Rechtsprechung / ArbG Wuppertal / 7. Kammer / 2022
ArbG Wuppertal Beschluss vom 07.03.2022 – 7 Ca 174/22
7. Kammer · ECLI:DE:ARBGW:2022:0307.7CA174.22.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren auf 1.000,00 €.
Gründe§
Der Wert des Verfahrens beträgt 1.000,00 €. Dabei entfallen je 500,00 € auf das Auskunftsverlangen über Ansprüche aus der Zusatzversorgung und auf den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
1.
Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG. Nach dieser Vorschrift ist in Ermangelung genügender tasächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert von 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Für die Wertfestsetzung sind dabei die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab heranzuziehen. Maßgeblich ist in erster Linie der Blickwinkel des Antragstellers.
2.
Nach diesen Grundsätzen erscheint ein Streitwert von jeweils 500,00 € angemessen.
Hinsichtlich des Auskunftverlangens über Ansprüche aus der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes ist nicht erkennbar, welches besondere Interesse die Klägerin hat, diese Ansprüche in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte zu erlangen. Die Beklagte hat die Klägerin auf die Möglichkeit, die Auskünfte bei der Zusatzversorgungskasse unmittelbar einzuholen, hingewiesen. Dass dies vorliegend gar nicht möglich oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Für das Auskunftsbegehren nach § 15 DSGVO ist bereits mehrfach entschieden worden, dass es mit 500,00 € zu bewerten ist, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2019 – 4 Ta 413/19, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.01.2020 – 5 Ta 123/19, juris; LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 – 2 Ta 76/20, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20), die vorliegend nicht ersichtlich sind.
Dass das Informationsinteresse der Klägerin durch diese Berwertung hinreichend abgebildet ist, wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin den Auskunftsanspruch nach der Güteverhandlung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht weiterverfolgt hat.