Rechtsprechung / AG Köln / 2015
AG Köln Urteil vom 10.04.2015 – 528 Ds 167/15121 Js 610/14
ECLI:DE:AGK:2015:0410.528DS167.15121JS6.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Ausstellens jugendgefährdender Trägermedien kostenpflichtig verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- Euro bleibt vorbehalten.
§§ 15 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.3, 27 Abs.1 Nr.1 JuSchG
Gründe§
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
, Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle