Rechtsprechung / ArbG Aachen / 3. Kammer / 2021
ArbG Aachen Beschluss vom 10.02.2021 – 3 Ca 1455/20
3. Kammer · ECLI:DE:ARBGAC:2021:0210.3CA1455.20.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 10.11.2021 wird insoweit nicht abgeholfen, als dass die Verpflichtung zur Erteilung folgender Arbeitspapiere: elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 besteht.
Gründe§
Die mit sofortiger Beschwerde vorgetragenen Gründe geben keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung. Diese beziehen sich nur auf die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 312 SGB III. Mit der Erfüllung der geschuldeten Handlung durch den Schuldner wird der Zwangsmittelbeschluss gegenstandslos (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 888 ZPO, Rn. 17). Die Beklagte erteilte die Bescheingung gemäß § 312 SGB III.