Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 20. Kammer / 2014

ArbG Hamburg Urteil vom 13.08.2014 – 20 Ca 37/14

20. Kammer · ECLI:DE:ARBGHH:2014:0813.20CA37.14.0A

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.703,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB auf

783,80 € seit dem 01. Januar 2011,

1.112,55 € seit dem 01. Januar 2012,

2.653,32 € seit dem 01. Januar 2013 und

4.153,92 € seit dem 01. Januar 2014

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.057,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. Juni 2014 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge in Höhe von 4 % des Bruttobetrages des monatlichen Tabellenentgelts des TV-L gemäß der Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz- Altersversorgung für die Klägerin abzuführen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2014 430,43 € brutto zusätzliche Beiträge gemäß der Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz-Altersversorgung an die S.I. für die für die Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung, Versicherungsnummer xxx aus Gruppenversicherung xxx abzuführen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen.

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.814,25 € festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Randnummer2

Die Klägerin ist seit dem 01. Dezember 1984 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, zunächst als stellvertretende Stationsleiterin und zuletzt als Krankenschwester, beschäftigt. Sie erhält eine Vergütung nach der VergGr. KR V a Stufe 9 der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Ihre regelmäßige Arbeitszeit beträgt 75 % der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden, d. h. 28,88 Wochenstunden. Ihre regelmäßige Vergütung setzt sich bisher zusammen aus

Randnummer3

•

der Grundvergütung,

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•

dem Ortszuschlag der Stufe 1 sowie bis Juni 2012 dem Ortszuschlag für zwei Kinder,

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•

einer Allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 Bund/Länder.

Randnummer6

In dem mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. Februar 1989 (Anlage K 1, Bl. 5, 6 d. A.), auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, heißt es u. a.:

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„§ 4

Randnummer8

Der Arbeitnehmer wird analog den Tätigkeitsmerkmalen des BAT eingestuft in die Vergütungsgruppe BAT KR V Stufe 4. / Die erste Steigerung der Grundvergütung erfolgt am 1.2.91. / Der Ortszuschlag wird nach Tarifklasse II Stufe 1 gewährt (+ Diff. vh – 1 Kind) Die anliegende Berechnung der Dienstbezüge ist Bestandteil des Vertrages.

§ 8

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Zwischen den Vertragsschließenden werden folgende Sondervereinbarungen getroffen:

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1. die Betriebsvereinbarung als Anlage zum Dienstvertrag

Randnummer11

2. der Tarifvertrag über Zuwendungen für Angestellte vom 12. Oktober 1973.

Randnummer12

Weitere Sondervereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung unter Bezugnahme auf diesen Vertrag.

Randnummer13

Soweit der BAT in diesem Arbeitsvertrag in Bezug genommen wurde, ist der BAT Bund-Länder in seiner jeweils gültigen Fassung gemeint. Außerhalb der ausdrücklich für anwendbar erklärten Vorschriften des BAT gelten die Regelung dieses Vertrages und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften.“

Randnummer14

Dem Arbeitsvertrag war als Anlage eine „Berechnung der Dienstbezüge“ vom 14. September 1984 (Anlage K 4, Bl. 14 d. A.) beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Bis circa 1997 erhielt die Klägerin regelmäßig neue Berechnungen ihrer Vergütung, die jeweils die einzelnen Vergütungsbestandteile - u.a. Grundvergütung, Ortszuschlag Tarifklasse... Stufe …, Ortszuschlag Kinder und Stellenzulage - auswiesen.

Randnummer15

Darüber hinaus leistet die Beklagte auf Grundlage einer „Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz-Altersversorgung“ vom 10. Februar 1980 (Anlage B 1, Bl. 26, 27 d. A.) monatlich Zahlungen in Höhe von 4 % der Vergütung auf eine für die Klägerin abgeschlossene Lebens-/ Direktversicherung bei der S.I. (Versicherungsnummer xxx aus Gruppenversicherung xxx). Die vierprozentige Altersversorgung zahlte die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig auf das Grundgehalt, den Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage.

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Ziffer 2. der Betriebsvereinbarung lautet wie folgt:

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„Der monatliche Betrag wird von der Praxisklinik übernommen und beträgt 3,5 – 4 % der jeweiligen Gesamt-Grundvergütung. Eine Anpassung wird jährlich zum 1.6. vorgenommen. Zusatz Versorgungspflichtiges Entgelt, entsprechend der Vereinbarung zwischen der Praxisklinik M. und der I. Lebensversicherung, sind nur die monatlichen Bezüge - Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulage, Zulagen für sonntags-, feiertags-, Dienst zu ungünstigen Zeiten, Nachtzuschläge, 13. Gehalt und sonstige Zulagen oder Zuwendungen bleiben hiervor unberücksichtigt.”

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Am 01. November 2006 trat der am 12. Oktober 2006 geschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in Kraft.

Randnummer19

Die Beklagte wendet nicht diese Tarifverträge, sondern nach wie vor den BAT und die dazu bestehenden Vergütungsregelungen auf das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis an.

Randnummer20

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2013 zuletzt Differenzvergütung in Höhe von 8.703,59 € brutto (Klagantrag zu Ziffer 1.) sowie für den Zeitraum von Januar 2014 bis Mai 2014 in Höhe von 2.057,20 € brutto (Klagantrag zu Ziffer 2.). Einen weiteren Teil der Klage in Höhe von 4.057,80 € brutto kinderbezogene Entgeltbestandteile für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2012 hat die Klägerin mit einem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Juni 2014 zurückgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 der teilweisen Klagrücknahme zugestimmt. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge in Höhe von 4 % des Bruttobetrages des jeweiligen monatlichen Tabellenentgelts des TV-L auf die für sie abgeschlossene Lebensversicherung abzuführen (Klagantrag zu Ziffer 3.). Darüber hinaus begehrt sie die Abführung von 4 % der ursprünglich geltend gemachten Differenzvergütung für den Zeitraum von Januar 010 bis Mai 2014, d.h. von 593,46 € (12.779,39 € brutto für den Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2013 zzgl. 2.057,20 € brutto für den Zeitraum von Januar 2014 bis Mai 2014 = 14.836,59 € x 4 %).

Randnummer21

Die Differenzvergütung berechnet die Klägerin auf Grundlage der ihrer Ansicht nach anwendbaren Entgeltgruppe KR 7a Stufe 5 TV-L. Hinsichtlich der Berechnung der Klagforderungen im Einzelnen und hinsichtlich der unstreitig von der Beklagten an die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Vergütung wird auf die Seiten 2 bis 5 und 7 des Schriftsatzes des Klägerin vom 16. Mai 2014 (Bl. 30 bis 33 und 35 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus hat die Beklagte unstreitig für den Zeitraum von Januar 2006 bis Juni 2012, in dem die Klägerin Kindergeld bezogen hat, den Ortszuschlag Kinder in Höhe von zuletzt 135,86 € monatlich an sie gezahlt.

Randnummer22

Die Klägerin trägt vor, die Anwendbarkeit der angeführten Tarifverträge ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung der zeitdynamischen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Im Arbeitsvertrag sei eine planwidrige Regelungslücke entstanden. Hätten die Parteien diese bei Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, wäre nur eine Bezugnahme auf die Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes der Länder in Betracht gekommen.

Randnummer23

Die Klägerin beantragt zuletzt,

Randnummer24

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.703,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB auf

Randnummer25

-783,80 € seit dem 01. Januar 2011,

-1.112,55 € seit dem 01. Januar 2012,

-2.653,32 € seit dem 01. Januar 2013 und

-4.153,92 € seit dem 01. Januar 2014

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zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.057,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. Juni 2014 zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge in Höhe von 4 % des Bruttobetrages des monatlichen Tabellenentgelts des TV-L gemäß der Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz- Altersversorgung abzuführen;

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4. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2014 593,46 € brutto zusätzliche Beiträge gemäß der Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz-Altersversorgung an die S. I. für die für die Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung, Versicherungsnummer xxx aus Gruppenversicherung xxx abzuführen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, der TV-L sei nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Die Parteien hätten eigenständig und konstitutiv die Vergütungsstruktur des BAT - d.h. ein Gehalt, bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag und Stellenzulage - vertraglich vereinbart. Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt mit dem dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2009 (4 AZR 194/08) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Die eigenständige und konstitutive vertragliche Regelung der Vergütungsstruktur ergebe sich aus dem Wortlaut von § 4 des Arbeitsvertrages sowie aus dem Umstand, dass dem Arbeitsvertrag als dessen ausdrücklicher Bestandteil eine „Berechnung der Dienstbezüge“ (Anlage K 4, Bl. 14 d. A.) beigefügt gewesen sei.

Randnummer33

Eine ergänzende Vertragsauslegung sei aufgrund der Regelung in § 8 des Arbeitsvertrages nicht möglich.

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Des Weiteren müsste bei einer - unrichtigen - Anwendung des TV-L konsequenterweise auch die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 TV-L mit einbezogen werden.

Randnummer35

Im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung sei festzustellen, dass sie, die Beklagte, seit Beginn des Arbeitsverhältnisses einen zu hohen Betrag für die Klägerin abgeführt habe. Denn für die Berechnung der Altersversorgung sei nur die monatliche Grundvergütung, nicht aber der Ortszuschlag und die Stellenzulage, maßgeblich. Dies ergebe sich aus der Regelung in Ziffer 2. der Betriebsvereinbarung. Ferner ergebe sich dies aus der beigefügten anonymisierten Lohnabrechnung einer Kollegin der Klägerin (Anlage B 2, Bl. 28 d. A.), die außertariflich vergütet werde und bei der Berechnungsgrundlage für die Altersversorgung auch nur das Grundgehalt in Höhe von 1.824,09 € sei. Im Zeitraum von November 2006 bis einschließlich März 2014 habe sie insgesamt 6.644,74 € (4 % von 1.866,42 € (Grundgehalt 1.430,93 €, Ortszuschlag 354,91 €, tarifvertragliche Zulage 80,58 €) = 74,66 € x 89 Monate) als Altersversorgung für die Klägerin abgeführt; Mit diesem Betrag erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klagforderung. Äußerst hilfsweise rechnet die Beklagte mit einem Teilbetrag in Höhe von 1.550,38 € auf, der sich aus der Differenz der vierprozentigen Altersversorgung auf die gezahlte Grundvergütung zzgl. Ortszuschlag und Stellenzulage (74,66 €) und der vierprozentigen Altersversorgung ausschließlich auf die Grundvergütung (57,24 €) ergibt ((74,66 € - 57,24 €) = 17,42 € x 89 Monate = 1.550,38 €).

Randnummer36

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2014 Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe§

Randnummer37

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

I.

Randnummer38

Der zulässige Klagantrag zu Ziffer 1. ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 8.703,59 € brutto Differenzvergütung nebst Zinsen zu zahlen. Der Betrag errechnet sich aus den folgenden Beträgen:

Randnummer39

Zeitraum

Betrag pro Monat x Anzahl Monate

Summe

01/2010 - 02/2010

44,85 € x 2 Monate

89,70 €

03/2010 - 03/2011

69,41 € x 13 Monate

902,33 €

04/2011 - 12/2011

100,48 € x 9 Monate

904,33 €

01/2012 - 06/2012

153,18 € x 6 Monate

919,08 €

07/2012 - 12/2012

289,04 € x 6 Monate

1.734,24 €

01/2013 - 12/2013

346,16 € x 12 Monate

4.153,92 €

Randnummer40