Rechtsprechung / AG Köln / 2025

AG Köln Urteil vom 18.03.2025 – 520 Ds 140/25

ECLI:DE:AGK:2025:0318.520DS140.25.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.       Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

2.       Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 242 Abs. 1 StGB

Gründe§

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-03-18/520-ds-140-25#rd_1

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus der Antragsschrift vom 17.03.2025, auf die Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-03-18/520-ds-140-25#rd_2

Abweichend hiervon hat das Gericht jedoch nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen begangen hat. Das Verfahren gegen den vormaligen Mitangeklagten ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung eingestellt worden.