Rechtsprechung / ArbG Bochum / 2017

ArbG Bochum Urteil vom 11.10.2017 – 3 Ca 808/17

ECLI:DE:ARBGBO:2017:1011.3CA808.17.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1)      Die Klage wird abgewiesen.

2)      Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3)      Der Streitwert wird auf 12.900,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_3

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Der 1967 geborene Kläger ist seit dem 1.9.1985 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung. Seit Februar 2012 ist der Kläger als Sachbearbeiter im Bereich Grundsatzangelegenheiten des Amtes für Soziales und Wohnen beschäftigt und wird dort nach der Entgeltgruppe 10 vergütet, was einem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.300,00 € entspricht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_4

Der Entgeltgruppe 10 sind Beschäftigte zuzuweisen, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Der Entgeltgruppe 11 sind Beschäftigte zuzuweisen, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt und der Entgeltgruppe 12 die Beschäftigten, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Die monatliche Entgeltdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 10 und 11 beträgt 465,62 €; zwischen den Gruppen 10 und 12 beträgt sie 931,24 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_5

Die letztgültige Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers (Bl. 60 ff. d.A.) beinhaltet folgende Tätigkeiten:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_7

1. Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten und Auswertung von bundes- und landesrechtlicher Gesetzgebungsvorhaben, Rechtsprechung, Literatur und Statistik vor dem Hintergrund der Aufgaben des Amtes für Soziales und Wohnen

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_8

1.1    Recherche nach Handlungsbedarfen

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_9

(Zeitlicher Anteil: 5 %)

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_10

1.2    Information und Abstimmung in beteiligten Abteilungen/ Arbeitsgruppen des Sozialamtes und der Bezirksverwaltungsstellen

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_11

(Zeitlicher Anteil: 5 %)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_12

1.3    Entwurf von Dienstanweisungen und Richtlinien zur Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Leistungen nach dem SGB II in Kostenträgerschaft der Stadt C sowie inhaltliche Entwicklung und Überarbeitung der für die Aufgabenerledigung benötigten Vordrucke für die Bereiche der Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Leistungen nach dem SGB II in Kostenträgerschaft der Stadt C

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_13

(Zeitlicher Anteil: 40 %)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_14

1.4    Vorbereitung und Vereinbarungen mit anderen beteiligten Dienststellen der Stadt C

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_15

(Zeitlicher Anteil: 5 %)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_16

1.5    Beratung der Führungskräfte und der sachbearbeitenden Stellen über die Durchführung der Aufgaben des Amtes für Soziales und Wohnen

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_17

(Zeitlicher Anteil: 15 %)

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_18

1.6    Vorbereitung von vertraglichen Vereinbarungen zur Aufgabenerledigung mit Beteiligten außerhalb der Stadt C

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_19

(Zeitlicher Anteil: 5 %)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_21

2. Sofortberatung, Erteilung von Arbeitshinweisen und Entscheidungshilfen in eilbedürftigen schwierigen Angelegenheiten

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_22

(Zeitlicher Anteil: 15 %)

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_24

3. Durchführung des interkommunalen Erfahrungsaustausches bezogen auf die Aufgaben des Amtes für Soziales und Wohnen

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_25

(Zeitlicher Anteil: 5 %)

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_27

4. Organisation und Durchführung von Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Themen aus dem Aufgabenbereich des Amtes für Soziales und Wohnen bei Neuerungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung mit größeren Auswirkungen

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_28

(Zeitlicher Anteil: 5 %)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_29

Mit Schreiben vom 20.8.2015 beantragte der Kläger erfolglos die Höhergruppierung ab Februar 2015 auf die Entgeltgruppe 12, hilfsweise die Entgeltgruppe 11. Die Beklagte teilte dem Kläger am 15.7.2016 (Bl. 13 f. d.A.) hierzu schriftlich mit:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_30

„(…) Das Tätigkeitsmerkmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit wird mit der Haupttätigkeit „Entwurf von Dienstanweisungen…“ (40 %) erfüllt; „Besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ wird anerkannt bei der Bearbeitung von Grundsatzfragen, wenn es sich um Rechts- oder Dienstvorschriften, Verwaltungsanordnungen, nicht aber um die Bearbeitung von Einzelfällen handelt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_31

Somit erfüllen die Tarifbeschäftigten im Sachgebiet Grundsatzangelegenheiten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 TVöD (VergGr. IV a Fallgr. 1 a BAT).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_32

Eine weitergehende Prüfung zum „Maß der Verantwortung ist nicht vorzunehmen, da die Anforderungen der niedrigen Gruppen voll erfüllt sein müssen, was in diesem Fall nicht zutrifft. (…)“

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_33

Mit seiner am 24.5.2017 beim Arbeitsgericht Bochum erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er ist der Ansicht, er erfülle im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit diejenigen Merkmale, die seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12, hilfsweise in die Entgeltgruppe 11 rechtfertigten und behauptet, seine Tätigkeit als Sachbearbeiter für Grundsatzangelegenheiten im Amt für Soziales und Wohnen lasse sich wie folgt beschreiben:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_35

1. Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten und Auswertung von bundes- und landesrechtlicher Gesetzgebungsvorhaben, Rechtsprechung, Literatur und Statistik vor dem Hintergrund der Aufgaben des Amtes für Soziales und Wohnen

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_36

80 % der Gesamttätigkeit

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_38

2. Sofort Beratung, Erteilung von Arbeitshinweisen und Entscheidungshilfen in eilbedürftigen schwierigen Angelegenheiten

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_39

10 % der Gesamttätigkeit

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_41

3. Durchführung des interkommunalen Erfahrungsaustausches bezogen auf die Aufgabe des Amts für Soziales und Wohnen

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_42

5 % der Gesamttätigkeit

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_44

4. Organisation und Durchführung von Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Themen aus dem Aufgabenbereich des Amtes für Soziales und Wohnen bei Neuerungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung mit größeren Auswirkungen

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_45

5 % der Gesamttätigkeit.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_46

Der Kläger behauptet, die in Ziffer 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung geregelte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Entwurf von Dienstanweisungen und Richtlinien zur Sozialhilfe stelle eine Gesamttätigkeit mit den weiteren unter den Ziffern 1.1 bis 1.4 geregelten Tätigkeiten dar. Eine getrennte Betrachtung der einzelnen Arbeitsschritte sei nicht möglich, da der Kläger zunächst den Handlungsbedarf erkennen müsse, ehe er überhaupt mit dem Entwurf einer Dienstanweisung oder Richtlinie beginnen könne. Es sei zunächst Recherchearbeit notwendig, in einem weiteren Schritt müsse die Abstimmung mit beteiligten Abteilungen und Arbeitsgruppen vorgenommen werden, ehe unter inhaltlicher Entwicklung und Überarbeitung der jeweiligen Vordrucke Dienstanweisungen und Richtlinien auf den Weg gebracht werden könnten. Diese Unterpunkte umfassten 60 % der Gesamttätigkeit des Klägers und seien damit als prägende Tätigkeit anzusehen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_47

Die Ziffern 1.1 bis 1.4 der Tätigkeitsbeschreibung seien nicht voneinander loszulösen und als ein Arbeitsvorgang zu betrachten. Dies folge auch daraus, da die Tätigkeiten in der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers unter der Ziffer 1. aufgelistet wurden und die Beklagte daher selbst davon ausgegangen sei, diese Tätigkeiten seien als einheitlicher Arbeitsvorgang einzustufen. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 sei gerechtfertigt, da durch das Entwerfen von Dienstanweisungen und Richtlinien in dem Bereich große Auswirkungen auf die Sachbearbeitung aller gleichgelagerten Fälle im Sozialamt, den Bezirksverwaltungsstellen und der ARGE entstünden. Die Tätigkeiten des Klägers seien im Vergleich zu Sachbearbeitertätigkeiten als besonders schwierig einzustufen, da seine fachliche Qualifikation sämtliche Bereiche und Aufgaben des Sozialamtes umfasse und er eine abstrakte Betrachtungsweise durchführen müsse.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_48

Der Kläger beantragt,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_49

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend ab Februar 2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD, hilfsweise der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_50

Die Beklagte beantragt,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_51

die Klage abzuweisen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_52

Sie behauptet, die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem „Entwurf von Dienstanweisungen und Richtlinien zur Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Leistungen nach dem SGB II in Kostenträgerschaft der Stadt C“ stelle gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung mit 40 % die Haupttätigkeit dar, während es sich bei den übrigen Tätigkeiten nicht um Zusammenhangstätigkeiten handele. Die Haupttätigkeit könne auch ohne die weiteren Aufgaben erledigt werden. Die „Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten und Auswertung von bundes- und landesrechtlicher Gesetzgebungsvorhaben, Rechtsprechung, Literatur und Statistik vor dem Hintergrund der Aufgaben des Sozialamtes“ mit den entsprechenden Teilaufgaben sei nicht als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Der Kläger habe lediglich in zwei Fällen am 7.7.2016 und 19.12.2016 eigenverantwortlich Arbeitsanweisungen erstellt. Dabei habe es sich auch nur um redaktionelle Änderungen gehandelt. Zudem werden, insoweit unstreitig, Aufgaben der Grundsatzsachbearbeitung von allen vier dort beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet. Änderungs- und Ergänzungsnotwendigkeiten entstünden maßgeblich aufgrund von Hinweisen der speziellen Arbeitskreise und anderer Gremien, Recherchearbeiten seien nicht auf allen Gebieten regelmäßig vorzunehmen, weitere Abstimmungen nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_54

Die zulässige Klage ist unbegründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_56

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese verpflichtet sei, dem Kläger rückwirkend ab Februar 2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD zu zahlen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_58

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Auch war nicht festzustellen, dass der Kläger eine Tätigkeit ausübt, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt und damit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD rechtfertigen würde.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_59

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die klägerische Tätigkeit „Entwurf von Dienstanweisungen und Richtlinien zur Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Leistungen nach dem SGB II in Kostenträgerschaft der Stadt C sowie inhaltliche Entwicklung und Überarbeitung der für die Aufgabenerledigung benötigten Vordrucke für die Bereiche der Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Leistungen nach dem SGB II in Kostenträgerschaft der Stadt C“, die ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung mit einem zeitlichen Anteil von 40 % festgesetzt wurde, das Tätigkeitsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ erfüllt. Dies hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.7.2016 mitgeteilt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_60

Es liegt insoweit ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 11 vor. Dieses macht ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung allerdings lediglich einen Anteil von 40 % bezogen auf die Gesamtarbeitszeit des Klägers aus und erfüllt damit nicht die Voraussetzung, wonach Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12 bzw. 11 zu mindestens 50 % Tätigkeiten beinhalten müssen, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c herausheben.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_62

Die unter Ziffer 1. der klägerischen Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten stellen keinen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. BAG Urt. v. 9.12.2015, 4 AZR 11/13). Das Arbeitsergebnis ist maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_63

Die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs ist nicht unter dem Aspekt gerechtfertigt, die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Ziffern 1.1 bis 1.6 genannten Tätigkeiten seien sämtlich unter Ziffer 1. zusammenzufassen. Hierfür bietet der Wortlaut der Arbeitsplatzbeschreibung keinen Anhaltspunkt, der davon spricht, dass die Tätigkeiten in Nummernfolge nach Arbeitsvorgängen aufgeführt und nach sachlichen Gruppen geordnet wurden. Eine sachliche Gruppierung von Tätigkeiten kann jedoch nicht ohne weiteres mit einem einheitlichen Arbeitsvorgang gleichgesetzt werden.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_64

Es ist nicht ersichtlich, aus welchem konkreten Grund die unter den Ziffern 1.1 bis 1.4 aufgelisteten Tätigkeiten nicht losgelöst voneinander betrachtet werden könnten. Die Recherche nach Handlungsbedarfen stellt gegenüber dem Entwurf von Dienstanweisungen und Richtlinien eine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit dar. Insbesondere führen diese Tätigkeiten auch zu unterschiedlichen Ergebnissen in Gestalt eines Rechercheergebnisses auf der einen und dem Entwurf einer Dienstanweisung oder Richtlinie auf der anderen Seite. Entsprechend verhält es sich mit den weiteren unter Ziffer 1.1 bis 1.4 aufgelisteten Tätigkeiten. Der Umstand, dass diese Tätigkeiten in einem arbeitstechnischen Zusammenhang stehen, aufeinander aufbauen und in der Praxis vom Kläger gemeinsam bearbeitet werden ist nicht zuletzt darin begründet, dass diese unter der Sachgruppe „Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten und Auswertung von bundes- und landesrechtlicher Gesetzgebungsvorhaben, Rechtsprechung, Literatur und Statistik vor dem Hintergrund der Aufgaben des Amtes für Soziales und Wohnen“ in der Arbeitsplatzbeschreibung zusammengefasst sind.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_66

Selbst für den Fall, dass man in den in Ziffer 1. der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten bzw. einheitliche Arbeitsvorgänge erblicken würde, führte dies nicht zu der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ insgesamt. Dieses Merkmal kann nach unstreitigem Parteivortrag zunächst allein für die Tätigkeit des Entwurfs von Dienstanweisungen und Richtlinien gemäß Ziffer 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung unterstellt werden.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_67

Die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Entgeltgruppen innerhalb des TVöD bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe vorliegen. Danach ist zu prüfen, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen. Für einen schlüssigen Vortrag genügt jedoch die Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn, wie hier, ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Denn allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Diese Wertung erfordert, worauf der Kläger mit Beschluss vom 16.6.2017 hingewiesen wurde, vielmehr einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten der Ausgangsfallgruppe und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_69

Aufgrund seines Vortrages erfüllt der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10. Er übt Tätigkeiten aus, die sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c herausheben. Die Beklagte ihrerseits sieht diese Tätigkeitsmerkmale als erfüllt an.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_70

Der Kläger hat jedoch nicht in hinreichender Weise dargelegt, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Ein wertender Vergleich verlangt die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeit entsprechend der des Klägers bewertet ist. Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der klägerischen Tätigkeit gegenüberzustellen (vgl. BAG Urt. v. 21.1.2015, 4 AZR 253/13).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_71

Der Vortrag des Klägers genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht. Eine konkrete Darstellung der Tätigkeit einer Vergleichsgruppe ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers beschränken sich im Wesentlichen auf die Schilderung des Inhalts der eigenen Tätigkeit ohne Abstrahierung, aus welchem Grund sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe herausheben soll.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_72

Soweit der Kläger vorträgt, er erhalte keine Vorgaben, zu welchen Bereichen Dienstanweisungen oder Richtlinien zu erstellen sind, er erledige Recherchearbeiten, eruiere einen etwaigen Handlungsbedarf, stimme sich weiterhin mit anderen Abteilungen und Gremien ab, bringe den Entwurf der Dienstanweisung bzw. Richtlinie auf den Weg und entwickle und überarbeite notwendige Vordrucke, fehlt es an der Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Mitarbeiter der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang der Fall ist. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass das Sachgebiet aus vier Mitarbeitern besteht, die grundsätzlich die gleichen Arbeiten verrichten. Aus welchem Grund die Tätigkeit des Klägers gegenüber seinen Kollegen Qualifizierungsmerkmale im tariflichen Sinn erfülle, ist jedoch nicht erkennbar.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_73

Ein wertender Vergleich ist auf Basis des klägerischen Vortrags nicht möglich. Die Heraushebung der eigenen Tätigkeit ist nicht ausreichend vor dem Hintergrund der fehlenden Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Kläger die tariflichen Qualifizierungsmerkmale im Hinblick auf die Entgeltgruppe 11 erfüllt. Aus diesem Grund ist zugleich die Feststellung nicht möglich, der Kläger verrichte Tätigkeiten, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt (Entgeltgruppe 12). Die Beklagte ist demnach nicht verpflichtet, den Kläger rückwirkend ab Februar 2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 bzw. 11 TVöD zu zahlen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-10-11/3-ca-808-17#rd_75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Dabei wurde der 36-fache Unterschiedsbetrag zwischen der aktuellen und der mit der Klage begehrten monatlichen Vergütung, begrenzt auf die Summe einer aktuellen Vierteljahresvergütung des Klägers in Ansatz gebracht.