Rechtsprechung / BFH / 4. Senat / 2010

BFH Beschluss vom 07.05.2010 – IV S 3/10

4. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Lehnt der Kläger die Stellung eines Sachantrags ab und stellt er lediglich einen Vertagungsantrag, ist der Streitwert mit 5.000 € zu bemessen. 2. NV: Ist mittelbares Ziel der Klage vor dem Finanzgericht die Klärung eines Zivilrechtsverhältnisses, wird dies bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-07/iv-s-3-10#rd_1

I. Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) war im Streitjahr 1998 Mitunternehmerin einer KG. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen geringer Bedeutung keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG durchgeführt hatte, beantragte die Antragstellerin den Erlass eines Gewinnfeststellungsbescheids. Das FA lehnte den Antrag durch negativen Gewinnfeststellungsbescheid ab. Ein von der Antragstellerin eingelegter Einspruch blieb erfolglos. Das FA richtete die Einspruchsentscheidung an die KG, vertreten durch die Antragstellerin.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-07/iv-s-3-10#rd_2

Daraufhin erhob die Antragstellerin Klage als Vertreterin der KG. Während des Klageverfahrens erließ das FA eine nach § 129 der Abgabenordnung berichtigte Einspruchsentscheidung, nach der die Antragstellerin selbst Adressatin der Einspruchsentscheidung war. Das Finanzgericht (FG) legte die Klage als solche der Antragstellerin selbst aus und wies die Klage als unzulässig ab.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-07/iv-s-3-10#rd_3

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin hob der beschließende Senat das FG-Urteil durch Beschluss vom 28. Januar 2010 IV B 56/08 auf. Das FG habe zu Unrecht über eine Klage der Antragstellerin entschieden. Die Klage sei als solche der KG auszulegen; über sie sei noch zu entscheiden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-07/iv-s-3-10#rd_4

Mit Schriftsatz vom 12. März 2010 begehrt die Antragstellerin eine Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht. Ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass ein zahlenmäßig bestimmter Streitwert des Verfahrens nicht erkannt werden könne.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-07/iv-s-3-10#rd_5

II. 1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-07/iv-s-3-10#rd_6

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; vom 14. Juli 2009 VI S 10/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R866). Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-07/iv-s-3-10#rd_7

Im Streitfall hat die Antragstellerin keinen bezifferten Antrag gestellt, vielmehr die Stellung eines Sachantrags abgelehnt und einen Antrag auf Vertagung gestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsstreits lässt sich danach nicht ohne weiteres ermitteln, so dass ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht besteht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-07/iv-s-3-10#rd_8

2. Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-07/iv-s-3-10#rd_9

Der Senat kann weder nach dem Sach- und Streitstand bis zur Entscheidung des FG noch anhand des Vorbringens mit der Nichtzulassungsbeschwerde erkennen, welche betragsmäßige Bedeutung sich für die Antragstellerin aus dem Verfahren ergibt. Soweit mit der Klage mittelbar möglicherweise die Klärung der zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisse beabsichtigt war, kann dies bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden. Denn eine bindende Entscheidung derartigen Inhalts kann mit einer Klage vor einem FG gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid nicht erreicht werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-07/iv-s-3-10#rd_10

Der Senat bemisst den Streitwert deshalb nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 €.