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# Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 01.02.2024 – 18 XVII 125/21

ECLI:DE:AGKLE1:2024:0201.18XVII125.21.00

## Tenor

wird die bestehende Betreuung nicht aufgehoben.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Entscheidung beruht auf § 48 FamFG. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.

**Rn. 3**

Dies ist hier nicht der Fall.

**Rn. 4**

Nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 1814 BGB weiterhin vor. Demnach ist die gesetzliche Betreuung weiter erforderlich.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 01.02.2024 – 18 XVII 125/21, ECLI:DE:AGKLE1:2024:0201.18XVII125.21.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2024-02-01/18-xvii-125-21

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