Rechtsprechung / AG Moers / 2011

AG Moers Beschluss vom 12.01.2011 – 2 XVII R 452

ECLI:DE:AGMO:2011:0112.2XVII.R452.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

steht dem Verein XX e. V. -als Verein- eine Vergütung in Höhe von insgesamt

924,00 Euro

(neunhundertvierundzwanzig 00/100 EURO)

für die Betreuung in der Zeit vom 15.07.2010 - 14.10.2010 zu.

Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG.

Gleichzeitig wird die Rückzahlung dieses an den Verein XX e. V. aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt

924,00 Euro

aus dem Vermögen der betreuten gem. § 1908 i, 1836 e BGB, 168 FamGH in monatlichen Raten in Höhe von 100,00 Euro angeordnet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_1

In dem Betreuungsverfahren

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_4

Herr L, Verein XX e. V.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_5

steht dem Verein XX e. V. -als Verein- eine Vergütung in Höhe von insgesamt

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_7

(neunhundertvierundzwanzig 00/100 EURO)

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_8

für die Betreuung in der Zeit vom 15.07.2010 - 14.10.2010 zu.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_9

Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_10

Gleichzeitig wird die Rückzahlung dieses an den Verein XX e. V. aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_12

aus dem Vermögen der betreuten gem. § 1908 i, 1836 e BGB, 168 FamGH in monatlichen Raten in Höhe von 100,00 Euro angeordnet.

Gründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_14

In der am 14.07.2010 für die Betroffene angeordneten Betreuung ist Herr L als Mitarbeiter des Vereins: XX e. V. als Betreuer bestellt und hat mit Antrag vom 18.10.2010 Vergütung für den vorgenannten Zeitraum beantragt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_15

Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Gemäß § 4 VBVG ist der Stundensatz mit 44,00 Euro € zu bemessen. Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene mittellos ist und nicht im Heim lebt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_16

Damit errechnet sich die beantragte Vergütung wie folgt:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_18

15.07.2010 - 14.10.2010 (3 Monate) (44,00 € * 7,00 Std. * 3)              924,00 €

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_19

Diese Kosten der Betreuung in Höhe von insgesamt 924,00 Euro sind aus der Landeskasse zu zahlen, da die Betroffene mittellos ist und deshalb zur Tragung der Kosten nicht herangezogen werden kann.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_20

Es ist bei der Betreuten jedoch soweit Rückgriff zu nehmen, inwieweit einsetzbaren Einkommen vorhanden ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_21

Es ist bei der Betreuten mit einem Einkommen von 1.368,98 Euro unter Berücksichtigung

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_22

des doppelten Eckregelsatzes                                                        718,00 Euro

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_23

einer Miete einschließlich Heizkosten von                            540,00 Euro

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_24

ein einsetzbares Einkommen in Höhe von 100,00 Euro vorhanden. Es erfolgt entsprechende Rückforderung.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_25

Rechtsmittelbelehrung

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_26

Gegen die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde zugelassen ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_27

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Moers, I-Straße, 47441 Moers durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann die Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_28

Wenn der Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde nicht zugelassen ist, so kann der Vergütungsbeschluss nur mit der Erinnerung angefochten werden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2011-01-12/2-xvii-r-452#rd_29

Dieser Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang des Festsetzungsbeschlusses einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.