Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 1. Kammer / 2012

ArbG Hamburg Urteil vom 19.06.2012 – 1 Ca 268/11

1. Kammer · ECLI:DE:ARBGHH:2012:0619.1CA268.11.0A

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird auf 18.144,00 € festgesetzt.

Die Berufung wird für den Kläger nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.

Randnummer2

Der am ... 1956 geborene, verwitwete und mit einem Grad der Behinderung von 20 behinderte Kläger ist gelernter Schiffselektriker. Er ist bei der Beklagten seit dem 17. November 2003 auf der Grundlage von Heuerscheinen (beispielhaft: vom 14. November 2003 und vom 4. August 2010, Anlage B 4, Blatt 81 und 82 der Akten), in denen auf die Bestimmungen des Heuer- und Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschifffahrt (im Folgenden HTV See und MTV See) in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wird, tätig. Der Kläger begann seine Tätigkeit zunächst als 2. Schiffselektriker (sog. Miniblitz). Ab dem 8. November 2007 übernahm er die Position eines ersten Schiffselektrikers. Die Beklagte vergütet ihn auf der Grundlage des HTV See als Schiffselektriker, seit 2008 mit monatlich 4.442,- EUR brutto. Einem Schiffselektrotechniker sind nach den tariflichen Regelungen monatlich 4.946,- EUR zu zahlen. In der Crewing Liste und der Musterrolle wird der Kläger als Schiffselektriker geführt.

Randnummer3

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2011 (Blatt 36 ff. der Akten) begehrte der Kläger von der Beklagten u.a. die Vergütung als Schiffselektrotechniker. Mit seiner am 5. Dezember 2011 vorab per Fax beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 12. Dezember 2011 zugestellten Klage verfolgt der Kläger diesen Vergütungsanspruch weiter.

Randnummer4

Der Kläger trägt vor, seit dem 4. Februar 2008 erfülle er die Voraussetzungen zur Vergütung als Schiffselektrotechniker. Die Tätigkeit eines Schiffselektrikers unterscheide sich nicht grundlegend von der eines Schiffselektrotechnikers.

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Bereits bei der Einstellung zum 17. November 2003 habe der seinerzeitige (und inzwischen verstorbene) Leiter der Personalabteilung Herr S. ihm, dem Kläger, eine höhere Entlohnung als Schiffselektrotechniker versprochen. Hintergrund der Zusage seien die besonderen Umstände hinsichtlich der Verfügbarkeit qualifizierter Seemänner zur damaligen Zeit gewesen. Die Nachfrage der Reeder habe das verfügbare Angebot an qualifizierten Arbeitskräften überstiegen. Herr S. habe ihm die Zusage erteilt, dass er nach der erfolgreichen Einstellung als 1. Schiffselektriker rückwirkend die Vergütung eines Schiffselektrotechnikers erhalte. Während der Fahrt ab 8. November 2007 als Schiffselektriker habe er die ihm obliegenden Tätigkeiten zur Zufriedenheit der Beklagten ausgeführt, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies habe die Beklagte veranlasst, ihm bei Einsatzende am 5. Februar 2008 die Anstellung und Entlohnung als Schiffselektrotechniker ab diesem Zeitpunkt verbindlich zu versprechen. Bei einer Nachfrage des Klägers, wohl am 5. Februar 2008, habe die seinerzeit stellvertretende Leiterin Frau M. (nun S1) den entsprechenden Anspruch des Klägers bestätigt, diesen aber gebeten, noch einige Zeit zu warten. Hierzu habe er, der Kläger, sich nicht erklärt. Frau M. habe den Anspruch dem Grunde nach unstreitig gestellt und anerkannt (Beweis: Zeugnis Frau S1).

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Er nehme auch die Aufgaben eines Schiffselektrotechnikers bei der Beklagten tatsächlich wahr (Beweis: Sachverständigengutachten).

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Er erfülle auch die formalen Voraussetzungen zur Anstellung und Vergütung als Schiffselektrotechniker nach der maßgeblichen Bemannungsvorschrift. Er weise die erforderliche Fahrtzeit von mindestens 3 Jahren als Schiffselektriker auf Schiffen mit automatisierten Maschinenanlagen vor dem 1. Januar 1999 auf. Bescheinigungen über die vorherigen Fahrtzeiten auf Automatenschiffen könne er nicht vorlegen, da er ausschließlich auf Schiffen unter ausländischer Flagge gefahren sei. Die libanesischen und panamesischen Schifffahrtsbücher würden ihm nicht vorliegen.

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Die Beklagte habe durch grob nachlässige Dokumentation der wesentlichen Arbeitsbedingungen und Führen der Personalakte des Klägers ihr obliegende Organisationspflichten schuldhaft verletzt. Es seien weder die Absprache zwischen ihm, dem Kläger, und Herrn S. noch die fehlenden Nachweise über frühere Fahrtzeiten des Klägers auf ausgeflaggten Automatenschiffen dokumentiert. Die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als seien die tatsächlich gegebenen, nur nachträglich nicht zu beweisenden Eingruppierungsmerkmale der Tätigkeit auf Automatenschiffen sowie die getroffene Vereinbarung schriftlich dokumentiert.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.066,40 EUR brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2011 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Januar 2012 eine monatliche Grundvergütung für die Tätigkeit als Schiffselektrotechniker von 4.946,- EUR brutto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, eine Nachfrage bei Frau S1, damals Frau M., habe ergeben, dass diese sich nicht an das vom Kläger behauptete Gespräch aus Februar 2008 erinnern könne.

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Die fragliche Bemannungsvorschrift der UVV See sei faktisch bereits 1998 außer Kraft getreten, § 49 UVV See sei formal zum 1. Januar 2011 außer Kraft getreten.

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Der Kläger habe ihr, der Beklagten, auch nicht nachgewiesen, dass er besondere Qualifikationen erfülle. Selbst ein etwa bestehender Anspruch des Klägers sei nach den tariflichen Regelungen weitgehend verfallen.

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Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe§

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

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Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Vergütung als Schiffselektrotechniker verlangen. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der einem Schiffselektrotechniker zustehenden Vergütung und der an ihn gezahlten Vergütung eines Schiffselektrikers. Auf die Frage, ob der Kläger einen bestehenden Anspruch fristgerecht nach den tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht hat, kam es vor diesem Hintergrund nicht an.

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