Rechtsprechung / AG Kleve / 2024
AG Kleve Beschluss vom 01.02.2024 – 18 XVII 125/21
ECLI:DE:AGKLE1:2024:0201.18XVII125.21.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
wird die bestehende Betreuung nicht aufgehoben.
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2024-02-01/18-xvii-125-21#rd_1
Die Entscheidung beruht auf § 48 FamFG. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.
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Dies ist hier nicht der Fall.
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2024-02-01/18-xvii-125-21#rd_2
Nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 1814 BGB weiterhin vor. Demnach ist die gesetzliche Betreuung weiter erforderlich.