Rechtsprechung / LG Kleve / 2020

LG Kleve Beschluss vom 14.12.2020 – 6 T 62/20

ECLI:DE:LGKLE:2020:1214.6T62.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 07.09.2020 - 36 C 61/19 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.10.2020 wird aus den zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung zurückgewiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2020-12-14/6-t-62-20#rd_2

Angesichts des (späten) Zeitpunkts der (zumal nicht vollständig ordnungsgemäßen) Antragstellung und der zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Kosten kam es auf die Frage der Berechtigung einer gerichtlichen (Schadens-) Schätzung nicht mehr an. Sind im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung sämtliche Gebühren bereits angefallen, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da diese im Grundsatz erst ab Antragstellung gewährt werden könnte, nicht mehr in Betracht (vgl. Wache, in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2020, § 119 Rn. 56).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2020-12-14/6-t-62-20#rd_3

Tätigkeiten, die - wie hier - Vergütungstatbestände vor Antragstellung ausgelöst haben, begründen auch keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 119 Rn. 6, m. w. Nachw.).

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Unterschrift