Rechtsprechung / ArbG Lübeck / 6. Kammer / 2024
ArbG Lübeck Urteil vom 31.01.2024 – 6 Ca 1521 öD/23
6. Kammer · ECLI:DE:ARBGLUE:2024:0131.6CA1521OED23.00
ArbeitsrechtSchleswig-HolsteinArbeitsrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 240,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 240,10 €.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Randnummer2
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2012 als Arzt in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35,25 Stunden beschäftigt. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 01.02.2012 (Anlage K1, Bl. 10ff.). Seit dem 01.04.2016 ist der Kläger als Oberarzt beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund Bundesverband ( im Weiteren: TV Ärzte) Anwendung.
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Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen des TV Ärzte lauten auszugsweise:
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„§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
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(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
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(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
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(3) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. […].
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§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
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(1) Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
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[…]
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d) bei Feiertagsarbeit
–
ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
–
mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
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[…]
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des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
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Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
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Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. […]
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(4) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.“
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Der Kläger ist in die Entgeltgruppe III eingruppiert und befindet sich in Stufe 3 der entsprechenden Entgelttabelle. Sein monatliches Tabellenentgelt beträgt 7.831,42 EUR brutto; der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts entspricht 51,10 EUR brutto.
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Die übliche Arbeitszeit des Klägers erbringt der Kläger von Montag bis Freitag. Die Soll-Arbeitszeit beläuft sich hierbei auf 7,05 Stunden.
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Am Montag, 31.10.2022, leistete der Kläger von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr eine Feiertagsschicht in Vollarbeit. Abzüglich seiner Pause erbrachte er insgesamt 11 Stunden und 45 Minuten Arbeitsleistung an diesem Tag.
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Für den Oktober 2022 erhielt der Kläger – wie üblich – sein Tabellenentgelt ausgezahlt.
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Zudem erhielt der Kläger mit der Dezember-Abrechnung einen Feiertagszuschlag von für den 31.10.2022 ausgezahlt, welchen die Beklagte mit 210,21 EUR brutto berechnete.
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Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit fand nicht statt.
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Mit der Abrechnung für März 2023 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 600,43 EUR brutto als weiteren Feiertagszuschlag an den Kläger aus, da kein Freizeitausgleich stattgefunden hatte (vgl. Anlage K6, Bl. 17 d. Akte).
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Weitere Zahlungen für die Feiertagsarbeit erfolgten nicht.
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Allerdings setzte die Beklagte die tägliche Soll-Arbeitszeit des Klägers von 7,05 Stunden in ihrem Zeiterfassungssystem für den 31.10.2022 auf Null, was sich infolge des fortgezahlten monatlichen Tabellenentgelts für den Oktober 2022 wie eine Gutschrift von 7,05 Stunden für den Oktober 2022 auswirkte.
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Nachdem zwischen den Parteien zunächst streitig war, wie mit der verbleibenden Differenz in Höhe von 4,7 Stunden zwischen der tatsächlich am 31.10.2022 geleisteten Arbeitszeit von 11,75 Stunden und der von der Beklagten durch die Reduktion der Sollstunden berücksichtigten Arbeitszeit von 7,05 Stunden zu verfahren war, korrigierte die Beklagte das Arbeitszeitsaldo des Klägers dahingehend, dass dem Kläger für den 31.10.2022 die gesamten 11,75 Stunden gutgeschrieben wurden (und nicht lediglich 7,05 Stunden).
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Der Kläger meint, ihm stünde der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Er habe Anspruch auf einen 35%-Zuschlag für die Feiertagsarbeit gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 d) Alt. 1 TV Ärzte und da kein Freizeitausgleich stattgefunden habe, zudem auf eine weitere Zuschlagszahlung von 100%, insgesamt also einen Zuschlag von 135%, berechnet anhand des auf eine Stufe entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (=810,57 EUR brutto). Hinzukomme der Anspruch auf seine Grundvergütung für die am 31.10.2022 erbrachte Arbeit (600,43 EUR brutto). Insgesamt stünde ihm ein Bruttoanspruch von 1.411,00 EUR für den 31.10.2022 zu. Tatsächlich gezahlt habe die Beklagte aber nur 210,21 EUR brutto sowie 600,43 EUR brutto. Zudem könne man die von Beklagten vorgenommene Reduktion der Sollstunden für den 31.10.2022 mit ihrem finanziellen Gegenwert von 360,26 EUR brutto in Abzug bringen. Damit bleibe der geltend gemachte Zahlungsanspruch übrig. Dieser sei auch zur Zahlung fällig gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 TV Ärzte.
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Der Kläger beantragt,
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 240,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, dem Kläger stünde kein Zahlungsanspruch mehr zu. Die ihm zustehenden Zuschläge seien ausgezahlt. Der verbleibende Rest, den der Kläger verlange, sei lediglich für die von ihm am 31.10.2022 geleistete Arbeitszeit. Hierbei handele es sich aber um dienstplanmäßige Arbeitszeit, für die der Kläger lediglich sein monatliches Tabellenentgelt erhalte. Ein weitergehender Auszahlungsanspruch bestehe erst, wenn nach dem einjährigen Bezugszeitraum von § 6 Abs. 2 S. 1 TV Ärzte noch ein positiver Saldo bestehe. Dies sei noch nicht absehbar, weil man nicht wisse, wie sich das Saldo bis dahin entwickle.
Randnummer33
Hinsichtlich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
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Die zulässige Klage ist begründet.
A.
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Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 TV Ärzte.
I.
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§ 6 Abs. 3 S. 5 TV Ärzte sieht vor, dass die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts erhalten, wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann. Stundenentgelt ist gemäß § 6 Abs. 3 S. 6 TV Ärzte der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle.
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Für den Kläger bedeutet dies, dass er zusätzlich zu den unstreitigen Feiertagszuschlägen in Höhe von insgesamt 135% des auf eine Stufe entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe noch Anspruch auf 100% des Stundenentgelts hat, da ein Freizeitausgleich unstreitig nicht gewährt wurde.
II.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 3 S. 5 TV Ärzte dabei auch nicht um eine parallele Regelung zu § 8 Abs. 1 S. 1 d TV Ärzte, welche einen 135%igen Zuschlag vorsieht. Der Anspruch auf Auszahlung des Stundenentgelts nach § 6 Abs. 3 S. 5 TV Ärzte tritt vielmehr zu dem Anspruch auf den Feiertagszuschlag hinzu. Dies zeigt sich schon daran, dass die jeweiligen Berechnungsgrundlagen unterschiedlich sind. Denn während § 8 Abs. 1 S. 1 TV Ärzte auf den „auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe“ abstellt, definiert § 6 Abs. 3 S. 6 TV Ärzte als das für den nach § 6 Abs. 3 S. 5 TV Ärzte bestehenden Auszahlungsanspruch auf den „auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle“.
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Sinnvolle Argumente der Beklagtenseite gegen dieses Verständnis des TV Ärzte sind nicht ersichtlich und auch – trotz ausdrücklichen Hinweises der Kammer noch vor dem Kammertermin – nicht vorgetragen. Soweit sich die Beklagte darauf zurückzieht, dass noch nicht feststehe, ob der Kläger im maßgeblichen Bezugszeitraum die geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe, ändert dies nichts. Wenn die Beklagte dem Kläger die entsprechenden Stunden auszahlt, müsste sie schlicht den Arbeitszeitsaldo des Klägers um die ausgezahlten Stunden reduzieren. Diese würden dann bei der Saldierung der geschuldeten und geleisteten Arbeitszeit am Ende des einjährigen Bezugszeitraums außen vor bleiben.
III.
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Auch gegen die von Klägerseite vorgenommene Berechnung sind keine Einwände vorgetragen; vielmehr bestand hinsichtlich der grundsätzlichen Berechnung des geltend gemachten Entgeltanspruchs kein Streit.
B.
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C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht mit dem Wert des Zahlungsantrags angesetzt. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.