Rechtsprechung / AG Wuppertal / 27 / 2020

AG Wuppertal Beschluss vom 03.11.2020 – 27 OWi-423 Js 701/20-160/20

27 · ECLI:DE:AGW:2020:1103.27OWI423JS701.20.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

Der Einspruch ist auf die Kostenfolge beschränkt worden.

Diese sind der Staatskasse aufzuerlegen, da die Bußgeldbehörde den ursprünglichen (fehlerhaften) Bußgeldbescheid wesentlich abgemildert hat und der Betroffene den neuen Bußgeldbescheid akzeptiert hat.

Gründe§

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.