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# Amtsgericht Heinsberg, Beschluss vom 21.04.2022 – 2 VI 653/21

Rechtspflegerin  
ECLI:DE:AGHS:2022:0421.2VI653.21.00

## Tenor

wird der Erbschein des Amtsgerichts Heinsberg vom 06.01.2022 eingezogen.

Die Kosten des Verfahrens trägt: C.

## Gründe

Der Erbschein wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt. Wie sich zwischenzeitlich jedoch herausgestellt hat, liegt eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vor. Nach dieser richtet sich die Erbfolge. Der Erbschein ist daher einzuziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 353 Abs. 2 S. 1 FamFG.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Heinsberg, Beschluss vom 21.04.2022 – 2 VI 653/21, ECLI:DE:AGHS:2022:0421.2VI653.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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