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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.09.2026 – 102 Sch 134/26 e

Tenor§

I. Der in dem Schiedsverfahren DIS-SV-… zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Einzelschiedsrichterin …, am 13. Mai 2026 am Schiedsort München ergangene Endschiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:

1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 183.866,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2022 zu zahlen.

2. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens.

3. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 31.902,37 € zu erstatten.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der etwaigen Mehrkosten, die für die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind. Diese trägt die Antragstellerin.

III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 367.733,80 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 13. Mai 2026 erlassenen und der Antragsgegnerin am 20. Mai 2026 zugestellten Schiedsspruchs,  DIS-SV-XXX.

In dem Schiedsverfahren machte die Antragstellerin und Schiedsklägerin einen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte aus einem mit dieser im Juni 2021 geschlossenen Dienstleistungs- und Vermittlungsvertrag für … geltend. Der Vertrag enthält unter Ziffer 16 die Regelung, dass alle Streitigkeiten, die sich „aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben“, durch „einen Einzelschiedsrichter nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden“ würden. Des Weiteren ist geregelt: „Schiedsort ist Berlin“.

Das Schiedsgericht erließ am 13. Mai 2026 folgenden Endschiedsspruch, wobei als Schiedsort „München“ angegeben ist:

1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 183.866,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2022 zu zahlen.

2. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens.

3. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 31.902,37 € zu erstatten.

Der eingeklagte Anspruch auf Zahlung der zweiten Rate des Erfolgshonorars aus dem Dienstleistungs- und Vermittlungsvertrag in Höhe von 183.866,90 € sei entstanden und fällig. Der Anspruch sei weder erfüllt noch durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen, da die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Rückerstattung der ersten, von ihr bereits entrichteten Rate in gleicher Höhe habe. Das Schiedsgericht hat den Streitwert auf 367.733,80 € festgesetzt.

Die Antragstellerin hat mit undatiertem, beim Kammergericht am 22. Mai 2026 eingegangenem Schriftsatz beantragt,

1. den Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Antragstellerin und Schiedsklägerin 183.866,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2022 zu zahlen, und der Schiedsklägerin die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 31.902,37 € zu erstatten, für vollstreckbar zu erklären.

Des Weiteren hat sie beantragt,

„2. Der Beschluss, der den unter Nr. 1 bezeichneten Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.“

Die Antragstellerin hat dem Kammergericht elektronisch eine anwaltlich beglaubigte Ausfertigung des Schiedsspruchs vorgelegt. Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen, die Parteien hätten in Ziffer 16 des zwischen ihnen abgeschlossenen Dienstleistungs- und Vermittlungsvertrags für … eine Schiedsklausel vereinbart, die als Schiedsort Berlin vorsehe. Die vorläufige Vollstreckbarkeit werde beantragt, da die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren erklärt habe, nicht in der Lage zu sein, die auf sie entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens zu bezahlen und beabsichtige, ihren einzigen Vermögensgegenstand, ein Grundstück in Berlin, zu veräußern.

Das Kammergericht hat den Vollstreckbarerklärungsantrag samt Anlagen der Antragsgegnerin zugestellt und die Parteien mit Verfügung vom 23. Juni 2026 darauf hingewiesen, dass es nicht zuständig sei, da der Schiedsspruch am Schiedsort München ergangen sei. Die Parteien hätten die vertragliche Regelung zum Schiedsort Berlin ersichtlich abbedungen. Es werde angeregt, Verweisungsantrag an das Bayerische Oberste Landesgericht zu stellen.

Die Antragstellerin hat sodann Verweisung an das Bayerische Oberste Landesgericht beantragt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit die Bedenken des Kammergerichts zu teilen. Etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Verweisung seien nach § 281 Abs. 3 ZPO von der Antragstellerin zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe der Antragsgegnerin nach Erlass des Schiedsspruchs eine Zahlungsaufforderung übermittelt. Im Anschluss habe der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Rechtsanwalt der Antragstellerin per E-Mail Folgendes mitgeteilt: „Wir hatten wiederholt ausgeführt, dass es sich um eine reine Projektgesellschaft handelt, welche ausschließlich über das streitgegenständliche Grundstück verfügt und wegen des, stecken gebliebenen' Projektes unter Bankaufsicht steht. Wie bereits vor und im Laufe des Schiedsgerichtsverfahrens wiederholt mitgeteilt, ist unsere Mandantin deshalb schlichtweg nicht in der Lage kurz oder mittelfristig Zahlung zu leisten. Hierfür ist – wie Sie wissen – (zwingend) die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstückes erforderlich.“ Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe mehrfach explizit angeboten, dass die Antragstellerin eine „grundbuchrechtliche Absicherung am streitgegenständlichen Grundstück“ erhalten könne und im Fall der Veräußerung oder Realisierung des Projekts entsprechend dem Schiedsspruch bezahlt werden könne. Eine Rückmeldung der Antragstellerin auf dieses Angebot sei ausgeblieben.

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2026 das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen. Der Schiedsspruch sei mit Einverständnis der Parteien am Schiedsort München ergangen, wie sich aus dem Schiedsspruch ergebe. Damit hätten diese den ursprünglich in der Schiedsklausel vereinbarten Schiedsort Berlin einvernehmlich geändert. Angesichts des im Schiedsspruch ausdrücklich mehrfach erwähnten Schiedsorts München handle es sich nicht um eine vom Schiedsort abweichende bloße Unterzeichnung an einem anderen Ort.

Nach Eingang der Akte beim Bayerischen Obersten Landesgericht hat die Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihr bereits zugestellten Antrag auf Vollstreckbarerklärung erhalten. Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ist nicht eingegangen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 2026 ihre Anträge wie folgt gefasst:

1. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 13. Mai 2026 im Schiedsverfahren DIS-SV-… wird für vollstreckbar erklärt.

2. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 13. Mai 2026 im Schiedsverfahren DIS-SV-… wird für vorläufig vollstreckbar erklärt (§§ 1063 Abs. 3, 1064 Abs. 2 ZPO).

Der neue Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Antragsgegnerin habe mitgeteilt, dass letztere in Verkaufsverhandlungen über das Grundstück stehe, das nach ihren Angaben ihr einziges Vermögen sei.

Der Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgericht hat als Senatsvorsitzender mit Beschluss vom 21. Juli 2026 den Antrag, den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar zu erklären, als zulässig, aber unbegründet abgelehnt.

II.

Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist stattzugeben.

1. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Für den Antrag ist das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu zuständig. Die Schiedsvereinbarung enthält keine Benennung eines zuständigen Oberlandesgerichts gemäß § 1062 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Zwar wird in Ziffer 16 des Dienstleistungs- und Vermittlungsvertrags ausgeführt, „Schiedsort ist Berlin“. Jedoch haben die Parteien die Ausführungen des Kammergerichts im Hinweis vom 23. Juni 2026, die Parteien hätten sich abweichend hiervon auf München als Schiedsort geeinigt, nicht in Abrede gestellt.

Vielmehr hat die Antragstellerin Verweisungsantrag gestellt und die Antragsgegnerin ausgeführt, sie teile die Bedenken des Kammergerichts gegen dessen Zuständigkeit. Ferner ergibt sich aus dem Schiedsspruch, dass das Schiedsverfahren am Schiedsort München durchgeführt wurde, ohne dass die Parteien hiergegen Einwände erhoben hätten. Ob das Bayerische Oberste Landesgericht zudem bereits aufgrund der Verweisung des Verfahrens durch das Kammergericht entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuständig ist, kann daher dahingestellt bleiben.

b) Der Schiedsspruch genügt den formellen Anforderungen des § 1054 ZPO. Existenz und Authentizität des elektronisch in anwaltlich beglaubigter Kopie vorgelegten Schiedsspruchs sind von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt und mithin unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO. Bei den Anforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO handelt es sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern lediglich um Beweisbestimmungen (BayObLG, Beschl. 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23, juris Rn. 64; Beschluss vom 1. Oktober 2024, 101 Sch 45/24 e, juris Rn. 59 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Mai 2021, 26 Sch 1/21, juris Rn. 56; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 1064 Rn. 3).

c) Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Aufgrund der Anträge im Schriftsatz vom 17. Juli 2026 ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des gesamten Schiedsspruchs (und nicht nur der Ziffern 1. und 3.) beantragt. Ein rechtlich anzuerkennendes Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarerklärung auch von Ziffer 2 des Schiedsspruchs liegt vor. Die Vollstreckbarerklärung dient zum einen der Ermöglichung der Zwangsvollstreckung, zum anderen der Absicherung des Schiedsspruchs gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, I ZB 1/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2019, I ZB 46/18, SchiedsVZ 2019, 351 Rn. 5 m. w. N.).

2. Der Antrag ist begründet.

a) Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstehen könnten (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO), sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

b) Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. § 281 ZPO gilt auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach §§ 1060, 1061 ZPO (OLG Köln, Beschluss vom 6. September 2024, 19 Sch 24/23, juris Rn. 96; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 281 Rn. 4 „Schiedsrichterliches Verfahren“).

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 3 GKG i. V. m. § 3 ZPO. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert regelmäßig dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ohne Nebenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 5, 9; SchiedsVZ 2019, 351 Rn. 5; Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 28. Februar 2024, 101 Sch 177/23 e, juris Rn. 40). Allerdings kann es sich streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, I ZB 1/16, juris Rn. 7; SchiedsVZ 2019, 351 Rn. 5). Danach ist vorliegend bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 45 Abs. 3 GKG auch der Wert des Rückerstattungsanspruchs in Höhe von 183.866,90 € zu berücksichtigen, mit dem die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat. Das Schiedsgericht hat über diese Aufrechnung entschieden und ist zu dem Schluss gekommen, die Forderung bestehe nicht (Schiedsspruch B. II Ziffer 4). Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs umfasst nicht nur die gegen die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte zu vollstreckenden Forderungen, sondern auch die Entscheidung des Schiedsgerichts über die von der Schiedsbeklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung. Die Antragstellerin und Schiedsklägerin hat ein Interesse daran, dass auch insofern keine Aufhebungsgründe mehr geltend gemacht werden können. Dies ist gemäß § 45 Abs. 3 GKG bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen (ausführlich BGH SchiedsVZ 2019, 351 Rn. 7 f. und 11; ebenso BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, I ZB 1/16, juris Rn. 8).

IV.

Es ergeht folgende