Rechtsprechung / AG Siegen / Strafrichter / 2022

AG Siegen Beschluss vom 05.07.2022 – 401 Ds 106/22

Strafrichter · ECLI:DE:AGSI:2022:0705.401DS106.22.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

Siegen, 05.07.2022

Amtsgericht

V.

Richterin am Amtsgericht