Rechtsprechung / AG Siegen / Strafrichter / 2022
AG Siegen Beschluss vom 05.07.2022 – 401 Ds 106/22
Strafrichter · ECLI:DE:AGSI:2022:0705.401DS106.22.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Siegen, 05.07.2022
Amtsgericht
V.
Richterin am Amtsgericht