Rechtsprechung / AG Siegen / Strafrichter / 2022

AG Siegen Beschluss vom 27.06.2022 – 401 Ds 106/22

Strafrichter · ECLI:DE:AGSI:2022:0627.401DS106.22.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig eingestellt.

Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:

Zahlung von 5.000 €

Förderverein XL.

Straße in D.

IBAN DE „00 0000 0000 0000 0000 00“

binnen 1 Monats

Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.

Siegen, 27.06.2022

Amtsgericht

V.

Richterin am Amtsgericht