalten, zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, dass die Errichtung einer Zweigstelle nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei und I sich auch nicht um eine Eintragung bemüht habe.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-08/xi-r-16-08#rd_10

Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8.9.2010 in dem Verfahren XI R 15/08.