Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 1. Kammer / 2022

ArbG Hamburg Urteil vom 30.06.2022 – 1 Ca 149/21

1. Kammer · ECLI:DE:ARBGHH:2022:0630.1CA149.21.00

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Leitsatz

Einem Bewerber fehlt nicht offensichtlich die fachliche Eignung, wenn er die im Anforderungsprofil geforderte, mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht erfüllt, es sich hierbei jedoch um eine höhere Anforderung handelt, als die für die ausgeschriebene Stelle vorgesehene tarifliche Entgeltgruppe voraussetzt.(Rn.41) (Rn.47)

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.299,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2021 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.598,63 € festgesetzt.

4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Parteien streiten um eine Entschädigungszahlung.

Randnummer2

Der Kläger schloss am 22. Januar 2019 eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten ab. Er arbeitete vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. April 2019 als Fachassistent im Jobcenter Berlin X.. Nach seinem Schwerbehindertenausweis beträgt der Grad seiner Behinderung 50.

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Die Beklagte Stadt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Am 15. Januar 2021 veröffentlichte die Beklagte die Stellenausschreibung „Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (m/w/d) in der Geschäftsstelle“ (Stellennummer 236779) (Anlage K 1, Bl. 15 d.A.). Die Vergütung der Stelle war mit der Entgeltgruppe 8 TV-L, was zum Ausschreibungszeitpunkt in Stufe 1 2.866,21 € brutto monatlich entsprach, angegeben.

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In der Stellenausschreibung heißt es auszugsweise wie folgt:

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„Ihr Profil

Erforderlich

· abgeschlossene Ausbildung zum bzw. zur Verwaltungsfachangestellten oder

· abgeschlossene Ausbildung in einem anderen büronahen Beruf (vorrangig zum bzw. zur Steuerfachangestellten, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Kaufmann bzw. Kauffrau für Bürokommunikation)

· zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in den ausgeschrieben oder ähnlichen Tätigkeiten (die z.B. im Öffentlichen Dienst mindestens Entgeltgruppe 5 TV-L entspricht)“

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Auf die Stellenausschreibung wird Bezug genommen.

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Der Kläger bewarb sich am 1. Februar 2021 auf diese Stelle. Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich u.a. seine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten und dass er vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. April 2019 als Fachassistent im Jobcenter Berlin X. tätig war. Aus dem Lebenslauf des Klägers ergab sich zudem ein Grad der Behinderung von 50. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises war den Bewerbungsunterlagen beigefügt.

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Das bei der Beklagten zuständige Personalreferat der Steuerverwaltung gab das Ergebnis seiner Prüfung zur Stellungnahme an die Schwerbehindertenvertretung weiter. Die Schwerbehindertenvertretung hatte die Möglichkeit, den Sachverhalt anhand der Bewerbungsunterlagen des Klägers zu prüfen. Sie unterschrieb dabei am 8. Februar 2021 den Vermerk „Nichtaufnahme schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber (m/w/d) in das weitere Verfahren“. Darin wurden die ausgeschriebene Stelle und der Name des Klägers vermerkt. Außerdem wurde unter der Überschrift „Nicht berücksichtigt (offensichtliche Nichteignung; § 82 Satz 3 SGB IX), weil:“ angekreuzt: „fehlende Berufserfahrung“ (Anlage B 2, Bl. 95 d.A.).

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Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht berücksichtigt werden konnte, da er die konstitutiven Voraussetzungen nicht erfülle (Anlage K 4, Bl. 43 f. d.A.).

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Von den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbern**Zur sprachlichen Vereinfachung wird nachfolgend lediglich die männliche Form verwendet.Zur sprachlichen Vereinfachung wird nachfolgend lediglich die männliche Form verwendet. haben ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lebensläufe sämtliche Bewerber eine mehr als dreijährige Berufserfahrung, wobei zumindest sechs der eingeladenen Bewerber nicht über Berufsverfahrung im öffentliche Dienst verfügten. Die Beklagte verweist auch auf das Auswahlprotokoll vom 23.-25.2.2021 (Bl. 123 d.A.).

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Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 (Anlage K5, Blatt 45 d.A.) begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot. Mit Schreiben vom 2. März 2021 (Anlage K6, Blatt 49) lehnte die Beklagte eine Zahlung ab.

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Mit seiner am 26. April 2021 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch.

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Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte den Personalrat gem. § 176 S. 1 SGB IX unmittelbar nach Eingang der Bewerbung über den Bewerbungseingang unterrichtet hat.

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Der Kläger meint, die in der Stellenausschreibung genannten Aufgaben seien nicht ansatzweise geeignet, die Notwendigkeit einer mindestens 3-jährigen Berufserfahrung anzunehmen. Dieses Kriterium sei offensichtlich willkürlich und völlig überzogen und diene augenfällig der Vermeidung einer notwendigen Einarbeitung. Durch die überzogene Handhabung liege eine Benachteiligung wegen Behinderung deshalb vor, da der Kläger aufgrund seiner Behinderung außerstande gewesen sei, seine Ausbildung früher abzuschließen und mehrjährige Berufserfahrung zu sammeln. Der Kläger sei für die Ausübung von Aufgaben der Sachbearbeitung mit einer Entgeltgruppe bis 9a befähigt. Die Aufgaben seien elementare Bestandteile der Berufsausbildung. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger über die geforderte mindestens 3-jährige Berufserfahrung nicht verfüge. Der Kläger sei nicht offensichtlich fachlich ungeeignet, zumal sich diese Voraussetzung weder aus den Eingruppierungsmerkmalen noch aus dem Anforderungsprofil selbst ergebe. Durch die Ablehnung einer Einladung zum Vorstellungsgespräch sei der Kläger im Vergleich mit den zu Vorstellungsgesprächen eingeladenen weiteren Bewerbern weniger günstig behandelt worden. Die Beklagte habe auch gegen § 164 Abs. 1 SGB IX verstoßen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte geprüft hat, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und dass sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur Arbeit aufgenommen hat, zumal die Agentur für Arbeit eine solche Stelle nicht ausgeschrieben habe.

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Bei der Entschädigungshöhe seien die erheblichen durch die Ablehnungen verstärkten Leiden des Klägers insbesondere in seelischer Hinsicht zu berücksichtigen. Der Kläger leide u.a. an einer Depression. Die fehlende Perspektive in Verbindung mit dem erniedrigenden tatsachenwidrigen Vorwurf der Ungeeignetheit führe zur erheblichen Verböserung der gesundheitlichen Situation des Klägers. So habe sich der Kläger am 13. Mai 2021 in der Notaufnahme des Krankenhauses H. vorstellen müssen. Der Kläger verweist hierzu auf den Behandlungsbericht (Anlage K 9 (Bl. 107 d.A). Die von dem Kläger geforderte Entschädigungshöhe sei angemessen, weil ein Fall schwerwiegender Benachteiligung vorliege.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.598,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen,

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hilfsweise

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Entschädigung nebst Zinsen zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, auf die Stellenausschreibung seien insgesamt 122 Bewerbungen eingegangen. Diese hätten sich zusammengesetzt aus 22 internen Bewerbungen, davon sechs Bewerbungen mit Schwerbehinderung, und 100 externen Bewerbungen, davon 10 Bewerber mit Schwerbehinderung. Zu den stattfindenden Gesprächen seien 17 Bewerber eingeladen worden. Es seien 13 Gespräche geführt worden, da vier Bewerbungen zurückgezogen worden seien.

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Bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich um die Tätigkeit des/der 1. Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle. Die Tätigkeiten in einer Geschäftsstelle eines Finanzamtes seien in der Regel auf einen 1. Mitarbeitenden (E 8), einen 2. Mitarbeitenden (E 6) und einen 3. Mitarbeitenden (E 5) aufgeteilt. Der/die 1. Mitarbeitende übernehme dabei, der Wertigkeit entsprechend, verantwortungsvollere Aufgaben. Die beschriebene fachliche Koordination beinhalte dabei das Fungieren des 1. Mitarbeitenden als fachliche Ansprechperson des/der 2. und 3. Mitarbeitenden. Die Aufgabe sei geprägt durch eine Vielzahl von organisatorischen und sehr persönlichen Tätigkeiten für die Bediensteten. Es sei davon auszugehen, dass eine abgeschlossene Ausbildung insoweit zwar den richtigen Grundstein lege, aber eine Ausübung der Tätigkeiten erst nach einer gewissen Berufserfahrung möglich sei. Erst dann könne man einen Überblick über die Aufgaben, die in der Geschäftsstelle anfallen und auch den Erfahrungsschatz betreffend die fachliche Leistung für bis zu zwei Mitarbeitende haben. Dem/Der ersten Mitarbeitenden würden viele organisatorische Tätigkeiten, auch in Zusammenhang mit der Geschäftsstellenleitung obliegen; er fungiere hier sozusagen als „Sprachrohr ins Amt“. Auch sei ein großer Wissens- und Erfahrungsschatz von Nöten um das Vertrauen aller Amtsangehörigen zu erlangen. Diese Position unterstütze und helfe Beschäftigten in allen Lebenslagen des täglichen Arbeitsalltags. Hierzu gehöre u.a. die erste Beratung bei Fragen zum Arbeitsplatz, Hilfestellungen bei Trauerfällen im privaten Umfeld. Ein besonders wichtiger Aspekt sei die Anleitung der Nachwuchskräfte. Dies sei sicherlich eine besondere Ausgestaltung dieses Arbeitsplatzes, die eine Berufserfahrung von geforderter Dauer unerlässlich mache; allerdings werde bei jeder Ausschreibung genau geprüft, ob und in welchem Umfang eine Berufserfahrung erforderlich ist. Die Aufnahme des Kriteriums der mindestens dreijährigen Berufserfahrung sei deshalb erforderlich, da nur diese die erforderliche Erfahrung im Aufbau, der Struktur und inneren Organisation der öffentlichen Verwaltung gewährleiste. Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin müsse die hierarchischen Abläufe und Strukturen erkennen. Dies gelte umso mehr, als dass die Tätigkeit ausweislich der Stellenausschreibung die fachliche Koordination der Geschäftsstelle umfasse. Mangels 3-jähriger Berufserfahrung habe die Beklagte den Kläger zum Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch sei entbehrlich gewesen, weil dem Kläger die fachliche Eignung offensichtlich fehle.

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Das Personalamt melde entsprechend § 164 Abs. 1, S. 1 SGB stadtübergreifend der Bundesagentur für Arbeit jegliche Stellen. Wie sich aus dem als Anlage B4 überreichten Auswahlprotokoll ergibt, habe sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch der Personalrat an den Gesprächen teilgenommen. Der Personalrat sei überdies angehört worden und habe zudem jederzeit Zugang zu sämtlichen Bewerbungsunterlagen.

Entscheidungsgründe§

I.

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

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