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# Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 03.11.2020 – 27 OWi-423 Js 701/20-160/20

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ECLI:DE:AGW:2020:1103.27OWI423JS701.20.00

## Tenor

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

## Gründe

Der Einspruch ist auf die Kostenfolge beschränkt worden.

Diese sind der Staatskasse aufzuerlegen, da die Bußgeldbehörde den ursprünglichen (fehlerhaften) Bußgeldbescheid wesentlich abgemildert hat und der Betroffene den neuen Bußgeldbescheid akzeptiert hat.

## Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 03.11.2020 – 27 OWi-423 Js 701/20-160/20, ECLI:DE:AGW:2020:1103.27OWI423JS701.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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