Rechtsprechung / AG Rheine / 10. Zivilabteilung / 2022
AG Rheine Urteil vom 05.07.2022 – 10 C 49/22
10. Zivilabteilung · ECLI:DE:AGST3:2022:0705.10C49.22.00
Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 258,91 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der fälligen Nebenkosten aus der Betriebskostenabrechnung von 2020 gegenüber der Beklagten entsprechend der Vereinbarung des abgeschlossenen Mietvertrages.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können die Wartungskosten für einen Aufzug auf die Mieter umgelegt werden. Aus dem vorgelegten Wartungsvertrag ergibt sich nicht, dass etwaig ein Reparaturkostenanteil enthalten wäre. Auch ist die Wartung einer Aufzugsanlage zweimal im Jahr nicht zu beanstanden in Anbetracht des erheblichen Gefahrenpotentials einer fehlerhaften Anlage.
Die Umlage der Kosten für die Wartung einer Pumpe ist unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nicht zu beanstanden. Hier wurde seitens der Beklagten lediglich vorgetragen, diese Position sei nicht in § 3 des Mietvertrages aufgeführt. Es erscheint durchaus plausibel, dem nicht entgegengetretenen Vortrag der Klägerseite zu folgen, wonach die Pumpenwartungskosten unter § 3 Abs. 3 Ziff. 3 (Kosten der Entwässerung) des Mietvertrages zu subsumieren sind. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine regelmäßig in Betriebskostenabrechnungen vorkommende Position, die dem Bereich der Wassergewinnung bzw. Entwässerung zuzuordnen ist.
Der Streitwert wird auf 258,00 EUR festgesetzt.