Rechtsprechung / AG Köln / 2014

AG Köln Urteil vom 18.03.2014 – 137 C 334/13

ECLI:DE:AGK:2014:0318.137C334.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher

Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_2

Die Kläger buchten bei der Beklagten zwei Flüge, die sie am 09.07.2012 von Toulouse nach Düsseldorf führen sollten, und zwar mit der Nr. MI2100 von erstgenanntem Ort nach Frankfurt/Main und dann von dort mit der Nr. MI99 nach Düsseldorf. Durch elektronischen Flugschein („itinerary receipt“) enthielt die Angabe „operated by M“. Ausweislich der Reisebestätigung sollte der Flug Nr. MI2100 von der M D GmbH durchgeführt werden.

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So geschah es dann auch. Der Flug von Toulouse ging mit einer Verspätung von 30 Minuten los. Er erreichte Frankfurt/Main mit einer Verspätung von 20 Minuten, nämlich um 21.10 Uhr. Dadurch verpassten die Kläger den von der Beklagten durchgeführten Anschlussflug, der um 21.20 Uhr planmäßig losging. Sie wurden deshalb von ihr in einem dortigen Hotel untergebracht und am nächsten Tag nach Düsseldorf geflogen.

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Zu einer Abflugverspätung in Toulouse von 18 Minuten war es aufgrund verspäteter Ankunft des Fluggerätes gekommen, zu einer weiteren von 12 Minuten, weil die Kläger das Flugzeug mit einem tragbaren Sauerstoffkonzentrator betreten wollten, seitens des Kapitäns jedoch zuvor telefoniert wurde, um die Berechtigung dazu zu klären. Laut elektronischem Schreiben vom 07.09.2012 war zuvor seitens der Beklagten mitgeteilt worden, dass der diensthabende M Arzt die Reisen freigegeben habe, wobei gebeten wurde, die für den Konzentrator erforderlichen Batterien mitzuführen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_5

Die Kläger verlangen Ausgleichsleistungen entsprechend § 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 261/2004 („EuFlugVO“, im Folgenden nur Verordnung genannt).

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Sie halten die Beklagte für passivlegitimiert und verweisen dabei auch darauf, dass die M D GmbH eine 100 %ige Konzerngesellschaft der Beklagten ist.

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die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger 250,- € jeweils zuzüg-

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lich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem

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10.02.2013 zu zahlen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_11

Die Beklagte beantragt

Entscheidungsgründe§

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_15

Die Klage ist unbegründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_16

Etwa den Klägern entsprechend Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung zustehende Ansprüche auf Ausgleichsleistungen richten sich nicht gegen die Beklagte.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_17

Diese war nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des bei großen Verspätungen entsprechend heranzuziehenden (vgl. EuGH Urteil vom 19.11.2009 – C-402/09) Artikel 5 der Verordnung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_18

Eine Verspätung des Fluges MI99, den die Kläger nicht mehr antreten konnten und der von der Beklagten ausgeführt wurde, ist nicht dargelegt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_19

Maßgebend war vielmehr die Verspätung des Fluges MI2100. Dieser wurde von der M D GmbH ausgeführt, und zwar „im Namen“ (vgl. Artikel 2 b der Verordnung) der Beklagten im Rahmen eines Vertrages, den diese mit den Klägern geschlossen hatte. Nur im Verhältnis mit der M D GmbH ist dann auch den Fragen nachzugehen, die sich im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung stellen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_20

Richtig mag zwar sein, dass einem Fluggast Ausgleichsleistungen zustehen, wenn ein Flug für sich nicht mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr ankommt, jedoch um so viel später, dass ein Anschlussflug nicht wahrgenommen werden kann und damit am Endziel die Verspätung von 3 Stunden oder mehr eintritt (vgl. EuGH Urteil vom 26.02.2013 – C-11/11). Das führt allerdings nicht zur Haftung des Luftfahrtunternehmens, das den Anschlussflug ordnungsgemäß durchführte, sondern allenfalls desjenigen, das auf der vorangegangenen Strecke die Verspätung eintreten ließ, die zum Nichterreichen des Anschlussfluges führte (vgl. Landesgericht Linz/Donau, Urteil vom 24.02.2011 – 14 R 120/10 f). Allein die Möglichkeit der Beklagten, die MI GmbH auf Erstattung in Anspruch zu nehmen, ändert im Außenverhältnis nichts.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_21

Vertragliche Ansprüche, die dem Grunde nach im Hinblick auf § 278 BGB in Frage kommen, sind nicht Gegenstand der Klage. Ein Schaden wird nicht dargetan.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_22

Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_24

Das Gericht sieht sich zwar nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 26.02.2013 – C-11/11. Denn in dem dort zugrunde liegenden Fall (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 09.12.2010 – Xa ZR 80/10) war es der Vertragspartner eines der Fluggäste, der eine Verspätung eintreten ließ, die zur Nichterreichung des Anschlussflugs führte. Es wurde also der zeitlich erste Beförderer in Anspruch genommen, dessen Verspätung die Ursache für die große Verspätung am Endziel war.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_25

Indes entnimmt das Gericht den Ausführungen des EuGH aber auch nicht umgekehrt, dass sich der Anspruch nur gegen den ersten Beförderer richtet. Nach Auffassung des Gerichts ist die Deutung nicht völlig ausgeschlossen, dass beide Luftfahrtunternehmen im Außenverhältnis haften. Es ist nicht nur von diesen in der Mehrzahl die Rede. Es wird auch mit der Möglichkeit des Rückgriffs unter Bezugnahme auf Artikel 13 der Verordnung argumentiert.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_26

Rechtsbehelfsbelehrung:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_27

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_28

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_30

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_31

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_32

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-03-18/137-c-334-13#rd_33

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.