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# Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.03.2025 – 520 Ds 140/25

ECLI:DE:AGK:2025:0318.520DS140.25.00

## Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 242 Abs. 1 StGB

## Gründe

**Rn. 2**

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

**Rn. 3**

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus der Antragsschrift vom 17.03.2025, auf die Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

**Rn. 4**

Abweichend hiervon hat das Gericht jedoch nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen begangen hat. Das Verfahren gegen den vormaligen Mitangeklagten ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung eingestellt worden.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.03.2025 – 520 Ds 140/25, ECLI:DE:AGK:2025:0318.520DS140.25.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-03-18/520-ds-140-25

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