Tenor§
wird die bestehende Betreuung nicht aufgehoben.
Gründe§
2
Die Entscheidung beruht auf § 48 FamFG. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.
3
Dies ist hier nicht der Fall.
4
Nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 1814 BGB weiterhin vor. Demnach ist die gesetzliche Betreuung weiter erforderlich.