Rechtsprechung / AG Zeitz / 2019

AG Zeitz Beschluss vom 28.02.2019 – 14 M 51/19

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

1. Auf Grund des Widerspruchs des Schuldners vom 06.02.2019 wird die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin vom 29.01.2019 aufgehoben.

2. Die Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis ist zu löschen.

3. Die mit Beschluss vom 11.02.2019 einstweilen ausgesetzte Vollziehung der Eintragungsanordnung wird damit gegenstandslos.

4. Die getroffenen Anordnungen werden mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Gründe§

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Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin C. mit der Vollstreckung aus dem Schuldtitel

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Behörde – Geschäftsnummer – Schuldtitel, Datum des Schuldtitels

Amtsgericht Hünfeld - 18-777670-0-6 - Vollstreckungsbescheid vom 13.11.2018

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beauftragt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-02-28/14-m-51-19#rd_1

Die Gerichtsvollzieherin hat mit Eintragungsanordnung vom 29.01.2019, DR II 1428/18 – dem Schuldner zugestellt am 01.02.2019 – die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-02-28/14-m-51-19#rd_2

Der Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 882d Abs. 1 ZPO erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass er seit 04.09.2018 nicht mehr in Zeitz, sondern nunmehr in Aschaffenburg wohnhaft sei. Zur Glaubhaftmachung legte er eine Meldebescheinigung der Stadt Aschaffenburg vor.

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Der Gläubiger ist zu dem Widerspruch des Schuldners gehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-02-28/14-m-51-19#rd_3

Das Gericht prüft im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Begründetheit der Eintragungsanordnung und damit sowohl das Vorliegen der gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen und eines Eintragungsgrundes nach § 882c Abs. 1 ZPO als auch das Vorliegen möglicher Eintragungshindernisse (z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen). Bei der Sachverhaltsaufklärung ist auf den Sachstand zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 4 zu § 882d).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-02-28/14-m-51-19#rd_4

Die Zuständigkeit für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft und auf Erlass einer Eintragungsanordnung richtet sich nach § 882c Abs. 1 ZPO i. V. m. § 802e ZPO. Demnach ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-02-28/14-m-51-19#rd_5

Der Gläubiger hatte in seinem Vollstreckungsantrag vom 06.12.2018 den Wohnsitz des Schuldners mit einer Anschrift im Gerichtsbezirk Zeitz angegeben. Die Zahlungsaufforderung mit Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO wurde dem Schuldner unter dieser vom Gläubiger genannten Anschrift am 08.01.2019 zugestellt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-02-28/14-m-51-19#rd_6

Aufgrund der vom Schuldner vorgelegten Meldebescheinigung wurde jedoch nunmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 882d ZPO glaubhaft gemacht, dass der Schuldner bereits bei Eingang des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft nicht mehr im Gerichtsbezirk Zeitz wohnhaft war. Im vorliegenden Fall hat die Sachverhaltsaufklärung nach Beiziehung der Sonderakte des Gerichtsvollziehers und Glaubhaftmachung des Wohnortwechsels durch den Schuldner damit ergeben, dass das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft und auf Erlass einer Eintragungsanordnung durch einen örtlich unzuständigen Gerichtsvollzieher durchgeführt wurde.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-02-28/14-m-51-19#rd_7

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft somit aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit der Gerichtsvollzieherin nicht erfüllt waren, ist die Eintragungsanordnung aufzuheben.