Rechtsprechung / ArbG Dortmund / 2005

ArbG Dortmund Urteil vom 06.07.2005 – 10 Ca 7340/04

ECLI:DE:ARBGDO:2005:0706.10CA7340.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Berufung

Landesarbeitsgericht Hamm

15 Sa 1570/05

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine monatliche Geriat-riezulage in Höhe von 23,01 EUR brutto zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1025,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2005 zu zahlen.

DerBeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1025,58 EUR festgesetzt

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_2

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Pflegezulage (Geriatriezulage) zusteht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_3

Die Klägerin ist seit 1997 beim Beklagten im Seniorenzentrum Hagen-Hohenlimburg als Altenpflegehelferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bis zum 30.09.01, von 38,5 Stunden bis zum 31.10.01, von 28,88 Stunden bis zum 19.01 03 und von 19,25 Stunden seit dem 20.01.2003 beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_4

Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Arbeiterwohlfahrt Anwendung, so auch der Tarifvertrag bezüglich der Vergütung. Einschlägig für die Klägerin ist Teil II der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT-Abschnitt B). Die Klägerin erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_5

Der Beklagte zahlte der Klägerin im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 c) zu Teil II Abschnitt B AW-KrT monatlich anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bei einer tariflichen Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden eine sogenannte Geriatriezulage in Höhe von 46,75 DM. Die Protokollerklärung hat u.a. folgenden Wortlaut:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_6

1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen AW-KrT I bis AW-KrT VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind, b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-System) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen, c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen, d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90,-- DM. 2) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen AW-KrT IV bis AW-KrT VIII, die als a) Stationspflegerinnen oder b) Pflegepersonen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz1 haben. Die Zulage steht auch Pflegepersonen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_7

Für die Zeit ab dem 01.11.2000 stellte der Beklagte die Zahlung der Zulage mit der Begründung ein, dass nach seiner Ansicht die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage nicht gegeben seien.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_8

Anfang 2001 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Zulage weiterhin zu zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_9

Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass die Frage der Anspruchsberechtigung bereits in von anderen Arbeitnehmern anhängig gemachten Rechtsstreiten geklärt werde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_10

Mitte/Ende 2003 wurden zwei von examinierten Pflegekräften anhängig gemachte Rechtsstreite vom Bundesarbeitsgericht zugunsten dieser Pflegekräfte entschieden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_11

Im Jahre 2004 entschloss sich daraufhin der Beklagte, den examinierten Pflegekräften die Zulage auszuzahlen, soweit sie diese rechtzeitig geltend gemacht hatten und der Anspruch nicht verjährt war ohne zu prüfen, ob sie überwiegend die Grund -und Behandlungspflege bei kranken Heimbewohnern ausführen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_12

Zu den Aufgaben der Klägerin gehören das regelmäßige Umlagern von Heimbewohner im Rahmen der Dekubitusprophylaxe, Maßnahmen zur Intertrigo- und Pneumonieprophylaxe, Bilanzierung der Flüssigkeitszufuhr und Ausscheidung, Wechseln des Kathederbeutels und Reinigung des Kathederschlauches und das Wechseln von Windeln.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_13

Mit der bei Gericht am 24.12.2004 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_14

Sie behauptet, dass sie die Grund- und Behandlungspflege ausschließlich bei Kranken im Sinne der Protokollerklärung ausübe. Der ganz überwiegende Teil der Bewohner leide unter Demenz und / oder Inkontinenz. Daneben litten nahezu alle Bewohner an weiteren Krankheiten, so z.B. an Parkinson, Osteoporose, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, Hypertonie, Niereninsuffizienz, Herzrhythmusstörungen, Zustand nach Krebserkrankung, benignem Prostataadenom, Thromboseneigung, Dekubitus, Coxarthrose, Gastritis, Frakturen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_15

Die Altersheimbewohner würden regelmäßig durch Hausärzte betreut, die die zu verabreichenden Medikamente verordneten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_16

Die von ihr zu betreuenden Personen seien alt und krankenpflegebedürftig.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_17

Im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Einrede der Verjährung bezüglich eines Anspruchs auf eine Geriatriezulage für die Monate November und Dezember 2000 erhoben hat und die Klägerin zunächst falsche Wochenarbeitszeiten zugrunde gelegt hatte, begehrt die Klägerin nun nur noch mit der Zahlungsklage unter ihrer Zurücknahme im Übrigen eine Zulage für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.04 in Höhe von insgesamt 1025,58 EUR entsprechend ihrer unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum jeweils im Verhältnis zur tariflichen Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_19

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie eine monatliche Geriatrie-zulage in Höhe von 23,01 EUR brutto zu zahlen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_20

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1025,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2005 zu zahlen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_21

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_22

Er vertritt die Ansicht, dass nach der hier maßgeblichen Protokollnotiz ein Anspruch auf Geriatriezulage nur bestehen könne, wenn auch in maßgeblichem Umfang Behandlungspflege ausgeübt werde. Unter Behandlungspflege sei aber eine medizinische Behandlungspflege zu verstehen, die der Sicherung der ärztlichen Versorgung diene und mit der die Pflegekraft als verlängerter Arm des behandelnden Arztes tätig werde. Pflegehelfer/innen hätten für die medizinische Behandlungspflege keine Ausbildung und dürften deshalb für sie auch nicht eingesetzt werden. Die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten gehörten ausschließlich zur Grundpflege.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_23

Er hat zudem zunächst behauptet, dass nicht der überwiegende Teil der Bewohner krank im Sinne der Rechtssprechung des BAG sei, insbesondere nicht überwiegend demenzkrank und/oder inkontinent, wobei Altersdemenz keine Krankheit sei. Auch würden nicht alle Bewohner von Hausärzten ärztlich betreut und mit Medikamenten versorgt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_24

Er hat dann nach weiterem Vortrag der Klägerin lediglich noch vorgetragen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf das Krankheitsbild der einzelnen Bewohner ankomme und auch nicht darauf, ob die Klägerin in einer geriatrischen Abteilung oder Station eingesetzt werde, sondern maßgeblich sei, dass die Klägerin keine medizinische Behandlungspflege durchführe.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_25

Er habe sich entschieden, den examinierten Pflegekräften ohne Einzelfallprüfung eine Geriatriezulage weiterzuzahlen, weil diese zumindest Behandlungspflege ausüben dürften.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_26

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_28

Die Klage ist begründet.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_29

Die Klägerin hat aufgrund der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen einschließlich der Protokollerklärung Nr. 1 Abs.(1) c) zu Teil II Abs. B AW-KrT und aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf eine Geriatriezulage und damit für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 entsprechend der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit einen Anspruch auf insgesamt 1025,58 € und für die Zeit danach auf monatlich 23,01 € (90 DM = 46,02 € : 38,50 Stunden wöchentliche tarifliche Regelarbeitszeit x 19,5 Stunden wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_30

Die Klägerin gehört zu den Pflegepersonen der Vergütungsgruppen AW-KrT I bis AW KrT VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausüben.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_31

1) Die Protokollerklärung Nr. 1 Abs.(1) soll für die Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr I bis Kr VII gelten, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend ausüben und nicht überwiegend für andere Tätigkeiten eingesetzt sind.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_32

Die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. (1) differenziert nicht danach, zu welchem Anteil die erfassten Pflegepersonen Grundpflege und zu welchem Anteil sie Behandlungspflege ausführen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_33

Dies legt bereits der Wortlaut der Protokollerklärung nahe, ergibt sich aber insbesondere aus dem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Bestimmung.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_34

Hinsichtlich des Wortlautes hätte es ansonsten nahegelegen, den bestimmten Artikel "die" vor "Grund- und Behandlungspflege" wegzulassen, anzugeben, dass beide Pflegearten ausgeübt werden müssen und zu welchem Anteil.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_35

Hinsichtlich des Zusammenhangs ist von Bedeutung, dass unter die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. (1) auch Pflegepersonen der Vergütungsgruppe Kr I fallen, die keinerlei Ausbildung und berufliche Erfahrung haben und bezüglich derer den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sein muss, dass sie eine Behandlungspflege insbesondere im Sinne, wie sie der Beklagte versteht, nicht durchführen können und dürfen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_36

Darüber hinaus zeigt eine Gegenüberstellung der Absätze (1) und (2) der Protokollerklärung Nr. 1, dass die Tarifvertragsparteien im Absatz (1) die Pflegepersonen erfassen wollen, die die für sie typische Pflegetätigkeit verrichten, während in Absatz II die Vorgesetzten erfasst werden sollen, sofern alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz (1) haben. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Vorgesetzten bereits dann die Zulage versagen wollten, wenn eine unterstellte Pflegehelferin "nur" mit der Grundpflege betraut wird.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_37

Insbesondere ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Protokollerklärung Nr.1 Abs. (1), dass mit Grund- und Behandlungspflege die Pflegetätigkeit der Vergütungsgruppen I bis VII beschrieben werden soll und das Wort "und" nicht bezogen auf jede einzelne Pflegekraft kumulativ gemeint ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_38

Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass bei einer alleinigen Ausübung von Behandlungspflege ein Anspruch auf eine Zulage nicht ausgeschlossen sein soll.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_39

Dass ebenfalls bei ausschließlicher Verrichtung der Grundpflege durch eine Pflegehelferin eine Pflegezulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 nicht ausgeschlossen sein soll, ergibt sich insbesondere daraus, dass nach Absatz (1) nicht nur die Pflegepersonen eine Zulage erhalten sollen, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend wie unter Buchstabe c) beschrieben bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausüben, sondern auch die Pflegepersonen, die die Grund- und Behandlungspflege - wie unter Buchstabe a), b) und d) beschrieben - zeitlich überwiegend bei an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen und Infektionsstationen untergebracht sind, bei Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder bei gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten ausüben. Gerade bei diesen anderen Fallgruppen wird aber deutlich, dass die Zulage für besondere Erschwernisse gezahlt werden soll, die sich im Bereich der Grundpflege genauso auswirken wie im Bereich der Behandlungspflege. Es reicht jedenfalls aus, wenn die Pflege unmittelbar an den zu pflegenden Personen durchgeführt wird ( vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT Teil II Abschnitt A, Ergänzungslieferung Oktober 1999 Anmerkung 10 zur insoweit vergleichbaren Protokollerklärung im BAT)

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_40

Es gilt nichts anderes, als wenn es in einem Tarifvertrag für Handwerksbetriebe, die Schlosser und/oder Elektriker beschäftigen, heißen würde "Handwerker, die die Schlosser- und Elektrikerarbeiten zeitlich überwiegend bei Kunden im Außendienst erbringen, erhalten eine Montagezulage". Auch eine solche Regelung würde nicht darauf abstellen, inwieweit die eine und/oder die andere Tätigkeit verrichtet wird. Es ist durchaus nicht fern liegend, in solchen Fällen nur das Wort "und" und nicht zugleich oder nur das Wort "oder" zu verwenden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_41

Unstreitig soll die Zulage ja auch dann gezahlt werden, wenn beide Tätigkeiten von einer Pflegeperson verrichtet werden müssen. Zudem steht der Relativsatz im Plural und beschreibt die Tätigkeit einer Vielzahl von Pflegepersonen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit Grund- und Behandlungspflege verrichten. Die eventuell genauere gleichzeitige Verwendung von "und" und "oder" verbunden mit einem Schrägstrich ist umständlich, schwer lesbar und in der gesprochenen Sprache völlig unüblich, zumal wenn sich der Sinn bereits aus dem Zusammenhang ergibt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_42

So hat auch das Bundesarbeitsgericht insbesondere in den den Parteien vorliegenden Entscheidungen vom 04.06.2003 – 10 AZR 579/02 und vom 19.11.2003 – 10 AZR 128/03 darauf hingewiesen, dass die hier vorliegende tarifliche Bestimmung nur erfordere, dass Grund- und Behandlungspflege zusammen genommen arbeitszeitlich überwiegen müssten und ein bestimmter Anteil einer Pflegeart nicht vorgegeben sei, da der Tarifvertrag erkennbar die erhöhten Erschwernisse ausgleichen wolle, die bei beiden Pflegearten aufträten. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen, ob zumindest zu einem geringen Teil auch eine Behandlungspflege anfallen müsse.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_43

Es würde aber erst Recht dem Sinn und Zweck der Zulage zuwiderlaufen, bei der Zahlung der Zulage auf einen kleinen Teil der Tätigkeit abzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat letztlich auch die Auffassung vertreten, dass das weitere Merkmal, dass die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken erfolgen müsse, ausreichend sein dürfe.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_44

Im Übrigen versteht das Bundesarbeitsgericht unter Behandlungspflege nicht nur eine medizinische Behandlungspflege entsprechend der Definition der Beklagten, sondern auch jede Pflege, die unmittelbar einer Erkrankung vorbeugen soll, wie z.B. die Umlagerung von Patienten zur Verhinderung von Dekubitus (vgl. BAG Urteil vom 04.06.2003, aao) sowie die Dauerkatheterpflege(vgl. BAG Urteil vom 19.11.2003, aao). Unstreitig ist jedoch, dass von der Klägerin im Rahmen der Dekubitusprophylaxe die Heimbewohner regelmäßig umgelagert werden müssen, Kathederbeutel gewechselt und die Kathederschläuche gereinigt werden müssen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_45

Aus den Urteilen des BAG ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts diese Tätigkeiten nur dann zur Behandlungspflege gehören, wenn ihnen eine ärztliche Verordnung zugrunde liegt. Dies würde auch an der Tätigkeit und der mit ihr verbundenen Erschwernis nichts ändern.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_46

2) Die Klägerin übt die Pflege auch zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen aus.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_47

a) Die Klägerin hat vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Bewohner unter Demenz/ und oder Inkontinenz leide und darüber hinaus alle Bewohner an weiteren Krankheiten, so z.B. an Parkinson, Osteoporose, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, Hypertonie, Niereninsuffizienz, Herzrhythmusstörungen, Zustand nach Krebserkrankungen, benignem Prostataadenom, Thromboseneigung, Dekubitus, Coxarthrose, Gastritis und Frakturen litten und alle Bewohner regelmäßig durch Hausärzte betreut würden, die die zu verabreichenden Medikamente verordneten.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_48

Allerdings hat der Beklagte bestritten, dass der überwiegende Teil der Bewohner krank im Sinne der Rechtssprechung des BAG sei, insbesondere demenzkrank und/ oder inkontinent und alle Bewohner von Hausärzten ärztlich betreut und mit Medikamenten versorgt würden.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_49

Dieses Vorbringen kann jedoch gem. § 138 Abs. II ZPO nicht als substantiiertes Bestreiten gewertet werden. Der Beklagte gibt nichtmals an, zu welchem Anteil die von der Klägerin zu pflegenden Personen nicht demenzkrank und/oder inkontinent sind und zu welchem Anteil sie nicht noch andere Krankheiten aufweisen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_50

Von dem Beklagten konnte insbesondere auch deshalb erwartet werden, dass er zu dem Vorbringen der Klägerin substantiiert Stellung nahm, weil die Klägerin auch im Interesse des Beklagten im Hinblick auf die damals noch anhängigen und nun mit den Urteilen des BAG vom 04.06.2003 und 19.11.2003 entschiedenen Verfahren zunächst mit der Klage abgewartet hatte und für den Beklagten deshalb auch nachvollziehbar war, welcher Sachverhalt für die Entscheidung des Falles maßgeblich ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_51

Dies gilt umso mehr, da die Klägerin anders als der Beklagte nicht in Besitz der schriftlichen Unterlagen ist, aus denen sich die hier maßgeblichen Umstände ergeben und deshalb in besonderem Maße darauf angewiesen ist, dass der Beklagte, sofern er ihre Behauptungen bestreitet, zumindest angibt, in welchem Umfang er das Vorbringen bestreiten will und inwieweit ein mit den Sachverhalten in den vom BAG entschiedenen Fällen vergleichbarer Sachverhalt bezüglich der Pflegetätigkeit der Klägerin nicht gegeben ist.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_52

b) Unter Zugrundelegung des von der Klägerin vorgetragenen und von der Beklagten jedenfalls nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverhalts übt die Klägerin die Pflege auch in einer geriatrischen Abteilung oder Station aus, da die zu betreuenden Personen alt sind und wegen insbesondere im Alter auftretender Krankheiten ärztlich behandelt werden.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_53

Da es nach den tariflichen Bestimmungen ausreicht, wenn eine Pflegetätigkeit überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen verrichtet wird, reicht es auch aus, wenn überwiegend Personen zu pflegen sind, die der geriatrischen ärztlichen Behandlung bedürfen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_54

c) Die Beklagte kann sich auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht darauf berufen, dass die Klägerin ihre Pflegetätigkeit nicht überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausübt, da die Beklagte sich entschieden hat, bei den examinierten Pflegekräften die Pflegezulage weiter zu zahlen, ohne zu überprüfen, ob sie tatsächlich überwiegend die Grund- und Behandlungspflege bei kranken Heimbewohnern ausführen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_55

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist dann verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter stellt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2003 – 10 AZR 365/02 AP Nr. 248 zu § 611 BGB, Gratifikation).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_56

Hier liegen jedoch nach dem Zweck der Zulage keine Gründe vor, den qualifizierten Pflegekräften die Zulage ungeprüft zu gewähren, den Pflegehelferinnen jedoch nicht.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_57

Wie bereits oben ausgeführt, will der Tarifvertrag erkennbar die erhöhten Erschwernisse ausgleichen, die sowohl bei der Grundpflege als auch bei der Behandlungspflege in einer geriatrischen Station, in der kranke alte Leute zu pflegen sind, auftreten (vgl. auch nochmals BAG Urteil vom 04.06.2003 – 10 AZR 579/02 unter II Ziffer 3 b), bb) der Entscheidungsgründe). Die Erschwernisse, die bei kranken alten Leuten auftreten, ergeben sich insbesondere durch Verwirrtheit, Schwierigkeiten bezüglich der Nahrungsaufnahme, Inkontinenz, besondere Gebrechlichkeit und/oder Bettlägerigkeit, Umstände, die sich gerade im Bereich der Grundpflege auswirken.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_58

Auch ergibt sich aus Absatz (2) der Protokollerklärung, dass die Pflegepersonen der höheren Vergütungsgruppen AW-KrT IV bis AW-KrT VIII mit unterstellten Pflegepersonen auf einer Station hinsichtlich der Zulage nicht gegenüber den unterstellten Pflegepersonen der niedrigeren Vergütungsgruppen privilegiert sein sollen und die Zulage nur erhalten sollen, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz (1) haben.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_59

Andererseits soll die Regelung auch bewirken, dass die Pflegepersonen der höheren Vergütungsgruppen AW-KrT IV bis AW-KrT VIII mit unterstellten Pflegepersonen wegen ihrer Vorgesetztenaufgaben und eines dadurch geringeren Anteils unmittelbarer Pflegetätigkeit nicht schlechter gestellt sind als Pflegepersonen auch gleicher Qualifikation ohne unterstellte Pflegepersonen und bei ihnen auf den Anteil der verbliebenen Pflegetätigkeit nicht abzustellen ist. Dies kann aber aufgrund der Regelung nur erreicht werden, wenn die unterstellten Pflegepersonen hinsichtlich der Zulage nicht benachteiligt werden, also letztlich bezüglich der Zulage innerhalb einer Abteilung alle überwiegend in der Pflege eingesetzten Personen und deren Vorgesetzten gleich behandelt werden. Nur bei einer solchen Auslegung und grundsätzlich abteilungseinheitlichen Handhabung ist die Regelung der Protokollnotiz auch praktikabel und der Zulagenanspruch für die Pflegepersonen, insbesondere mit unterstellten Pflegekräften, berechenbar und nicht von Zufälligkeiten bei der Arbeitseinteilung abhängig.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_60

Aus dieser Regelung ergibt sich zudem auch, dass es sich bei der Zulage nicht um eine Qualifikationszulage handelt. Die Qualifikation ist für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe maßgeblich.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2005-07-06/10-ca-7340-04#rd_61

Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.