Tenor§
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Ausstellens jugendgefährdender Trägermedien kostenpflichtig verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- Euro bleibt vorbehalten.
§§ 15 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.3, 27 Abs.1 Nr.1 JuSchG
Gründe§
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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Richterin am Amtsgericht
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Ausgefertigt
, Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle