Rechtsprechung / AG Kleve / Einzelrichter / 2020

AG Kleve Beschluss vom 07.09.2020 – 36 C 61/19

Einzelrichter · ECLI:DE:AGKLE1:2020:0907.36C61.19.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn bei Antragstellung bereits alle Kosten des Rechtsstreits angefallen sind.

Amtsgericht KleveBeschluss

pp.

hat das Amtsgerichtam XXXdurch die Richterin am Amtsgericht XXX

beschlossen:

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom XXX zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe§

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da der PKH-Antrag erst nach dem Verhandlungstermin am XXX gestellt worden ist, zu diesem Zeitpunkt die Kosten des Verfahrens jedoch vollständig angefallen waren.

Eine Beweisaufnahme ist nicht beabsichtigt, da das Bestreiten der Schäden nicht ausreichend ist und diese darüber hinaus durch das Abnahmeprotokoll vom XXX anerkannt sind und das Gericht hinsichtlich der Kosten der Reparatur beabsichtigt, diese auf der Grundlage der eingereichten Rechnung zu schätzen.