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# Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 10.02.2021 – 3 Ca 1455/20

3. Kammer  
ECLI:DE:ARBGAC:2021:0210.3CA1455.20.00

## Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 10.11.2021 wird insoweit nicht abgeholfen, als dass die Verpflichtung zur Erteilung folgender Arbeitspapiere: elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 besteht.

## Gründe

Die mit sofortiger Beschwerde vorgetragenen Gründe geben keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung. Diese beziehen sich nur auf die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 312 SGB III. Mit der Erfüllung der geschuldeten Handlung durch den Schuldner wird der Zwangsmittelbeschluss gegenstandslos (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 888 ZPO, Rn. 17). Die Beklagte erteilte die Bescheingung gemäß § 312 SGB III.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 10.02.2021 – 3 Ca 1455/20, ECLI:DE:ARBGAC:2021:0210.3CA1455.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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