Rechtsprechung / AG Köln / 2005

AG Köln Urteil vom 21.06.2005 – 263 C 618/04

ECLI:DE:AGK:2005:0621.263C618.04.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_1

T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_2

Zwischen dem 22. und 24.05.2004 hatte der Kläger seinen PKW in Köln auf dem Parkplatz C.Str./J.Str. geparkt. Links neben dem PKW des Klägers war der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte PKW Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen X, dessen Halter der Beklagte zu 1. ist, geparkt. In das Fahrzeug des Beklagten zu 1. wurde eingebrochen. Im Zusammenhang damit wurde auch die Beifahrertür des PKW des Beklagten zu 1. geöffnet. Diese geriet dabei gegen die rechte hintere Tür des PKW des Klägers, dem dadurch ein Fahrzeug-schaden von 599,69 € entstand. Diesen Schaden zuzüglich einer Unkosten-pauschale von 20,00 € macht der Kläger mit der Klage geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_3

Der Kläger ist der Auffassung, der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden sei beim Betrieb des PKW des Beklagten zu 1. verursacht worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_4

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 619,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2004 zu zahlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_5

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_6

Sie sind der Auffassung, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei nicht beim Betrieb des PKW des Beklagten zu 1. entstanden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_7

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_8

Die Klage ist unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_9

Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatz-anspruch gegen die Beklagten zu. Der an seinem PKW entstandene Schaden ist nicht beim Betrieb des PKW des Beklagten zu 1. entstanden. Zwar können die Unfälle im Zusammenhang mit dem Öffnen einer Fahrzeugtür grundsätzlich dem Betrieb des Fahrzeuges zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist indessen, dass dabei ein Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug als Verkehrs-mittel, also mit Verkehrsvorgängen besteht (Greger StVG § 7 Rdnr. 91 ff.). Schutzzweck des § 7 StVG ist, dass der Halter für Schäden haften soll, die durch die dem KFZ-Betrieb typischerweise inne wohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht werden. Eine solche Gefahr aber hat sich durch das Auf-brechen des ordnungsgemäß abgestellten PKW des Beklagten zu 1. und das Öffnen der Tür nicht verwirklicht. Im übrigen scheidet eine Halterhaftung des Beklagten zu 1. schon nach § 76 Abs. 3 StVG aus. Denn benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz verpflichtet. Der Halter bleibt daneben nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeuges durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2. kann zwar grundsätzlich auch ein unberechtigter Halter sein. Dies aber ist bei einem Dieb zu verneinen, jedenfalls bei einem solchen, der lediglich das Fahrzeug aufbricht, um daraus zu stehlen. Er fällt auch nicht unter den mitversicherten Personenkreis des § 10 AKB, so dass auch insoweit eine Haftung der Beklagten zu 2. ausscheidet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_10

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-21/263-c-618-04#rd_11

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.