Rechtsprechung / AG Kleve / Einzelrichter / 2020

AG Kleve Beschluss vom 17.01.2020 – 48 F 105/19

Einzelrichter · ECLI:DE:AGKLE1:2020:0117.48F105.19.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Die Pflicht zur Vorlage der Heiratsurkunde gilt auch für ausländische Heiratsurkunden.

Amtsgericht Kleve

Familiengericht

Beschluss§

In der Familiensachepp.

wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.

Gründe§

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Zwar hat die Antragstellerin inzwischen die Ablichtung eines mutmaßlich arabisch-sprachigen Schriftstücks vorgelegt, von der sie behauptet, es sei die Heiratsurkunde eines "Sharia-Gerichts" in El Bhanin im Libanon, dort habe man "im Juli 2012" geheiratet. Es fehlen jedoch Angaben zu Daten, die die Antragstellerin unschwer wissen müsste oder jedenfalls selbst der Heiratsurkunde entnehmen müsste, nämlich zum Inhalt der Heiratsurkunde, insbesondere dem Heiratsdatum.

Von Bedeutung für das Gericht ist außerdem, ob die Heiratsurkunde die Höhe von gelegentlich der Eheschließung geleisteter Zahlungen ausweist. Solche Leistungen sind ggf. zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen.

Auch fehlen Angaben zum Wohnort der Antragstellerin und des gemeinsamen Kindes. Gründe, die eine Verfahrensführung aus dem Versteck rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen.

Trotz mehrfacher Hinweise und Fristsetzungen hat die Antragstellerin bis jetzt nicht alle erforderlichen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt. Vielmehr erklärt sie ausdrücklich, weitere Informationen nicht erteilen zu können.