Rechtsprechung / AG Wuppertal / 27 / 2020
AG Wuppertal Beschluss vom 03.11.2020 – 27 OWi-423 Js 701/20-160/20
27 · ECLI:DE:AGW:2020:1103.27OWI423JS701.20.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe§
Der Einspruch ist auf die Kostenfolge beschränkt worden.
Diese sind der Staatskasse aufzuerlegen, da die Bußgeldbehörde den ursprünglichen (fehlerhaften) Bußgeldbescheid wesentlich abgemildert hat und der Betroffene den neuen Bußgeldbescheid akzeptiert hat.
Gründe§
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.